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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1927
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- 1927-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1927
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- Deutsch
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X- 292, 16. Dezember 1927. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. virl-ndl»« I. b. D»»n. «»«h-ndkt. 3. Für Rücksendungen, die wegen irrtümlicher Be stellung erfolgen, trägt — wenn überhaupt der Verleger die Rücknahme oder den Umtausch bewilligt — der Be steller die Kosten der Hin- und Hersendung. Bei Rück sendungen infolge unrichtiger Lieferung gehen die Kosten der Hin- und Hersendung zu Lasten des Verlegers. II. Versand. 1. Die Gefahr des direkten Versandes trägt gesetzlich der Besteller. Fehlen Versandvorschriften, so kommt der Verleger sür den Unterschied zwischen Porto, Fracht oder dem Versand über Leipzig nicht auf. 2. Ausnutzung von Postpaketen erfolgt nur auf besondere Vorschrift des Bestellers. 3. Porto und Auslagen für Fracht- und Expreßgebühren werden dem Besteller belastet. 4. Verpackung wird nicht berechnet, ausgenommen Kisten, Bretter, Rollen u. dgl., die zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen werden. Verwertung am Orte ist vorteilhafter. 5. Reklamationen werden nur innerhalb 14 Tagen nach Empfang der betreffenden Sendung berücksichtigt. III. Zahlungsbedingungen. 1. Soweit nicht durch die Abrechnungsgenossenschast (BAG) bezahlt wird oder keine besonderen Abmachungen ge troffen sind, wird bar durch Kommissionär oder Post- nachnahme geliefert. 2. Bei Lieferung in laufender Rechnung (Zielkonten usw.) mutz der Saldo auch ohne Kontoauszug spätestens am 19. Tage nach Ablauf der Rcchnungsperiode beim Verleger bezahlt sein. Einzelliescrungen mit vorgeschrie benem Zahlungstermin bleiben davon unberührt. 3. Soweit für etwaige Kommissionssendungen kein Abrech nungstermin vereinbart ist, hat im Zweiselssall die Ab rechnung aus den Schluß des Kalendervierteljahres zu erfolgen. 4. Soweit Wechsel angenommen werden, geschieht dies nur zahlungshalber. Der Schuldner trägt die Diskont spesen und sonstigen Unkosten. ü. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verlags. Für Ansprüche des Verlegers gegen den Abnehmer ist außerdem das Amtsgericht Leipzig ohne Rücksicht aus den Streitwert zuständig. 6. Zahlungsmittel mit veränderlichem Kurs werden zum amtlichen Berliner Mittelkurs am Tage des Eingangs beim Verleger gutgeschrieben. IV. Mahmvcsen. 1. Alle Mahnkosten gehen zu Lasten des Schuldners. 2. Nach Ablauf der Fälligkeit werden offene Rechnungsbe träge und Salden durch Postnachnahme oder BAG ein- gczogcn. 3. Vom Tage der Fälligkeit ab kommen Verzugszinsen in Höhe von 2?L über dem Reichsbankdiskontsatz in An rechnung. 4. Geldeingänge werden nicht bestätigt, der Posteinliese rungsschein dient als Quittung. V. Durch Ausgabe einer Bestellung an ein Mitglied des Deut schen Verlegcrvercins werden mangels anderer Verein barungen die vorstehenden Licserungsbcdingungcn seitens des Bestellers ausdrücklich anerkannt; auch verpflichtet sich der Besteller, den Ladenpreis cinzuhaltcn und als Zwischenhändler seine Abnehmer zur Einhaltung des Ladenpreises zu verpflichten, dagegen schleudernde Fir men weder mittelbar noch unmittelbar zu beliesern. Die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Deutschen Verlegervereins gelten, unter Hinweis auf KZ 2 und Iba der »Buchhändlerischen Verkehrsordnung-, im Verkehr der Mitglieder des Deutschen Verlegervereins mit den buchhändle rischen Wiederverkäufern, sofern nicht seitens einzel ner Firmen besondere Bedingungen verein bart oder aus den Fakturen ersichtlich sind. Weitere Sonderdrucke dieser Bedingungen sind bei der Ge schäftsstelle des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostraße 3, erhältlich. Der Gcsamtvorstand des Deutschen Vcrlegervereins. Or. G. Kilpper, 1. Vorsteher. