Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19271216
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192712167
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19271216
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1927
- Monat1927-12
- Tag1927-12-16
- Monat1927-12
- Jahr1927
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 292, 16. Dezember 1927. Mitteilungen des Deutschen Vcrlegervereins. Nr. IV. Börsenblatt f.d. Dtschn. Buchhandel. Frage: Welchen Vermerk hat bas Titelblatt oder der Schmutz titel zu trage», damit es bei der Einfuhr keine Bean- ' standungen gibt? Nach der Mitteilung, daß das Übersetzungsrecht eines in dem an fragenden Verlag erschienenen Buches von Leipzig nach New Aork verkauft worden ist, ist die Annahme begründet, daß für die englische Übersetzung das amerikanische Copyright entweder nachgesucht worden ist oder werden soll. In diesem Falle schreibt Artikel IS des ameri kanischen Urhebcrrechtsgesctzes vor, daß die Exemplare der englischen Übersetzung innerhalb der Vereinigten Staate» hergestellt sein müssen. Exemplare in englischer Sprache, die dieser Bestimmung zu wider außerhalb der Vereinigten Staaten hergestellt worden sind, können nach Artikel 31 des Gesetzes nicht in die Vereinigten Staaten eingcsithrt werden. Die in Artikel 31 gemachten Ausnahmen von diesem Einfuhr verbot kommen für den vorliegenden Fall nicht in Frage. Dem gemäß bestimmt das Reglement des Finanzministeriums vom 17. Juli 1911, baß die Einfuhr von genehmigten Exemplaren jedes in den Vereinigten Staaten geschützten Buches, die nicht gemäß den i» Ar tikel 15 des Urheberrechtsgesetzes hinsichtlich der Biicherherstcllung enthaltenen Vorschriften hergestellt worden sind, mit Ausnahme solcher, die nach dem genannten Artikel IS und Artikel 31 des Ge setzes von diesen Vorschriften befreit sind, untersagt ist. Ist dagegen die englische Übersetzung des Werkes in den Ver einigten Staaten unhebcrrechtlich nicht geschützt, so ist die Einsuhr von in englischer Sprache im Auslande gedruckten Büchern nicht ver boten. Die Bücher unterliegen den Einfuhrzöllen von 15 bis 25?L. Ein besonderer Aufdruck oder Vermerk auf dem Titelblatt oder dem Schmutztitel ändert die Rechtslage nicht. Wird etwa die Bezeichnung: Copyright by . . . zu Unrecht dem Buche aufgedruckt, so gilt ebenfalls das Einfuhrverbot. Die zu Un recht eingeführten Bücher werden beschlagnahmt und für verfallen erklärt. Jedoch können die Exemplare autorisierter Ausgaben ge schützter Werke, die durch die Post oder sonstwie in Mißachtung der Vorschriften des Urhebcrrechtsgesctzes cingesiihrt werden, ausgeführt und nach dem Ausfuhrlande zuriickbefördert werden, sofern durch ein schriftliches Gesuch dem Schatzsekretär in befriedigender Weise dargetan wird, daß deren Einfuhr nicht mit vorsätzlicher Nachlässig keit oder in betrügerischer Absicht geschah. Vcrgl Art. 32 des Ur heberrechtsgesetzes. Die Kontrolle ist sehr streng. Die darüber be stehenden Vorschriften im Einzelnen aufzusllhren, würde zu wett führen. Leipzig, L. Mai 1927. vr. H t l l i g, Justizrat. Zahlungs- und Lieferungsbedingungen des Verbandes Deutscher Buchbindcrcibcsißer. Ein Verlag hat mit einer Buchbinderei seit langen Jahren in lebhaftem Geschäftsverkehr gestanden und, wie das ja bekanntlich all gemein üblich, auch seine Nohvorräte vor dem Einbinden aus längere Zeit bei der Buchbinderei eingelagert. Die Buchbinderei hat irgend welche Lagermiete nicht berechnet. Erst Ende 192V hat die Buchbin derei dem Verlag mitgeteilt, daß sie vom 1. Januar 1927 an Lager- mietc verlangen müsse. Der Verlag hat die Zahlung der Lager- Miete abgclehnt, sich bereit erklärt, die gebunden bei der Buchbinderei lagernden Vorräte sogleich nach der Inventur zu übernehmen, und einen großen Teil der Rohvorräte, unter Umständen die gesamten, innerhalb der darauf folgenden Monate. Die Buchbinderei hat dieses Angebot abgelehnt und entweder Anerkennung der Lagermiet abrechnung oder das Abhole» aller Vorräte bis zu einem bestimmten Termin gefordert. Der Verlag hat die Abholung vorgezogen und bas Lager abgeholt. Die Buchbinderei hat nun sür die zur Einlagerung des Noh- drucks gemachten Vorarbeiten, wie Abholcn, Auspacken, Zählen und Stapeln des Druckes, eine Vergütung in bestimmter Höhe verlangt und sich dabet aus die gedruckten Zahlungs- und Lieferungsbedingun gen des Verbandes Deutscher Buchbindcreibesitzer bezogen, die in Punkt s der Lieferungsbedingungen den Passus enthalten: Bei Abruf von unverarbeitetem Nohdruck, einerlei, aus welcher Ursache, werden die sür Übernahme, Auszählung und Aus lieferung entstehenden Unkosten in Rechnung gestellt. Der Verlag gibt zu, baß er diese Lieferungsbedingungen seit längerer Zeit in Verbindung mit Auftragsbestätigungen der Buch binderei erhalten hat. Er bestreitet, sie jemals anerkannt zu haben. Er bezweifelt die Anwcndbarkgtt der Bestimmung