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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1927
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- 1927-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1927
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Im Falle der Urhcberrechtsverlctzung ist die Schristleitung zur Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet, ohne Rücksicht aus die subjektive Seite des Tatbestandes. Sie muh, auch wenn sie guten Glaubens den Beitrag angenommen und verviel fältigt hat, die weitere Verbreitung unterlassen. Besteht zwischen dem Verfasser des beanstandeten Beitrags und einem Dritten Streit über das Urheberrecht, so ist die Schristleitung berechtigt, die Vervielsälti- gung und Verbreitung so lange einzustellen, bis der Streit entschieden ist. Das Risiko der Veröffentlichung kann ihr nicht zugcmutet werden. Der Verfasser hat die Verpflichtung, »der Schristleitung das unbe strittene Recht der Vervielfältigung und Verbreitung an seinem Bei trag zu verschaffen«. Ich nehme dabei an, daß im vorliegenden Falle nach dem wissenschaftlichen Charakter der Zeitschrift der Verlag das ausschließliche Vervlelfältigungs- und Verbreitungsrecht an den Bei trägen erhalten soll fvgl. VG. 8 4L). Das tritt nicht ein, solange über bas Urheberrecht Streit besteht. Nach dem mir vorliegenden Tatbestand steht nicht fest, ob es sich überhaupt um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Das Urheber recht am Text steht offenbar dem Verfasser des Beitrags zu. Daß er mit der Veröffentlichung des Inhalts eine Geheimhaltungspflicht seiner Firma gegenüber verletzt, wie diese behaupten zu wollen scheint, ist noch nicht Urheberrechtsvcrletzüng. Soweit die beiden photographischen Ab bildungen in Frage stehen, so scheint mir deren Wiedergabe durch 8 1l> des Kunstschutzgesetzes bzw. 8 23 des SitUG. gedeckt zu sein, soweit nicht die Verwendung gegen andere, vom Verfasser übernommene Verpflich tungen verstößt; den die Bilder dienen offensichtlich zur Erläute rung des Inhalts des Beitrags. Handelt es sich bei dem Verhalten des Verfassers um Verletzung einer Geheimhaltungspflicht (UWG. 8 17), so würde eine Veröffent lichung gegen den Willen des Berechtigten, des Geschäftsinhabers, nur dann eine strasbare Handlung darstellen, wenn der Täter als An gestellter während der Dauer des Dienstverhältnisses unbefugt Ge schäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstver hältnisses anvertraut oder sonst zugänglich gemacht worden sind, an andere zu Zwecken des Wettbewerbs oder in der Absicht, dem In haber des Geschäftsbetriebs Schaben zuzusügen, mitteilt. Strafbar ist auch derjenige, der solche Geheimnisse, die er durch solche Mitteilun gen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erfahren hat, zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder anderen mittcilt. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet, von allen anderen Bedenken abgesehen, schon um deswillen aus, weil der Verfasser zur Zeit der Veröffentlichung des Beitrags nicht mehr in den Dienste» der Firma stand. Eine nach Beendigung des Dienstverhältnisses er folgende Verletzung der Geheimhaltunßspslicht fällt, selbst wenn eine vertragliche Bindung des Angestellten über diesen Zeitpunkt hinaus besteht, nicht unter die Strafandrohung des 8 17 UWG. sso Reichs gericht, anders Rosenthal, Bem. 28 zu 8 17). Das Verbot der Verwertung fremder Vorlagen in UWG. 8 18 ist nur dann gegeben, wenn solche Vorlagen zu Zwecken des Wett bewerbs verwertet oder an andere mitgeteilt werden. In der Ver- össentlichung der Photographie einer Anlage in einer wissenschaft lichen Zeitschrift ist ein Wettbewerb regelmäßig nicht zu erblicken. Soweit es sich nicht um eine strafrechtlich zu ahndende Handlung des Verfassers handelt, scheidet eine aus den preßgesetzlichen Bestim mungen etwa herzuleitende Haftung des Redakteurs oder des Her ausgebers der Zeitschrift ohne weiteres aus. Dem Verletzten steht auch kein Unterlassungsanspruch zu, wenn etwa der Verfasser vertrag liche Pflichten durch die Veröffentlichung verletzt hat. Liegt aber eine mit Strafe bedrohte Tat des Verfassers vor, so kann der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift als Täter oder Teilnehmer nach 8 20 des Preßgesetzes bestraft werden, wenn nach den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen Täterschaft usw. gegeben ist. Die Strafvorschrift des 8 21 Preßgcf. scheidet aus, da der Bei trag unter dem Namen des in Deutschland wohnhaften Verfassers er scheint. Leipzig, den 28. Februar 1927. vr. Hillig, Justizrat. Gemeinschaftliches Urheberrecht. Zwei Verfasser haben gemeinschaftlich ein Lehrbuch geschrieben und das Buch ohne schriftlichen Verlagsvertrag und ohne Verein barung über weitere Auflagen dem anfragenden Verlag in Verlag gegeben. Der eine Verfasser hat seine Vertragspslichtcn sowohl seinem Mitarbeiter wie dem Verlag gegenüber erheblich verletzt, sodaß der Verlag von einer Neuauflage