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Verlegeroereins Ablieferung von Pflichtexemplaren an Bibliotheken. Frage: Ist ein in Preußen ansässiger Verlag zur unentgeltlichen Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Preußische Staats bibliothek dann verpflichtet, wenn es sich um den Manuldruck bereits erschienener Werke unter der Bezeichnung einer neuen Auslage handelt? Nach der preußischen Kabinettsovder vom 28. Dezember 1824 (Preuß. Gesetzsammlung 182S S. 2 s.) ist ein jeder preußischer Verleger schuldig, zwei Exemplare jedes seiner »Verlagsartikel-, und zwar eines an die Preußische Staatsbibliothek, das andere aber an die Univer sitätsbibliothek derjenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich cinzusenden. Diese Kabinettsorder besteht, wie bereits in frühere» Gutachten ausgesiihrt, auch heute noch zu Recht, wenigstens nach der herrschenden Auffassung. Die Entscheidung im vorliegenden Falle hängt von der Auslegung des Begriffes »Verlagsartikel- ab. Die Preußische Staatsbibliothek vertritt den Standpunkt, daß darunter auch unveränderte Neuauslagen bereits erschienener Werke zu zählen seien. In diesem Sinne hat sich aber auch ein Gegner des Pslichtcxemplarzwanges, der Abgeordnete vr. Müller in Sagan, bei den Beratungen des Verlagsgcsetzes von 1901 im Reichstag ausgesprochen (vgl. die stenogr. Berichte II S. 2270). Meiner Ansicht nach ist dies jedoch nicht die richtige Rcchtsauf- sassung. Die Wiedereinführung des 1819 ansgehobenen Pflichtexemplar zwanges geschah durch die obengenannte Kabinettsovder, die den Titel trägt:» über einige nähere, die Zensur betreffende Bestimmungen-, Sie sollte also, wie aus diesem Zusammenhang notwendigerweise geschlossen werden muß, in allererster Linie Zensurzwecken dienen. Durch bas Bundespreßgesetz vom 17. März 1848 § 1 wurde die Zensur ausgehoben. Alle daraus bezüglichen Bestimmungen, Anordnungen, Einrichtungen 18 und Strafvorschristen wurden außer Krast gesetzt. Hieraus folgern manche (vgl. den Aussatz über Pflichtexemplare im Börsenblatt 1901 Nr. lüj, daß damit auch die Kabinettsorder vom 28. Dezember 1824 vollständig ausgehoben worden sei. Die Gegner dieser Auflassung (die herrschende Lehre) stützen sich daraus, der K S der Kabinettsnrder, der den Pslichtexemplarzwang wieder einfllhrte, sei nicht ausschließlich um der Zensur willen erlassen worden. Dieser Deduktion darf man schließlich folgen. Als Sinn des § 5 kann dann aber nur übrig bleiben, daß die deutsche Literatur an be stimmten Stellen ausbewahrt bleiben und allen, die sie brauchen, zu gänglich sein sollte. Daran hat ja die Nation und damit der Staat auch ein Interesse (vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Du. Arendt im Reichstag 1991, stenogr. Berichte II S. 1268 ss.j. Wie dem aber auch sei — stets kann der Staat ein Interesse nur an dem Inhalt eines Buches, an dem Geistcswerk und nicht an dem Erzeugnis der Druckerpresse haben. -Daraus folgt, daß er bei einer Neuauslage eines bereite: erschie nenen Werkes nur dann die Ablieferung von Pflichtexemplaren ver langen kann, wenn die neue Auslage auch zugleich einen neuen geistigen Inhalt hat. Wird ein Werk unverändert neu aufgelegt — oder wenig stens praktisch unverändert (neu ist z. B. nur eine entsprechende Be merkung aus dem Titelblatt) —, so ist das Verlangen der unentgelt lichen Ablieferung von Pflichtexemplaren meiner Überzeugung nach un berechtigt. Der praktische Erfolg würde ja sonst der sein, daß «ein Ver lag von demselben Literaturerzeugnis nicht zwei, sondern je nach der Anzahl der unveränderten Auslagen vier und noch mehr Exemplare ab- liesern müßte. Das wäre aber eine ungerechte Besteuerung, d ie durch nichts gerechtfertigt wäre. L e ipz i g, den 2. Februar 1927. vr. Htllig, Justiz rat.
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