des § S der Liefe rungsbedingungen aus den vorliegenden Streitfall, da es sich nicht um einen Abruf seinerseits handle, sondern die Buchbinderei die Ab holung von ihm zu einem bestimmten Termin gefordert habe. Nach dem Zugeständnis des Verlages, baß ihm seit geraumer Zeit die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen des Verbandes Deut scher Buchbinbercibesitzer zugeschickt worden sind, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß er auch ohne formelles Anerkenntnis diese Bedingungen im Verkehr mit der Buchbinderei gegen sich gelten lassen muß. Es entspricht den Gepflogenheiten unter Kausleutcn, daß die Geschäftsbedingungen der einen Seite, sei cs des Verkäufers oder des Lieferanten, wenn sic bei Beginn der Geschäftsverbindung oder im Laufe der Geschäftsverbindung mit Bestätigungsschreiben dem anderen Teile mitgeteilt werden, Gegenstand des Vertrages werden, ohne daß es einer ausdrücklichen Erklärung des Empfängers bzw. des Käusers bedars. Für die Empfänger einer solchen Mitteilung ergibt sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Ver pflichtung, sich init dem Inhalt der ihnen mttgeteiltcn VertragS- propositionen bckanntzumachen und dieselben mangels abweichender Abmachungen als lex coutrsctuo gelten zu lassen. Die in solchen Fällen auftauchends Frage, ob der Teil, der sich aus die Geschäfts bedingungen beruft, das dann noch tun kann, wenn zwischen den Parteien tatsächlich die Geschäftsbedingungen im Lause der Jahre nicht beachtet worden sind, kann hier unerörtert bleiben. Denn der die Anwendung der Geschäftsbedingungen auslösende Fall ist nach den gemachten Mitteilungen bisher nicht eingetreten. Eine andere Beurteilung könnte vielleicht für den Fall Platz greifen, daß die Buchbinderei jahrelang kein Lagergeld gefordert und nunmehr auf Grund der Bedingungen sür die Vergangenheit Lagergeld bean spruchen würde. Allein dieser Fall ist nicht gegeben. Die Buch binderei hat die Forderung des Lagergeldes nur für die Zukunft erhoben und war hierzu zweifellos aus Grund der Zahlungs- und Lieserungsbcdingungen berechtigt. Ebensowenig wirb man der Buch binderei das Recht bestreiten können, im Falle der Nichtzahlung des für die Zukunft geforderten Lagergeldes seitens des Verlages die Geschäftsverbindung auszulösen und Abholung der Vorräte zu ver langen. Das ist geschehen. Der Verlag glaubt zu Unrecht, daß bei diesem Sachverhalt die Anwendung der Bestimmung in H 5 der Lieferungsbedingungen, wo nach bei Abruf von unverarbeitetem Rohdruck die für Übernahme, Auszählung und Auslieferung entstehenden Unkosten in Rechnung gestellt werden, nicht stattfinden könne, weil er ja nicht abgerufcn, sondern von der Buchbinderei zum Abruf gezwungen worden sei. Ein Abruf im Sinne der angezogenen Bestimmung liegt zweifellos vor. Es besteht kein Grund zu der Annahme, baß der Begriff »Ab ruf« sich nur aus diejenigen Fälle erstrecke, in denen der Verlag sich ohne irgendwelche Veranlassung der Buchbinderei zum Abruf ent schließt. Obendrein enthält die Bestimmung noch den Zusatz, daß es gleichgültig sei, aus welcher Ursache der Abruf bewirkt werde. Außer dem ist die Buchbinderei berechtigt, die Geschäftsverbindung zu kllndtgcii. Der wirtschaftliche Zweck der Vorschrift ist offensichtlich der, die Buchbinderei für diejenigen Arbeiten und Aufwendungen schadlos zu halten, welche von ihr in Erwartung zukünftiger Bindeaufträge bei Empfangnahme der Nohdrucke und bet deren Einlagerung und Auf bewahrung geleistet werden. Den Wert dieser Dienstleistungen kal kuliert die Buchbinderei in Form allgemeiner Geschäftsunkosten in die Bindepretse. Werden die Rohvorräte aber nicht gebunden, so würde die Buch binderei für diese Leistungen ungedeckt bleiben. Man könnte den Anspruch aus Erstattung dieser Auslagen auch ohne die besondere Geschäftsbedingung ans tz 3L4 HGB stützen. Jedenfalls gibt dieser Paragraph die Grundlage sür die besondere Lieferungsbedingung des K 5 und läßt diese Bedingung ohne weiteres als gerechtfertigt erscheinen. Ein Einwand etwa aus dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die guten Sitten ist deshalb nicht begründet. Die Rechtslage ändert sich nicht dadurch, daß die Buchbinderei bei ihrer Aufforderung, Lagergeld zu zahlen oder die Vorräte abzu holen, auf die bei Eintritt der zweiten Alternative entstehenden Un kosten den Verlag nicht besonders aufmerksam gemacht hat. Eine Verpflichtung hierzu bestand für die Buchbinderei nicht. > Letpzig, «. Mai 1927. vr. Hillig, Justizra«. Sorgsaltspslicht des Verlegers. Ein Verleger hat ein ihm von einem Verfasser zum Verlag über gebenes Werk vervielfältigt und verbreitet, das nicht unerhebliche Stücke aus einem geschützten, früher erschienenen Werke wörtlich oder fast wörtlich wiedergtbt, sodaß objektiv ein teilweiser Nachdruck des letzteren Werkes vorlicgt. 2Z
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder