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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1927
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- 1927-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1927
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X- 281, 3. Dezember 1927, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Bnchhanvel Die lex Herriot*). II. <1 s. Bbl. 275.» I. Objektive Prüfung des Projekts. Der von dem »ckomulus public xa^sut» zu er wartende Bruttoertrag. Fünfzig Jahre nach dem Tode des Autors halten nur die bedeutendsten Werke das Interesse und die Kauflust des Publi kums wach. Welche von den Autoren, deren Werke nach dem Juli 1793 erschienen sind und die bei Annahme des Projekts von jetzt an in das üviuruue public pav-wt fallen würden, erfreuen sich noch eines lebhaften Absatzes? Wir können nur die folgenden anführen: Chateaubriand, Stendhal, Bsranger, Muffet, Sainte-Beuve, Vigny, Balzac, Baudelaire, Lamartine, Mcrimee. Der Absatz beschränkt sich außerdem auf einen kleinen Teil des betreffenden Gesamtwerks: für Stendhal, Lc kouxe ot Ic lloir und Lu Lkurtreuse <ie Lucmo; für Baudelaire, Los Llcurs au Uul; für Muffet die Gedichte und ein Teil der dramatischen Werke, etwa vier Bände im ganzen; für Balzac, die großen Romane LuZeuic druuckst, Ls ?ers doriot, Lu Lousius Lotte, Le Lousio kous; für Lamartine, die beiden Bände USäitstion«, üocslzm und drucicUu; für Merimse, Lolombu, darweu und die Lbrouique. Der Rest geht wenig oder schlecht. Der Absatz wird begünstigt durch die billigen Preise und die durch den Wettbewerb zwischen den Verlegern hervor gerufene Reklame; das ist das, was wir z. B. im Augenblick für Mcrimee seststellen. Aber die Einführung einer Abgabe würde die Versuche noch weniger verlockend machen, die schon jetzt kein sehr großes kaufmännisches Interesse bieten. Also eine beschränkte steuerbare Materie, die man noch ver mindern müßte durch die Ganz- oder teilweisen Befreiungen, die Artikel 4 des Projekts vorsieht. Es scheint, daß gewichtige Gründe fordern würden, die Be- sreiung den Schul-Ausgaben zu gewähren. Wenn man sie ver weigerte, würde die Abgabe, die letzten Endes dem Käufer zu gedacht ist, die Schul-Budgets des Staates und der Gemeinden belasten. Würde die Befreiung, wenigstens die teilweise, den Samm lungen mit niedrigem Preis verweigert werden können, die in erster Linie für die Volksbildung bestimmt sind und die Ver breitung der Werke der großen Autoren begünstigen? Wir denken nein! Würde man ferner kritische Ausgaben belasten können, die doch Vermittler hoher Kultur sind? Auch das scheint unzulässig und dem durch das Projekt bekundeten Wunsche zu widersprechen, die französische Kultur zu sördern. So hebt sich ein wichtiger Teil einer an sich schon wenig ergiebigen Materie aus. L. Nettoertrag. — Kosten der Erhebung. Die Erhebung würde Gesellschaften, Vereinigungen oder Syndikaten anvertraut werden. Diese Gruppen würden also sicherzustellen haben: u) die Überwachung aller Ausgaben und Neuauflagen in ganz Frankreich, d> die Prüfung der zahlenmäßig gemeldeten Verkäufe, c) die Kontrolle der Bände, die, als nach dem Ausland ver kauft, Anspruch auf Befreiung haben, <!) die Anwendung der Gebühr aus die ausländischen Aus gaben, sobald sie in Frankreich eingesühct worden sind, ebenso aus französischen Verlag, der aus dem Auslande zurückkommt, e> die entsprechende Behandlung der periodischen Erschei nungen, *> Im Anschluß an den Aussatz von Rechtsanwalt vr. Willy Hossmann, der den Text des Gesetzentwurfes und seine Begründung enthielt, verössentlichen wir hier die Stellungnahme des französischen Verlegervereins, erschienen in der LibkivZrupkis cke la Lrsoco vom 15. Juli 1927. 