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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1927
- Strukturtyp
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- 1927-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1927
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- Deutsch
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281, 3. Dezember 1927. Redaktioneller Teil. toren Vorkommen, die länger als 50 Jahre tot sind! Außerdem würde eine solche Maßnahme bei der französischen Presse un vermeidlich ein gleiches Vorgehen bei der ausländischen, nach Frankreich Eingang findenden Presse nach sich ziehen. Man müßte diese ebenfalls überwachen, daraus entständen abermals Unkosten. Man würde ein paar Sous für ein Gedicht, ein paar Franken für eine Novelle usw. verlangen, die selten genug mal ein ausländisches Blatt veröffentlicht hat. Würde die vorge sehene Gebühr nicht erlegt, so »könnte die Einfuhr nach Frank reich auf Verlangen der Nationalkasss untersagt werden» (Ar tikel 9). Welche Arbeitslast heißt das dieser Kasse bereiten, und um was für unendliche Nichtigkeiten! Und sobald sich diese Ein fuhrverweigerungen häuften, glaubt man wirklich, daß die frem den Regierungen keine Gegenmaßnahmen ergreifen würden? Nun haben wir selbst aber 1926 genau 54 494 Doppelzentner Zeitungen und Zeitschriften ausgesührt, und diese Ausfuhr ist nicht nur äußerst wichtig vom kaufmännischen Gesichtspunkt aus, sondern auch besonders vom nationalen. Schlußfolgerungen. Eine unparteiische Prüfung führt uns zu folgenden Fest stellungen über die durch Verwirklichung des Entwurfs zu er zielenden Wirkungen: Die steuerbare Materie ist beschränkt; überaus hohe Verwaltungs- und Erhebungskosten; schwere Einbuße für die französische Kultur durch Verteuerung der Bücher, die als moderne Klassiker gelten können; Schädigung ferner für die Autoren, die Verbreitung des fran zösischen Gedankens, den Verlag und die buchherstellcnde Industrie, durch die Rückwirkungen des Entwurfs auf die Zollhandhabung der fremden Länder; stark inquisitorische und zugleich belästigende Kontroll- und Erhebungsmaßnahmen, die die Verleger abhalten wür den, überhaupt einschlägige Publikationen herauszu bringen. Wir schließen unser Gutachten unter Hinweis auf das Paradoxon, das die Grundlage des Entwurfs bildet. Der Entwurf schmeichelt sich, die Literatur, Wissenschaft und Kunst zu ermutigen, und seine allerersten Wirkungen wären Verteuerung, Absatzrückgang in Frankreich und im Auslande der Bücher, die gerade Träger von Literatur, Wissenschaft und Kunst sind. Zur Durchführung der Pläne wird Kapital gesucht. Von wem würde man es letzten Endes erheben? Von den Bücher- käusern, d. h. von den besten, oft wenig mit Glücksgütern ge segneten Stützen von Literatur, Kunst und Wissenschaft. Lei am, ?LuI: Das llestaurieren alter küclier. vpioäeibsr- stolluugsarbeiteu au alten lliioberu, Hlubäuckeu, aueb blauu- IVildslm knapp, 1S27. IV, 28 8. 8° Nü. 2.40. ( Bibliatrik, im 18. Jahrhundert noch die Kunstfertigkeit, von der Kupferstichliebhaberet herkommcnd, sich mit der Bibliophilie ver bindend, alte Bücher auszufrischen und wiederherzustellen — keine neue Kunstfertigkeit, denn die Griechen und Römer übten sie schon bis zu den subtilsten Techniken der Fälscher ehrwürdiger Rollen bücher in der »Urhandschrist«, und auf die Öockicss issoripti verstan den sich ebenso wie aus die Kalligraphie die mittelalterlichen Mönche — diese Kunstfertigkeit, im IS. Jahrhundert insbesondere den Ein- banderncuerungen zugute kommend, ist im 3V. Jahrhundert zu einer methodisch geregelten Wissenschaft geworden. Und zu einer Buch- pslege! Die Beseitigung der Klecken und Schäden des Buchkörpers soll heilen, nachdem das Übel in seiner Ursache bestimmt worden ist, Vorbeugen. Diagnose und Therapie sollen sich von Kall zu Kall verbinden, eine Ätiologie soll sic systematisch begründen. Der moderne Restaurator ist ein Spezialtechniker, der aus der Buchbinderwerk statt in sein chemisches Laboratorium tritt. Die Ansprüche, die an seine Geduld, an seine Gelehrsamkeit, an seine Geschicklichkeit gestellt werden, sind hohe. Dem Können einer Restaurierung entsprechen ihre Kosten. Es sind meist große Werte, mit denen es ein Restaurator zu tun hat. Kür solche läßt sich allein raten: Neugierige seien vor Sclbst- versuchen und ungeeigneten 'Werkleuten gewarnt. Damit nicht der 1408 betrübte Bücherfreund seinen Schatz in der »Waschschüssel« davon schwimmen sieht. Denn eine komplizierte Praxis hat hier nichts von einer regulären Theorie. Erst die beherrschte Erfahrung ist es, die hier dem Gefühl und