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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1884
- Sprache
- Deutsch
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1286 Nichtamtlicher Theil. ^ 64, 17. März. So entstand in der letzten Sitzung der historischen Commission des Börsenvereins sogar eine Discussion über die Frage, ob das 16. Jahrhundert überhaupt Tauschhandel gekannt habe, was mir unzweifelhaft scheint; denn anders ist die Organisation des Buch handels, wie sie in der zweiten Hälfte jenes Jahrhunderts erscheint, einigermaßenräthsethaft. Insbesondere räthselhaftwürden aberdann die von Buhl erwähnten Großsortimente in den ansehnlicheren Reichsstädten sein, deren Lagerkataloge von so allgemeiner Bedeu tung gewesen zu sein scheinen, daß die frühesten Meßkataloge nur als eine Umstellung derselben zu betrachten sind, eine Muthmaßung, deren Stichhaltigkeit Buhl bezweifelt, welche aber in jener Commis sionssitzung des Börsenvereins von sehr autoritativer Seite Unter stützung fand. In ihren praktischen Ergebnissen spiegelt eine Usancen darstellung wesentlich nur die von allen ordnungsliebenden Handlungen beobachteten Bräuche ab, die Gültigkeit für Jeden haben, der sich an den daraus beruhenden Vortheilen des Verkehrs betheiligt, und nur dann außer Kraft treten, wenn ein besonderes Abkommen vorliegt. Doch liegen die Einzel heiten einer solchen Darstellung nicht überall so klar zu Tage, daß man nur danach zu greifen braucht, um eine Usance zu haben. Ost genug kannderNachweis eines Brauchs gar nicht geführt werden, son dern es läßt sich im Wege zusammenhängender und geschichtlich gut fundirter Darstellung bloß die Ueberzeugnng fördern, daß es so und nicht viel anders sein kann. Wiederum kommen interessante und wichtige Fragen vor, welche, so wenig zweifelhaft ich auch in ihrer Beantwortung bin, immerhin controvers sind, oder aber auch solche Dinge, für welche sich der Brauch in nicht zu langer Vergangenheit ganz gut Nachweisen läßt, während für die Gegenwart der Anfang eines Wandlungsprozesses zu constatiren ist. Ein Jrrthum wäre es deshalb schon hiernach, wenn man an nehmen wollte, daß man sich für alle Vorkommnisse auf bestimmte Usancen oder auch nur auf vereinzelte Vorgänge berufen könne. Vollends sind solche Streitigkeiten durch Geltendmachung des Brauchs oder sachliche Gründe schwer zu schlichten, wo von der einen wie von der anderen Seite gegen Brauch und Herkommen verstoßen oder auch zu schablonenhaft, d. i. ohne Berücksichtigung des besonderen Falles, danach verfahren worden ist Legt man einen solchen Fall Sachverständigen vor, so darf man sich nicht wundern, wenn von jeder Seite eine andere Antwort kommt. So ungefähr ist es Hrn. Botin ergangen und darüber wundert er sich und schreibt eine Broschüre, in der er, nachdem er eine arge Jncoulanz gegen einen Sortimenter durch das Steifen aus das formelle Recht siegreich durchgefochten hat, die „eigenthüm- liche, gewiß bedauerliche Thatsache einer im Buchhandel all gemein herrschenden Unkenntniß der Handelsgesetze" constatirt, während der oben citirte Ausspruch von Prof. Buhl wohl genügend darthnt, daß Hr. Dolm selber von der Bedeutung des Handelsgesetzbuches für den Buchhandel eine recht schiefe Auf fassung hat. Schließlich noch die Bemerkung, daß es aus mich den Eindruck macht, als wenn beide Herren die Bestimmung meiner Usancen darstellung mit der eines praktischen Rechtsconsulenten für den Buchhandel verwechselten. Herr Bolm behauptet, mein Buch besitze den erheblichen Mangel, Geschäftsgebräuche ohne jegliche Rücksicht nahme auf die Handelsgesetze normirt zu haben. „Dadurch verfällt Schürmann in den Fehler, wirklich gesetzliche Bestimmungen als Usancen