1408 l) die Kontrolle der Gebühr auf Zeitungen, Zeitschriften und Periodica vom Auslande, gegebenenfalls deren Anhaltung an der Grenze, 8) die genaue Rechnungslegung über die fälligen Summen und die Eintreibung. Wenn man die Ausdehnung und die Schwierigkeiten der zu erfüllenden Aufgabe bemißt, wenn man die Kosten kennt, die die Unterhaltung des Kontroll-, Rechnungs- und Eintrei bungsdienstes im Gefolge hat, so ist man berechtigt zu denken, daß der Reinertrag unbedeutend sein wird; man kann sich sogar fragen, ob die Verwaltungs- und Inkassospesen nicht den Be trag der Abgaben übersteigen würden. 0. Verwendung des Nettoertrags. Nehmen wir an, es bliebe nach Abzug der obengenannten Unkosten ein Guthaben. Welche Verwendung würde es finden? 1. Zunächst käme eine Vorwegnahme von 33 Prozent zu gunsten der Erben der Autoren in direkter Linie bis zum dritten Grade, oder zugunsten der Personen, zu deren Bestem die Au toren über die Erträgnisse ihrer Werke verfügt haben. 2. Nach dieser Vorwegnahme eines Drittels würde den einkassierenden Gesellschaften die Hälfte des Restes zusallen. Die Begründung des Gesetzentwurfs drückt die Hoffnung aus, »daß die Gesellschaften aus eignem Antriebe den Teil der Gebühr, der ihnen zufallen wird, ihren Wohltätigkeitseinrichtungen zu führen werden«. Zugegeben, aber man kann sich fragen, warum nur einer beschränkten Anzahl von Gesellschaften ein Geschenk zugewandt werden soll, das alle Autoren ausschlicßt, die keiner Organisation angehören. 3. Die verbleibende letzte Hälfte würde der Nationalkasse für Kunst, Literatur und Wissenschaft zuslietzen. Wir glauben gezeigt zu haben, daß die von der Kasse zu erhebende Summe, wenn nicht überhaupt ein negatives Ergebnis ^gezeitigt wird, sich nach Abzug der Unkosten und Vorwegnahmon auf eine unendliche Kleinigkeit reduzieren würde. Aus diesem Wenigen müßte die Kasse noch die Kosten eines Sekretariats, juristischer Beiräte, unerläßlicher Sachverständigen-Gutachter schöpfen. Außerdem würde der Kasse noch die Aufgabe obliegen, »die Schutzbestimmungen des Urheberrechtes zu überwachen« und »deren Verletzungen zu vermeiden resp. zu unterdrücken«. Um einen -tatkräftigen und wachsamen Organismus« darzustellen, müßte die Kasse auch eine Polizei-Ordnung besitzen. Eine Poli zei kostet aber viel Geld, und man hätte neue Beamtenstellen geschaffen, die durch die Abgabe aus Bücher, Zeitungen und Zeit schriften zu erhalten sein würden. Ferner will die Kasse Unterstützungen, Belohnungen, Reise unterstützungen verteilen, sie will den verschiedensten Institu tionen Zuschüsse zahlen, ebenso den Theatern, zum Überfluß will sie verlegerische Unternehmungen unterstützen. Das Programm ist ausgedehnt, zu seiner Durchführung be dürfte es gewaltiger Summen. Das ist gewiß nicht, nach soviel Vorauserhebungen, das Ergebnis der vorgesehenen Gebühr, welches sie würde liefern können. v. Veranlagung und Eintreibung der Abgabe. Die Abgabe soll 6 Prozent vom Bruttoertrag der Betriebs ausbeute betragen. Der Gesetzentwurf sagt nicht genauer, ob unter Bruttoertrag die Einnahmen des Verlegers oder die Sorti- menterverkäuse zu verstehen sind. Aus alle Fälle wird der Ver leger gezwungen sein, eine besondere Buchführung einzurichten für diejenigen seiner Werke, die zum »ckomuiuo public p-vsut« gehören, ein ganz besonders schwieriges Verfahren besonders dann, wenn die zweite Auslegung vom Gesetz ausrechterhalten wird und das die Lasten der Abgabe noch erhöht. Dieser Rechenapparat müßte mit Schieds-Kommissionen und mit den Gesellschaften, die mit den Eintreibungen betraut sind, beraten werden. Unfehlbar würden viele Verleger, statt sich diesen Zeitverlusten und fortwährenden Belästigungen aus zusetzen, es überhaupt vorziehen, eine solche Art von Verlags werken ganz aufzugeben, die sowieso nur einen kleinen Teil ihrer Geschäfte ausmacht.
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