des Lehrbuchs absehcn, aber ein neues Lehrbuch, das der zweite Verfasser allein verfassen soll, erscheinen lassen will. Das Lehrbuch soll die Beiträge des zweiten Verfassers unter Ausscheidung der Beiträge des vertragsuntreuen Verfassers ent halten. Frage: Kann der vertragsuntrcue Verfasser unter Berufung aus sein Urheberrecht an dem gemeinschaftlich verfaßten Werke gegen diese Herausgabe eines neuen Lehrbuchs in der an gegebenen Gestalt Widerspruch erheben? Handelt es sich um ein Werk, das mehrere in der Weise ver faßt haben, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter den Verfassern nach 8 8 des Lit.UG. eine Gemeinschaft nach Bruch teilen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ob es sich wirklich bei dem Werke der beiden Verfasser um ein solches Werk im Sinne von 8 8 Lit.UG. handelt, läßt sich aus den Mitteilungen nicht mit Bestimmtheit ent nehmen. Ein solches Werk liegt schon dann vor, wenn zwar äußerlich erkennbar ist, welcher von den beiden Verfassern den einen oder de» anderen Teil geschrieben hat, wenn nur durch die gemeinschaftliche Arbeit ei» ciyheitliches Werk geschaffen ist, das nach der Trennung verschwinden würde. Dieser Fall scheint jedenfalls hier gegeben zu sein. Die Rechtslage für den Verlag ist einfach. Da er nur das Recht zur Veranstaltung einer Auslage in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung erwroben hat, so erlischt mit dem Verkauf der erste» Auslage das Verlagsrecht. ES besteht keine vertragliche Verpflichtung des Verlags den beiden Urhebern gegenüber, den Vertrag sortzu- setzen. Schwieriger ist die Rechtslage zwischen den beiden Urhebern. Da sie in einer Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des BGB. stehen, jo kann nach 8 749 BGB. jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Die in erster Linie in Frage stehende Teilung des gemeinschaftlichen Gegenstandes in Natur ist bei einem Gcistesgute als einem unteilbaren, unkörperlichen Gegenstände aus geschlossen. Es würde daher an sich nach der Bestimmung des 8 753 BGB. die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemein schaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den Psandverkaus zu erfolgen haben, wenn nicht der Anwendung dieser Bestimmung die besondere Natur des Urheberrechts entgegenstehen würde. Der Zwangs- verkaus ist im Grunde genommen nichts anderes als eine Zwangs vollstreckung in bas Urheberrecht, die ohne Einwilligung des Ur hebers svgl. Lit.UG. 8 19) nicht stattfinden kann. Gegenüber diesem aus dem Wesen des Urheberrechts hcrgeleiteten Grundsatz versagt also die Anwendung des 8 753 BGB. svgl. hierzu Riezlcr, Deutsches Urheber- und Erfinderrecht, Seite 8V ss., Bemerkung 8). Es besteht somit keine Möglichkeit, das gemeinschaftliche Werk — etwa auch nur durch Veräußerung unter den Urhebern — einem der Urheber zuzuteilen. Eine andere Frage ist cs, ob der Verfasser eines gemeinschaft lichen Werkes durch dieses gemeinschaftliche Urheberrecht verhindert ist, seine Arbeiten, welche Teil« des gemeinschaftlichen Werkes bilden, für «in anderes Werk ohne weiteres zu verwenden. Eine derartige Verwendung ohne Zustimmung des Miturhebers verstößt gegen das am gemeinschaftlichen Werk jedem der Urheber zustehenden Urheberrecht, und der Urheber, der seine Arbeit ohne Zustimmung des anderen Urhebers anderweit verwenden will, begeht einen partiellen Eingriss in das Urheberrecht der Gemeinschaft. Er bedarf also der Zustimmung seines Miturhebers. Diese Rechtslage ändert sich auch dann nicht, wenn das Verhalten des einen Miturhebers ein derartiges ist, daß dem anderen Urheber die Fortsetzung der Gemeinschaft aus wichtigen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann. Ich gebe zu, daß die Lösung der Rechtsfrage nicht befriedigt, das Ergebnis solgt aber aus der Natur des Urheberrechts, die wohl die Ausübung eines Zwanges ausschließt. Man denke z. B. nur an die Notwendigkeit, für die Weilerherausgabe des Werkes eines ver storbenen Verfassers und sür die Wahl eines neuen Bearbeiters in Ermangelung vertraglicher Bestimmungen die Zustimmung der Erben zu erlangen. Verweigern die Erbe» diese Zustimmung, so kann aus diese Weise ein bedeutendes Werk untcrgehen. L e i pz i g, den 21. Februar 1927. vr. Hillig, Justizrat. Titelschutz. Frage: Kann ein Buchtitel insbesondere durch Eintragung -in das Marken- und Zeichenregister des Reichspaientamts oder durch irgendeine andere formelie Maßregel besonders ge schützt werden? Mer di« Frage, ob der Titel eines Buches oder einer Zeit schrift marken- und zeichenrechtlich durch Eintragung in das beim Reichspatentamt geführte Marken- und Zeichenregister geschützt werden könne, hat dis zum Jahre 1922 ein« grundsätzliche Meinungsverschie denheit zwischen dem Patentamt und der Rechtsprechung, insbesondere der des Reichsgerichts, bestanden. Das Patentamt trug aus Anmel dung Bücher- und Zeitschriftentitcl als Warenzeichen in Las Marken- 21
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