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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1927
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- 1927-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1927
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und Zeichenregister ein. Die Rechtsprechung lohnt« ihrerseits trotz der formellen Eintragung den Schutz, den ein Warenzeichen zugunsten des eingetragenen Inhabers s>llr die geschützten Waren aus Grund des Gesetzes zum Schutz« der Warenbezeichnungen zu beanspruchen hatte, mit der Begründung ab, daß ein Titel Teil des Buches oder der Zeltschrist sei und nicht eine von der bezeichneten Ware un abhängige Mark«. Im Jahre 1922 hat sich das Patentamt der Auffassung des Reichsgerichts angeschloffen. Es trägt seit diesem Zeit punkt Buch- und Zeitfchristent'itel nicht mehr in das Marlen- und Zeichcnregister «in. In einzelnen Fällen hat der Verleger einer Druckschrift den Ver such gemocht, das ganze Titelblatt einschließlich des Titels selbst als Geschmacks- oder Flächenmuster bei dem zuständigen Amtsgericht seines Wohnsitzes anzmnolden. Aus diese Weise erlangt er für das ange meldete Muster den Schutz des Geschmacksmustergesetzes von 187k auf die Tauer von 15 Kahren. Der dadurch erlangte Schutz erstreckt sich aus die Gesamtheit des Titelblattes, insbesondere Zeichnungen, Abbil dungen, auf die Gestaltung im gangen, niemals aber ans den Tltel selbst, der — aus dem Zusammenhang herausgerissen —keinen Schutz genießt. Die in der Rechtsprechung des Kammergerichts wiederholt aus gesprochene Meinung, daß der Titel urheberrechMchen Schutz unab hängig vom Inhalt des Buches genieße, ist vom Reichsgericht nicht anerkannt. Daß unter Umständen ein aus einem Satz bestehender Titel selb ständig urheberrechtlich geschützt sein dann, soll nicht bestritten wer den. Das ist aber ein« Ausnahme, die für den vorliegenden Fall jedenfalls nicht zulrifst. Es bleibt hiernach als einziger Schutz für den Titel eln-es- Buch-eS oder einer Zeitschrift der 8 1k des UWG. Dieser Schutz reicht aber auch bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmung vollständig hln. Wer besu-gl-ermatzen die besondere Bezeichnung einer' Druck schrift benutzt hat, dann gegen jeden Nachahmer Anspruch auf Unter lassung des Gebrauchs erheben. Der Schutz erstreckt sich nicht nur gegen die Benutzung gleicher, sondern auch solcher Bezeichnungen, die geeignet sind, zu Verwechse lungen im Verkehr zu führen. Die Rechtsprechung hat 'in dieser Beziehung allerdings ein weites Feld und beantwortet die Krage, ob Verwcchselungssähigkeil der beiden Bezeichnungen rorliegt, je nach dem Grad der Erfahrung ans diesem Gebiet verschieden. Km großen und ganzen darf man jedoch vom Standpunkt des lauteren Wett bewerbers zur Rechtsprechung Vertrauen haben. Handelt es sich um den alleingesührten Titel eines weitverbreiteten Buches oder einer weitverbreiteten Zeitschrift, so wird derjenige, der eine Neu erscheinung dringt und für diese Neuerscheinung einen ähnlichen Titel wählt, sich darauf gesoßt machen müssen, daß ihm der Richter die Führung dieser Bezeichnung auf Grund von 8 1k UWG. verbieteil wird. Eine wichtige Voraussetzung für den Ditelschutz ist die U-nter- scheidungskrast der gewählten Bezeichnung. Letztere muß die bezeich net« Druckschrift in schlagwortartiger Weise herausheben. Ein« Be zeichnung, -di« nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das wicder- gibt, was man allgemein unter einer solchen Druckschrift versteht, z. B. Tageblatt, Zeitung und dgl-, entbehrt der Unterscheidungs kraft. Auch auf diesem Gebiete sch,sankt die Rechtsprechung. Man hat alten Druckerzeugnissen den Namen abgesprochen. Sehr -wichtig zur Erhaltung der Unterscheidungskrast ist die Pro paganda. Durch jahrelange Propaganda dann auch oin-e wenig unter- scheidungs-krästigc Bezeichnung Unterschoidu-ngskrast erhallen. Ist der Titel geschützt, so ist er auch geschützt gegen die Verwen dung im Film, ohne Rücksicht daraus, ob der Inhalt des Films in Beziehungen zu dem Schriftwerk steht. In den bekannten Fällen, in denen das Gericht solche Filmtitel trotz Gleichheit oder Vrr- wechselnngssähigdeit mit Titeln von Druckschriften -hat passieren lassen, ist di« UnterscheidumgSkraft des Titels verneint worden. Dem berechtigten Benutzer eines Titels ist dringend anzuraten, gegen jede ihm bekannt werdende Nachahmung energisch etnzuschreiten^ wie dies von jedem Schutzberechtigten auch aus anderen Gebieten, wie dem NamenSvecht und -dem Marken- und Zeichenrecht, verlangt wird, damit nicht durch Ntchtgebrauch des Rechts schließlich das Recht selbst