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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1927
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- 1927-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1927
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jstß 275, 28. November 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Ein glücklicher Zufall hat mir meines Erachtens die Lösung dieses Rätsels gebracht: Maillard hat anscheinend Anfang Juni 1927 bereits den Entwurf des Gesetzes gekannt, den Herriot im französischen Abgeocdnetenhause am 24. Juni 1927 einge- brachl hat. Der flüchtige Leser merkt zunächst nicht, was es für eine Bewandtnis mit diesem Gesetzentwurf hat. Denn er handelt von der Gründung einer Nationalkasse für Literatur, Kunst und Wissenschaft (der Name dieser Kasse wechselt etwas im Entwürfe) und spricht im Zusammenhang damit von Erhebung einer Ab gabe zugunsten dieser Kasse aus gemeinfreie Werke. In Wirklichkeit handelt es sich aber um eine Verstärkung des Urheberrechtes, insofern sich an die Periode des Urheber rechtes die ewige Periode des ckomsiuo pudlio paxant anschließen soll, eine Zwangsbewirtschaftung der gemeinfreien Werke zu gunsten der Autorenorganisation. Um für die Diskussion über die Bedeutung dieses Gesetz entwurfes, an dessen Annahme nach den aus Frankreich neuer dings zugegangenen Mitteilungen Zweifel kaum bestehen können, das rechte Fundament zu schassen, folgt anbei eine Übersetzung der französischen Parlamentsdrucksache. Ich muß mir Vorbehalten, nachdem Herr Or. Kirstein be reits in Nr. 210 des Börsenblattes die wichtigsten Bestimmungen dieses Entwurfes in ihrer Einwirkung auf Deutschland klar gelegt hat, hierauf gelegentlich noch einmal ausführlich zurück zukommen. Nr. 4388. Abgeordnetenhaus. 13. Legislaturperiode. Session 1927. Anlage zum Protokoll der 1. Sitzung vom 24. Juni 1927. Entwurf eines Gesetzes betr. die Errichtung einer Ra tio nalkassc für Literatur, Kunst und Wissen schaft und Erhebung von Abgaben bei Ausbeutung gcmeinfreier Werke von Literatur und Kunst zu Gunsten dieser Kasse (überwiesen an die Kommission für Unterricht und Schöne Künste unter Vorbehalt der Beratung durch die Finanzkomnüssio») überreicht im Namen von Gaston Doumergue, Präsident der Fran zösischen Republik, durch Edouard Herriot, Minister sür Öffent lichen Unterricht und für Schöne Künste. Begründung. Meine Herren! 134 Jahre sind seit dem Tage vergangen, an dem der Na tionalkonvent die Rechte der Schöpfer von literarischen und künstlerischen Werken, welche Jahrhunderte hindurch mißachtet wurden, und welche das Gesetz vom 13.—19. Januar 1791 über die dramatischen Werke nur bezüglich der dramatischen Autoren festgelegt hatte, feierlich anerkannt hat. Von Artikel 1 des Ge setzes vom 19.—24. Juli 1793, klar in seiner Formulierung, aber unabsehbar in seiner Bedeutung, sollte in Zukunst ein wirkliches System zum Schutze der finanziellen und ideellen Interessen der Autoren seinen Ausgang nehmen. 10 Jahre nach Erlaß dieses denkwürdigen Gesetzes hat der unsterbliche Beethoven, dessen Ruhm über die Erde erst in diesem Jahre, nämlich an seinem 100jährigen Todestage, in allen Staaten der Welt mit Begeisterung gefeiert worden ist, nur in Frankreich auf Grund des französischen Gesetzes die Möglichkeit gesunden, seine Werke vor unerlaubtem Nachdrucke zu sichern. Diese durch die konstituierende Versammlung und durch den Konvent aufgestellten Rechtsprinzipien haben im Lause des 19. Jahrhunderts die Welt erobert. Die gesetzlichen Bestim mungen zum Schutze der Urheberrechte sind nach und nach in den verschiedensten europäischen Ländern in Kraft getreten wie auch bei den meisten zivilisierten Staaten der anderen Konti nente. So wurden in Frankreich die Bestimmungen der Ur heberrechtsgesetze von 1791 und 1793 allmählich durch die Ver ordnung vom 5. Februar 1810, durch die Gesetze vom 3. August 1844, 8. April 1854 und 14. Juli 1866 hinsichtlich der Dauer des Nrheberrechtsschutzes zugunsten der Erben und des über lebenden Ehegatten ergänzt und abgeändert; es folgte das Ge setz vom 11. März 1902, das die Werke der Bildhauer und Architekten den Werken der Schriftsteller, Maler und Graphiker gleichstellte; das Gesetz vom 9. April 1910 befaßt sich mit Über tragung des Vervielfältigungsrechtes an Werken der bildenden Kunst; durch das Gesetz vom 20. März 1920-wurde das »ckroit äs süits« zugunsten der Künstler bei öffentlicher Versteigerung ihrer Werke eingeführt, und endlich wurde durch das Gesetz vom 25. Mai 1925 der Artikel 6 des Gesetzes vom 19.