dem Griff die ruhige Sicherheit lehrt. — Bei Durchschnittsbllchern und in »leichteren Fällen- mag man selbst sein Heil versuche» oder mit einem Buchbinder Zusammen arbeiten, auch wenn er für diese Dinge kein Fachmann ist. Dabei wird das angezeigte Hest ein brauchbarer Ratgeber sein, der viel- willkommen sein wird. Es ist dem Herrn Verfasser aus der eigenen langen Tätigkeit entstanden und beschäftigt sich vorwiegend mit den äußeren Buchkörperschäden und dem Einbaude. Die eleganten For mulierungen in ein System hinein verschmäht es. Es scheut nicht die skeptischen Unterstreichungen. Es birgt eine Fülle von erprobtem Wissenswerten auf kurzen Seiten. Der Antiquar ebenso wie der Bi bliophile werben eS mit Nutzen gebrauchen können und nicht bloß in den Schrank stellen wollen. Absicht der Bibliatrik ist es, das Alte in und mit dem Neuen zu erhalten. Noch im 18. Jahrhundert dachte man über den alten Einband anders, ersetzte ihn schlechthin durch eine» Liebhabereinbaud. Jetzt begehrt man bas alte Buch in seinem fri schen, ursprünglichen, vollständigen Zeitgewande. Zu Kostbarkeiten sind die alten Kunsteinbände geworben, die mit Spitzenpreisen voran stehen. Aber es gibt auch Bllchergruppen, so die Ausgaben der deutschen Dichtung des 17. bis 19. Jahrhunderts, für die Kunstetn- bände eine Ausnahme sind. Das mag die geminderte Achtsamkeit des Antiquariats aus den Erhaltungszustand dieser Bücher mit veranlaßt haben. Es wäre wichtig, diese Achtsamkeit etwas stärker zu betonen. Ein abgenutzter Kalbleder- oder Pergamcntband kann bisweilen noch recht ansehnlich aufgesrischt werden. Die Beseitigung von Flecken und Schäden im Buchkörper ist häufig möglich, mit geringen Unkosten. Nur muß sie stets als Vorbeugungsmaßregel vorgenommen werden. Das Umbinden, das Wiederherstellen soll keine neuen Krankheits keime, keine neuen schwachen Stellen dem Buche verursachen. Aber das ist ein Bibliatrikkapitel, und nicht das einfachste, sür sich. Je mehr man eine Anschauung ihrer Praxis gewinnt, und dazu ist diese Einführung vortrefflich geeignet, desto mehr wird man ihre Auswer tungen beurteilen und brauchen können. Die alten Bücher sind nun einmal oft so, wie wir sie uns nicht wünschen. Anstatt das mit einem »leider» zu beklagen, sollte man lieber Zusehen, ob es sich nicht häufig noch bessern ließe. G. A. E. B o g e n g. Konkursordnung nebst dem Einfuhr ungsgesetz, der Vergleichsordnung, dem Anfechtungsgesetz und zahlreichen andern Rebengesetzen. Text ausgabe mit Verweisungen und Sachverzeichnis. 8., neu- bearbeitele und erweiterte Ausl. München 1927: C. H. Beck. VII, 344 S. kl. 8". Lw. M. s.—. Gesetz über den Vergleich zur Abwendung des Konkurses (V e r g l e i ch s o r d u u n g>. Vom 5. Juli 1927. Textaus gabe mit Einleitung, Anmerkungen u. Sachverzeichnis. Hrsg, von Pros. I. Altstvtter. München 1927: C. H. Beck. III, 104 S. kl. 8° Lw. M. 2.5». Der oben zuerst angeführte Band vereinigt die gesamten kon kursrechtlichen Bestimmungen in sich, die außer in der Konkurs-, Verglcichsordnung und im Ansechtungsgefetz in einer Reihe von Sondergejctzen verstreut sind. So ist z. B. der Konkurs des Ver legers, soweit die Rechtsbeziehungen zum Autor in Rede stehen, im Verlagsrechtsgcfetz geregelt. Deshalb ist die Zusammensassung der einschlägigen Vorschriften in dem schmucken Band der Bcckschen Textausgaben sehr verdienstlich. Die Vergleichsordnung ist an die Stelle der alten Geschäfts aufsichtsverordnung getreten. Sie dient einer wesentlichen Beschleuni gung des Verfahrens und hat die Interessen des Gläubigers in ein angemessenes Verhältnis zu den Schuldnerinteressen gesetzt. Neu ist teilweise auch die Behandlung gegenseitiger Verträge, die von beiden Seiten noch nicht voll erfüllt sind, z. B. Jnsertionsverträge. Diese können von jedem Vertragsteil gemäß K 28 der Verglcichs- ordnung mit Ermächtigung des Gerichts gekündigt werden, aber nur binncnbWochen nach derösfentli che» Bekannt machung der Erösfnung des Vergleichsverfahrens. Wird die Genehmigung zur Kündigung erteilt, so behält der Gläu biger einen Anspruch aus Schadenersatz wegen Nichterfüllung, der am Verfahren teilnimmt Ms. Erfolgt dagegen keine wirksame Kündigung, so wird der Vertrag nach § 4 vom Vergleichsverfahren nicht berührt. — Die Textausgabe der Beckschen Sammlung ist mit einer Einleitung versehen, die über die rechtsgeschichtliche Entwick lung des Vergleichsverfahrens berichtet und eine kurze Inhalts angabe des neuen Rechts enthält. Die Anmerkungen im Text be schränken sich im wesentlichen auf Verweisungen. Rechtsanwalt vr. Runge.
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