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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1927
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- 1927-11-26
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- 26.11.1927
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X» 278, 28. November 1927. Redaktioneller Teil. BdrseMatt!. d. Dtlchn. Buchhandel. So drückte sich beim Kongreß der Lssociation littsrsirs et nriistigus iatDillMiviinIs im Jahre 1926 in Warschau Przesmyski aus, Philosoph, Dichter und Jurist in einer Person, früherer Minister der Schönen Künste in Polen, dem wir eine lehrreiche Abhandlung über das äoinsins public payant verdanken. In diesem Kampfe, der über ein Jahrhundert schon dauert, ist alles bereits vorgebracht worden, so auch durch Alfred de Vigny, Victor Hugo und durch den bekannten Verleger Hetze!, der einer der eifrigsten Verfechter des Prinzips des äomnino public ps^ani ist. Es ist also höchste Zeit, eine gesetzliche Lösung zu finden. Die Regierung weiß sich mit diesem Entwürfe eins mit den Urhebern früherer Gesetzentwürfe (Lebey 1919, Durand-Bschet 1920, Rameil 1921), deren nachhaltige Bemühungen unvergeß lich sind, insbesondere aber mit Marccll Plaisant, der auch in dieser Legislaturperiode seinen früheren Vorschlag vorgelegt hat. Plaisant hat einem genauen historischen, außerordentlich inter essanten Abrisse eine klare wissenschaftliche Begründung nebst einer Darstellung über die ausländischen Gesetzgebungen bei gefügt. Seine Beweisführung ist überzeugend. Der Widerstand gegen diese nützliche und gerechte Reform war langwierig. Man kann mit Recht sagen, daß er blind und erbittert war. Aber dieser Widerstand hat nachgelassen. Die Sophismen, auf denen er sich aufbaute, sind so oft siegreich über wunden worden, daß man sich nur wundern kann, wenn auch heute noch diese alten Argumentationen wieder auftauchen. Will man tatsächlich heute noch behaupten, daß eine ge ringe Abgabe bei der Ausbeutung gemeinfceier Werke dazu führe, dem Leser und überhaupt jedem, der sich an den Meister werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft erfreuen will, billige Ausgaben und Reproduktionen unmöglich zu machen? Uber schon !m Jahre 1842 hat Alfred de Vigny in einem Nach satze zu einem bekannten Briefe an die Abgeordneten »Fräulein Sedaire und das literarische Eigentum« erklärt: »Man hat Ihnen bewiesen, daß dieses äomains public paMnt nur eine Fiktion ist, daß hierdurch nicht ein Unternehmer oder Verleger an Stelle der Familie des Urhebers bereichert wird, sondern daß hierdurch allein dieses geistige Eigentum geschützt wird bei Wechsel des Eigentümers«. Wieviele haben diese Wahrheit nach ihm wiederholt, ins besondere im Laufe der Debatte der großen Kommission von 1861, deren Arbeiten wir einen interessanten Entwurf über das literarische und künstlerische Eigentum verdanken. Heute liegen klare Beweise vor, daß der Übergang eines Werkes vom privaten Urheberrecht ins äomaine public pnMnt keinen Einfluß auf die Preisgestaltung hat. Und wie sollte es dann anders sein, wenn man Abgaben aus die Ausbeutung bereits gemein freier Werke einführt? Will man außerdem von neuem uns die Behauptung auf tischen, daß ein Grundsatz, dessen Richtigkeit man nicht zu be streiten wagt, nicht in die Praxis umgesetzt werden könne? Will man auch heute noch von angeblich unüberwindlichen prak tischen Schwierigkeiten in der Anwendung dieses Grundsatzes sprechen? Und doch schrieb schon im Jahre 1860 Victor Hugo an den Verleger Hetze!: »Ihr Vorschlag ist klar, Ihre Aus führungen sind unwiderlegbar. Aber Sie werden Mühe haben, mit Ihrer Anschauung sich durchzusetzen. Denn nur die Ge rechtigkeit und die Logik ist auf Ihrer Seite. Doch Kopf hoch! Das Domains puibUc paz-Lni, das ist die einzige Lösung. Dieser Gedanke ist nicht nur richtig, sondern bewunderungswürdig Prak tisch. Das Einziehen von prozentualen Abgaben ist ganz ein fach. Die Vereinigung der dramatischen Autoren, die seit Beaumarchais existiert, löst jeden Tag in Frankreich und in Belgien ein viel schwierigeres Problem der Einziehung«. Und so weist auch Marcel Plaisant in seinem Gesetzesent wurf daraus hin, in welchem hohen Grade unsere großen Ge sellschaften der Autoren und Schriftsteller zur Durchführung der Einziehung dieser Abgaben geeignet sind. Zu diesen Gesell schaften kommen