zu proclamiren, während er anderseits auch Usancen auf stellt, die dem Gesetze entgegenstehen." Ebenso sagt Herr Hobbing: „Was Usance — nach den z. Z. herrschenden Ansichten (?) — ist, erfährt man wohl daraus; was Rechtens ist, minder bestimmt oder unrichtig. Bolm hat Recht, wenn er dies hervorhebt." Einen solchen Vorwurf hat mir noch keiner meiner juristischen Krittler gemacht, trotzdem man sich in diesen Kreisen besser daraus ver steht, Differenzen zwischen meinen Ausführungen und dem positiven Recht herauszufinden. Wohl aber würde ich alle Aussicht haben, von der juristischen Kritik als confuser Dilettant behandelt zu werden, wenn ich mich in meinen Arbeiten, soweit überhaupt eine Codificirung vorliegt, von der Gesetzgebung beeinflussen lassen, ohne selbständige Auffassung und Begründung ihr durch Dick und Dünn folgen und ihre Be stimmungen von meinem Standpunkte als blanke Münze gelten lassen wollte, bloß weil es gesetzliche Bestimmungen sind. Von mir erwartet man vielmehr, die Rechtsgewohnhciten der buchhändle rischen Geschäftswelt wie die der Autoren und Verleger in ihrer rein geschichtlichen und sachlichen Begründung kennen zu lernen. Der Krücke der gesetzlichen Bestimmungen darf ich mich dabei gar nicht bedienen, wenn ich nicht bloß exemplifiziren oder Kritik üben will. Als ich vor einigen Jahren den ersten Theil meiner „Organisation und Rechtsgewohnheiten des deutschen Buchhandels" der jetzt wohl hervorragendsten privatrechtlichen Autorität übersandte, lautete die Antwort: „Es wäre erwünscht, wenn in allen Zweigen der Gewerbe Techniker so eingehend und klar die bezüglichen Verhältnisse darzu stellen wüßten. Die Jurisprudenz stände dann vielfach aus festerem Boden." Eben der Jurisprudenz den Boden zu be reiten, ist der Zweck, wenn auch nicht der alleinige Zweck von Ar beiten wie die meinigen. Halle a/S., 14. März 1884. Aug. Schürmann. Der „erlaubte" Kundenrabatt und das Sortiment. Aus den Berichten über die Verhandlungen der buchhänd lerischen Corporationen oder deren Vorstände, bei denen die den Buchhandel so tief berührende Rabattfrage in den Bereich der Erörterungen gezogen wird, erhellt es unzweifelhaft, daß man im Allgemeinen in dem bedauerlichen Jrrthume befangen ist, anzu nehmen, Sortimentsgeschäfte seien im Stande zu bestehen, wenn sie ihren Kunden von den Ladenpreisen einen Rabatt von ION abgeben. Es wird als eine Art Dogma hingestellt, daß ION Rabatt die Lebensfähigkeit eines Sortimentsgeschäftes nicht schädigen. Nach meiner Ansicht beruht diese Annahme auf einem großen Jrrthum. Ohne mich vorläufig auf allgemeine Betrachtungen ein zulassen, werde ich Zahle» sprechen lassen und bitte freundlichst, mich berichtigen zu wollen, falls ich irrige Annahmen zu Grunde legen sollte. Ein Sortimentsgeschäft, welches einen Bruttoumsatz von 60,000 M. erzielt, wird schon zu den größeren gerechnet; die Zahl dieser Geschäfte ist im deutschen Buchhandel nicht sehr bedeutend. Ich will aber zu meinen Zahlennachweisen ein Geschäft von diesem Umfange annehmen. Von Seiten der Verleger wird fast nur noch ausnahmslos mit 2SN rabattirt; die wenigen Ausnahmen können nicht in Be tracht kommen. Der Verdienst an 60,000 M. beträgt demnach 15,000 M. — Von diesem Betrage, der die Summe darstellt, welche der Sorti mentshändler mehr vom Publicum einnimmt, als er an die Ver leger zahlt, gehen aber zunächst folgende Beträge ab, deren Höhe ich, gestützt auf mehr als 30jährige buchhändlerische Erfahrungen, als Durchschnittshöhe für ein Sortimentsgeschäft mit dem angenom menen Umsatz zutreffend ausstellen zu können glaube, d. h. für ein solches, welches sich Novitäten zusenden läßt, diese aus die
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