—24. Juli 1793 ausgehobsn, das die Ausübung des Urheberrechtes von der Hinterlegung abhängig machte. Die rasche und jede Erwartung übersteigende Entwicklung in der Wiedergabe und Verbreitung der Geistesschöpfungen, die mit jedem Tage sich steigernden Möglichkeiten des internatio nalen Austausches haben noch bemerkenswertere Fortschritte hervorgebracht. Dank der fortgesetzten Bemühungen der Ver bände der Autoren, Künstler und Juristen, unter denen in erster Linie die Lssoeintion iittörairo 6t ailistigue internattoaato zu nennen ist, die im Jahre 1878 durch Victor Hugo gegründet wurde, hat die Berner Übereinkunft vom Jahre 1886, ergänzt durch die Pariser Deklaration von 1896 und revidiert in Berlin im Jahre 1908, den Schutz der Urheberrechte stark erweitert. Durch die Berner Übereinkunft wurde der jedem Rechtsempfin den entsprechende Grundsatz der Parität eingesührt, daß nämlich in jedem Verbandsstaat zwischen Inländern und Staatsange hörigen der Verbandsstaaten ein Unterschied nicht gemacht wurde. Aus dieser Berner Übereinkunft, in der man wohl heute rückblickend einen der ersten Vorläufer des Völkerbundes er blicken kann, gingen die stärksten Bewegungen auf Vereinheit lichung und Verbesserung der internen Gesetzgebungen der Ver bandsstaaten hervor, und es genügt, aus Großbritannien hin zuweisen, das gerade im Zusammenhang mit der Revision der Berner Übereinkunft im Jahre 1911 seine vielen unvollstän digen, unübersichtlichen, ja sogar einander widersprechenden Ge setze über das Urheberrecht durch ein umfassendes Urheberrechts gesetz ersetzt hat. Nach einem Intervall, der durch den Weltkrieg und die Nachkriegszeit weit über das normale Maß hinaus verlängert worden ist, soll nunmehr im Oktober dieses Jahres in Rom eine Staatenkonferenz stattsinden*). Die Fülle der Fragen, die dort behandelt werden sollen, läßt erwarten, daß zahlreiche und inter essante Abänderungen am Texte der Revidierten Berner Über einkunft vorgenommen werden. Die Kommission des Völkerbundes für geistige Zusammen arbeit hat mit ihrer Autorität die Bestrebungen der in der Berner Übereinkunft geeinten Staaten unterstützt. Marcel Plaisant hat in seinem Gesetzesvorschlag, der mit diesem Vor schläge fast identisch ist, und auf den wir im zweiten Teile unserer Begründung zurückkommen werden, mit Recht aus die Trag weite des Wunsches aufmerksam gemacht, den Jules Destrees, Vizepräsident dieser Kommission, belgischer Abgeordneter und früherer Minister sür öffentlichen Unterricht, Literatur, Wissen schaft und Kunst im Namen der Kommission für geistige Zu sammenarbeit gemacht hat, ein Wunsch, der nach seiner aus gezeichneten Bemerkung von internationaler Bedeutung ist. »Das vorzüglichste Mittel — so heißt es in diesem Wunsche —, um die literarische und künstlerische Arbeit zu fördern, besteht darin, daß man dem Schriftsteller und Künstler die Möglichkeit gibt, von seiner Arbeit zu leben--. Und so verlangt Destrees, daß nach Beendigung des Urheberrechtsschutzes das Recht, das Werk auszubeuten, sür einen mehr oder minder langen Zeitraum durch eine Nationalkasse für Literatur und Kunst ausgeübt werde, die durch die Schriftsteller und Künstler unter der Kon trolle des Staates verwaltet wird und deren Tätigkeit allge meinen Zwecken gewidmet ist (ckomsins public xaz-ant). Frankreich kann weniger als jedes andere Land sich solchen Bewegungen gegenüber unzugänglich zeigen. Es darf sich nicht von einer allgemeinen Bewegung fern halten, die den Schöpfern künstlerischer und literarischer Werke den Anteil zukommen lassen will, der ihnen in Gesetzbüchern, Gesetzen und internationalen Vereinbarungen verbrieft ist, die alle zusammen den großen Zweck haben, das Ideal einer sozialen Gerechtigkeit zu verwirk lichen. Die bekanntlich auf Mai 1928 verschoben worben ist. 1379
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