noch diejenigen, die seit 1920 die Einziehung der Abgaben auf Grund des äroit äs suiis organisiert haben. Die Frage ist genügend klargestellt, es ist nun Sache des Gesetzgebers, sie zu lösen. Der vorliegende Vorschlag ist sehr zurückhaltend. Die Abgabe ist sehr bescheiden. Artikel 7 geht sogar so weit, sie nach weiteren 50 Jahren aus die Halste zu ermäßigen. Und nach dem Vorschläge von Raineil ist teilweise oder völlige Befreiung vorgesehen, wenn es sich um Publika tionen oder sonstige Verbreitung von Werken handelt, die dem Publikum ermöglichen, die. Werke zu wirklich ermäßigten Prei sen zu genießen, und die daher tatsächlich der Volksaufklärung zugute kommen. Selbstverständlich muß den musikalischen Edi tionen in weitem Maße diese teilweise oder völlige Befreiung von der Abgabe zugute kommen, ohne daß jedoch in jedem Falle eine völlige Befreiung Platz greisen müsse. In einem Punkte weicht dieser Vorschlag von dem Plaisantschen ab: Nach unserer Ansicht ist hier für den Grund satz, daß Gesetze keine rückwirkende Kraft haben, kein Platz. Es ist übrigens die Ansicht, die der hervorragende Jurist Duvergier neben dem Genecalstaatsanwalt Dupin, Nisard, Msrimee, Ingres, Baron Taylor und Firmin-Didot, die Mitglieder der Kommission von 1861 waren, mit besonderer Wärme verteidigt hat. Wenn auch vom rein theoretischen Standpunkte aus die Erhebung einer Abgabe auf alle Werke, die bereits gemeinsrei geworden sind, nicht unzulässig ist, so muß man doch zugeben, daß mit der Neuverössentlichung von Werken, die vor dem 19. Jahrhundert erschienen sind, ein im wesentlichen erzieherischer oder wissenschaftlicher Zweck verfolgt wird, sodaß hier eine völlige Ausnahme von der Regel der Abgabe am Platze ist, was natür lich nicht gilt für solche Luxusausgaben dieser Werke, die heute noch veranstaltet werden, deren Spekulationscharakter eine Son derstellung rechtfertigt. Das System der Einziehung dieser Abgaben ist nun nicht im Verordnungswege, sondern im Vertragswege zu regeln. Und so wenden Artikel 4 und 5 des Entwurfes nur eine Idee an, die sich bereits im Entwürfe des Gesetzes von 1861 (Artikel 5, Z 3) findet und der sich in dem großbritannischen Reglement vom 7. Juni 1912 über die Einziehung der Gebühren wieder- sindet. Es wird Sache der Paritätischen Kommissionen sein, die hier — wie vielfach im Arbeitsrecht — eine wichtige Rolle spielen werden, die Schwierigkeiten der praktischen Anwendung eines Grundsatzes zu lösen, der sich auf alle Möglichkeiten der Verbreitung der gemeinsreien Werke bezieht, also nicht nur aus die Aufführungen von dramatischen und musikalischen Werken, für die das italienische Urheberrechtsgesetz von 1925 die Abgabe beschränkt. Ein Spezialfall muß noch im Gesetze geregelt werden: die Festsetzung der Abgabe für Wiedergabe in Zeitungen und Perio dischen Sammelwerken und, wenn möglich, die Feststellung der Bruttoerträgnisse. Zur Lösung dieser Schwierigkeit darf aber daran erinnert werden, daß frühere Gesetze noch schwierigere Fragen gelöst haben, so insbesondere das Gesetz vom 10. Juni 1915, heute in Artikel 33 und folgende vom Buch l Titel 3 des Arbeitsgesetzes enthalten, das den täglichen Lohn der Heimarbei ter festsetzt, sodaß es nahe lag, zu bestimmen, daß als rechnerische Grundlage das übliche Honorar lebender Autoren gilt. Eine solche Wiedergabe erscheint auch durchaus angemessen. Diese beschränkte Abgabe will und kann auch nur den Erfolg haben, die lebenden Autoren von der Konkurrenz der großen Toten bei diesen Wiedergaben zu befreien. Das ist aber oft nicht richtig ausgedrückt worden. Man darf indessen sicher sein, daß die paritätischen Schiedskommissionen bei Festlegung des üblichen Autorenhonorars wie überhaupt bei Erfüllung der ihnen an vertrauten Aufgaben das allgemeine Interesse ohne Ansehen der Person wahren und daß ihre Schiedssprüche tatsächlich unpar teiisch sein werden. Wir haben allen Anlaß, zu hoffen, daß die Einführung des äomsius public pnMnt in Frankreich, das ohne weiseres auf die Periode des ausschließlichen Rechtes während 50 Jahren x. m. a. folgt, den italienischen Gesetzgeber zum Fortschritt in dieser Richtung bestärkt und daß andere Länder auf diesem Wege folgen. Aber um in dieser Zwischenzeit die Gefahr ab zuhalten — die vielleicht näher scheint, als sie in Wirklichkeit 1381
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