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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1927
- Strukturtyp
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- 1927-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1927
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- Deutsch
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X! 27S, 28. November 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel Entstehen bei der Festsetzung öes Bruttoertrages der Ausbeutung und der üblichen Honorarsätze für lebende Urheber Meinungsver schiedenheiten. so werden diese durch Schiedskommissionen geschlichtet, die bei der Nationalkafse für Literatur, Kunst und Wissenschaft ge bildet werden, und die aus Vertretern der Organisationen der jenigen bestehen, die Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gewerbsmäßig ausbeuten, und den Vertretern der Organisationen der Autoren und Künstler. Diese Schiedskommissionen haben gleichzeitig die Fälle zu be stimmen, in denen völlige oder teilweise Befreiung von dieser Ab gabe eintreten kann, insbesondere um im Interesse der Volkserzie- hung die Verbreitung gemeinfreier Werke zu fördern. Von dieser Abgabe -ist die Ausbeutung der Werke befreit, die zum ersten Male vor Erlaß des Gesetzes vom 19.—24. Juli 1793 ver öffentlicht worden sind, ausgenommen solche Ausgaben, für die Luxussteuer erhoben wird. Artikel 5. Die in Artikel 4 genannten Abgaben werden zugunsten der Na tionalkasse für Kunst, Literatur und Wissenschaft (Artikel 1) erhoben. Diese Kasse erlaubt die Einziehung dieser Abgaben solchen Orga nisationen, die den Schutz der Urheber bezwecken und die sie mit die sem Zwecke besonders betraut. Die Einzelheiten der Einziehung können zwischen dieser Organi sation und den Ausbeutern der Werke bzw. ihren Organisationen Vertraglich geregelt werden. Die Kasse und die Einnahme-Organisationen können Erklä rungen nach Artikel 7 und 9 des Gesetzes über das ckepöt Ie§al gemäß Artikel 19 dieses Gesetzes verlangen. Artikel 6. Der Reinertrag der Abgabe, nachdem also die Kosten der Ein ziehung gedeckt sind, wird zwischen der Kasse und der mit der Ein ziehung betrauten Organisation geteilt. Doch werden 332L von diesem Reinertrag zugunsten der direkten Nachkommen bis zum 3. Grade oder zugunsten der Vermächtnis nehmer abgezogen, zu deren Gunsten der Autor über die Einnahmen aus einem oder mehreren seiner Werke verfügt hat. Artikel 7. 100 Jahre nach dem Tode des Urhebers werden die in Artikel 6 Abs. 2 erwähnten Abzüge nicht mehr abgeführt. Die Abgaben (Arti kel 4 Abs. 1 und 2) werden weiter erhoben ohne zeitliche Begrenzung, werden jedoch auf 3 vom Hundert des Bruttoertrages der Aus beutung und auf ein Viertel des den lebenden Urhebern üblicher weise zukommenden Honorares herabgesetzt. Artikel 8. Alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen von Werken, die zum Export bestimmt sind, sind frei von der Abgabe. Artikel 9. Veröffentlichungen und Vervielfältigungen dürfen nach Frank reich nur eingeführt werden, wenn durch Vorlegung von Urkunden nachgewiesen ist. daß die nach Artikel 4 Abs. 1 dieses Gesetzes ab- zuftthrende Abgabe bezahlt ist. Auf Antrag der Nationalkasse für Kunst, Literatur und Wissen schaft kann die Einfuhr von Zeitungen und anderen periodischen Sammelwerken verboten werden, deren Eigentümer oder Leiter nicht die in Artikel 4 Abs. 2 vorgesehene Abgabe bezahlt haben. Artikel 10. Mangels einer gütlichen Verständigung über die Höhe der Ab gabe oder über die Rückerstattung zu viel gezahlter Abgaben wird der Streit durch das Zivilgericht entschieden. Das angerufene Gericht kann alle Maßnahmen zur Durchfüh rung dieses Gesetzes treffen, insbesondere Schadenersatz und sonstige Verpflichtungen feststellen. Artikel 11. Innerhalb von 3 Monaten seit Verkündung dieses Gesetzes soll ein Reglement der Staatsregrerung die zur Durchführung dieses Ge setzes erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Bestimmungen über Einrichtung und Tätigkeit der in Artikel 4 vorgesehenen Schiedskommissionen festlegen. Paris. den 24. 6. 1927. Der deutsche Büchermarkt im September 1927. «August 1927 s. Bbl. Nr. LSt.> Im Gebiet des deutschen Buchhandels wurden nach dem „Wöchent lichen Verzeichnis der erschienenen und vorbereiteten Neuig keiten des deutschen Buchhandels" gezählt im Monat September 1927 — für Vergleichszwecke werden die Zahlen für August teilweise Sept. August Zunahme (-s-) Abnahme (—) Bezeichnung der Veröffentlichungen 1586 1500 88 Neuerscheinungen 591 307 -1284 Neuauflagen 2 177 1 807 -l-370 Insgesamt Es wurden gezählt: September August Bücher 1976 1736 in Reichswährung 123 57 in fremder Währung 78 14 bei denen die Angabe des Ladenpreises fehlte 2177 1807 Insgesamt Die Verteilung auf die üblichen Wissenschaftsgebiete zeigt folgende Tabelle: Wissenschaftsgebiete Neu erschei nungen Neu- Jns-^ August Ins gesamt 1. Allgemeines. Sammel werke. Buch und Schrift wesen. Bibliothekswesen. Hochschulen. Gelehrte Ge sellschaften. Wissenschafts kunde 28 14 42 42 2. Religionswissenschaft. Mythologie. Theologie. . 91 41 132 135 3. Rechtswissenschaft .... 93 33 126 120 4. Staats- und Sozialwissen schaften. Statistik .... 139 32 171 133 61 27 88 58 58 14 72 71 7. Mathematik 8 3 11 18 8. Philosophie 37 14 51 28 Jugendbewegung" 52 11 63 55 74 48 122 149 83 25 108 126 12. AllgemeineSprach-u.Lite raturwissenschaft. Außer europäische Sprachen und Sprachen und Literaturen 8 8 10 13. Klassische Sprachen und Literaturen 18 11 29 11 14. Neuere Sprachen und Literaturen: Darstellungen und Untersuchungen. . . 28 12 40 35 321 133 454 244 16. Musik. Tanz. Theater. Kino 51 13 64 42 17. Kunst und Kunstgewerbe 21 12 33 48 18. Geschichte. HistorischeHilfs- wissenschaften 49 14 63 58 19. Kriegswissenschaft .... 14 3 17 11 20. Kulturgeschichte. Volks kunde. Geheime Gesell schaften. Freimaurerei . . 27 11 38 47 21 u. 22. Erdkunde. Völker- 51 21 72 83 23. Technische Wissenschaften. Handwerk 86 35 121 103 24. Handel und Verkehr. Industrie 69 19 88 74 25. Land- und Forstwirtschaft. Jagd. Hauswirtschaft . . 43 22 65 38 26. Turnen. Sport. Spiele. Sammelwesen. Geselliger Verkehr 28 10 38 37 27. Geheimwissenschaften. Allgemeine Kalender. Verschiedenes 48 13 6. 31 Insgesamt 1586 591 2177 1807 1383
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