untcrgcht. Leipzig, den 9. Dezember 1928. vr. Hill lg, Kustizrat. Verpflichtung eines Reisevrrtreters lReisrbuchhandlungi zur Rück gabe übergebener »Reifemuster« an den Verlag. Der anfragende Verlag hat einer Relscbuchhandlung aus Grund eines schriftlichen Vertrages den prootsionsweisen Verkauf seiner Verlagswerke übertragen. Die Reiscbuchhandlung erhielt nicht Ab- schlutzvollmacht. Die Ausführung oder Ablehnung der gesammelten Aufträge blieb dem Verlag Vorbehalten. Provision wurde nur für die zur Ausführung gelangenden Aufträge nach Maßgabe der wirk lich eingehenden Beträge gezahlt. Der Verlag stellte Reisemuster zur Verfügung, an denen er sich bas Eigentum vorbehlelt. Ein Verlaus solcher Retsemuster durfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verlags erfolgen. Der Verlag verpflichtete sich zur Rücknahme der Reifemuster in dem Zustande, in dem sie sich bei der Rückgabe be finden. Als Reisemuster übergab der Verlag vollständige Exemplare, nicht nur Einbanddecken mit einzelnen wahllos aus dem Werke her ausgegriffenen Bogen. Die Muster wurden dem Reisevertreter je weils in Rechnung gestellt. Nach Auslösung des Vertrags verweigert die Reisebuchhandlung die Rückgabe der Reisemuster unter Berufung auf einen angeblichen Handelsbrauch. Frage: Besteht ein solcher Handelsbrauch, und wenn dies bejaht wirb, kann er auf den vorliegenden Tatbestand angewendet werden? Ein allgemeiner Handelsbrauch, daß der Verlag Rückgabe der dem Reisevcrtreter gelieferten Retsemuster bei Auflösung der Ge schäftsverbindung nicht verlangen könne, besteht nach meiner Erfah rung nicht. Vielmehr ist der Relsevcrtreter zur Rückgabe der lhm anver trauten Retsemuster in dem Zustande, in dem sie sich befinden, ver pflichtet. Für ohne sein Verschulden abhanden gekommene Exemplare hat er regelmäßig keinen Ersatz zu leisten. Hat er aber über diese Muster — etwa durch Verlauf an Ab nehmer — verfügt, so handelt er dem der Aushändigung der Muster zugrunde liegenden Zwecke zuwider, und er ist selbstverständlich zur Ablieferung nicht nur des Erlöses, sondern zu Schadenersatz ver pflichtet. Der dem Gutachten zugrunde liegende Tatbestand hat aber außerdem gewisse Besonderheiten, die eine Verpflichtung des Reise vertreters zur Rückgabe der Reisemuster selbst dann begründen, wenn man entgegen meiner Ansicht den behaupteten'Handelsbrauch für den Regelfall bejahen würbe. 1. Der Verlag hat dem Reisercrtreter vollständige Werke, und zwar ln sehr erheblichem Nmsange und Wert »zwecks Vorlage und Aufnahme von Bestellungen« übergeben. Mit Recht hebt der Verlag hervor, daß »Nelsemuster« üblicher Weise nur aus Einbanddecken und einer kleineren Zahl von Druckbogen, keinesfalls aber aus vollstän digen Exemplaren bestehen. 2. Der Verlag hat sich im Vertrage G k> an diesen Werken das Eigentum Vorbehalten und damit zum Ausdruck gebracht, daß er auf Rückgabe nach Gebrauch zu dem angegebenen Zwecke bestehe. Ter Umstand, daß die Werke dem Neiscverlrctcr fakturiert unter In rechnungstellung des Betrages übergeben wurden, ist zwar sür die NUckgabcverpslichtung des Neisevertreters nicht zu verwenden, aber auch nicht dasllr, daß dadurch der Neisevertreter gewissermaßen als Käufer anzusehen sei. Er denkt ja auch gar nicht daran, die Werke zu bezahlen, sondern will sie unbezahlt sür sich behalten und, wie es den Anschein hat, zu seinem Nutzen darüber verfügen. Das letztere schließe ich aus der Mitteilung des Verlags, daß solche Stücke aus Mustersendungen weit unter dem Ladenpreise angeboten werden. 3. Der Verlag hat sich sür jeden Vertragsabschluß die Genehmi gung Vorbehalten. Schon aus diesem Grunde war der Reisevertreter behindert, über die Werks in seinem Nutzen zu verfügen. Nach der Sachlage ist eine solche Verfügung grober Vertragsbruch, der den Reisevertrclcr zum Schadenersatz verpflich'ct. 4. Für die Rückgabeverpflichtung des Neisevertreters spricht auch in gewisser Weise die Verpflichtung des Verlags, die Reifemuster In dem Zustande zurückzunehmen, in dem sic sich zur Zeit der Rückgabe befinden. Bestand eine solche Rllckgabcverpslichtung des Neiserer- tretcrs nicht, so war die Rücknahmeverpsllchtung des Verlags gegen standslos. Leipzig, den 19. April 1927. vr. Hjlllg, Justizrat. Einsuhrbestlmmungen sür ln englischer Sprache gedruckte Bücher iu den Vereinigten Staaten. Ein in dem anfragenben Verlag erschienenes Buch, dessen ltber- setzungsrecht in die englische Sprache der Verfasser in New Jork ver laust hat, wirb von dem deutschen Verleger in englischer Sprache ge druckt und ungebunden nach den Vereinigten Staaten ausgeführl.
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