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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1927
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- 1927-12-16
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- 16.12.1927
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X- 292, 18. Dezember 1927. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Frage: Hat der Verleger, der es unterlassen hat, das ihm über gebene Werk daraufhin zu prüfen, ob es unzulässige Ent lehnungen aus einem anderen Werke enthält, fahrlässig gehandelt und ist er aus diesem Grunde nach 8 Sk des Lit. U.G's. dem Berechtigten zum Ersatz des aus der Ver letzung des Urheber- bzw. Verlagsrechts entstehenden Schadens verpflichtet? Fahrlässigkeit bei Beginn eines Nachdruckes liegt dag» vor, »wenn der Täter sich der Verletzung der ausschließlichen Befugnis eines Anderen bei Pornahme seiner Handlung nicht bewußt ist, sich hierüber also in einem Irrtum befindet, es aber unterläßt, die im Verkehr erforderliche Sorgsalt anzuwenden, um zu erkennen, daß seine Handlung zu einer Verletzung des sremden Rechtes führen wird.« Allseld, Kommentar zum Lit.U.G., Bemerkung 4t> zu H 38. Ein bestimmtes Maß von Sorgfaltspflicht läßt sich als Regel nicht aufstellen t vielmehr ist der Grad der zu beobachtenden Sorg falt je nach der Person des Täters und nach dem Inhalt des Werkes und nach den sonstigen Umständen verschieden. Was zunächst die Person des Täters anlangt, so wird, wenn cs sich um einen Verleger handelt, eine schärfere Beurteilung Platz greifen müssen, als wenn der Täter dem Verlagsbuchhandel sernsteht. Von einem Verleger wird auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit eine höhere Sorgfalt bei der Prüfung der ihm zum Verlag ange botenen Werke erwartet werden müssen. Man verlangt von einem Verleger, daß er sich darüber unterrichtet, ob ein Werk noch ge schützt ist oder nicht. Um diese verhältnismäßig einfache Krage handelt es sich jedoch in dem vorliegenden Fall nicht, sonder» darum, ob dem Verleger eine Prüfung des Inhalts des ihm zum Verlag angebotenen Werkes zu- zumllten ist, und ob er verpslichtct ist, bei dieser Prüfung die bereits vorhandenen Erscheinungen auf dem Gebiete zu berücksichtigen, aus welches bas betreffende Werk sich erstreckt. Eine solche allgemeine Verpflichtung kann nicht anerkannt wer den. Es ist einem Verleger nicht zuzumutcn, bei jedem ihm angc- botenen Werke eine Prüfung der einschlägigen Literatur vorzu nehmen, bas Werk mit anderen Werken gleicher Art zu vergleichen. Der Verleger dars davon ausgehen, daß das ihm vom Versasser an- gcbotene Werk auch von dem Verfasser selbständig hergestellt ist. Eine solche Priisungspflicht geht über die gewerblichen Pflichten des Verlegers weit hinaus und würde ihn mit einer Arbeitsleistung be lasten, die mit dem verlegertschen Beruf als solchem garnichts zu tun hat. Die besonderen Umstände, welche das der Anfrage zugrunde liegende Urteil für die Bejahung der Fahrlässigkeit anfllhrt: näm lich daß das früher erschienene Werk in Verlagskreisen bekannt ge wesen sei und der Verleger ein Werk, »bei welchem nach seinem In halt die Urheberberechtigung nicht ohne weiteres zu vermuten war«, nicht zum Vertrieb hätte annehmen dürfen, ohne sich in der ver wandten Literatur Gewißheit über die Zulässigkeit der Vervielfäl tigung zu verschaffen, können zu keinem anderen Ergebnis führen, denn sie setzen eine Prüfungspflicht des Inhaltes des Verlagswerkes voraus, deren Bestehen nicht anerkannt wird. Leipzig, den 31. Mai 1S27. vr. Hillig, Justizrat. Ubersctzungsrecht an einem Sammelwerk. Frage: Kann der Verleger oder der Herausgeber eines Sammel werkes das Werk in eine fremde Sprache übersetzen bzw. übersetzen lassen ohne Zustimmung der Verfasser der Einzelbeiträge? Nach 8 4 des Lit.UG. wird für ein Sammelwerk, d. h. ein Werk, das aus den getrennten Beiträgen mehrerer Versasser besteht, der Herausgeber als Urheber angesehen. Als solcher hat der Heraus geber an dem Werke als Ganzem alle urheberrechtlichen Befugnisse. Hierzu gehört auch das Übersetzungsrecht. Wer das Werk als Ganzes übersetzen will, muß sich also der Genehmigung des Herausgebers als des Urhebers versichern. Ob der Verleger seinerseits seine Genehmigung zu geben hat, hängt von den rechtlichen Beziehungen zwischen Ihm und dem Her ausgeber ab. Dabet ist zu beachten, daß durch Abschluß eines Ber- lagsvertrages, ja sogar eines Vertrages aus Übertragung des Ur heberrechts das Übersetzungsrecht nicht aus den Verleger übergeht, sondern beim Urheber verbleibt. Vergl. H 14 Abs. 1 Ziffer 1 des Lit.UG. und 8 2 Abs. 1 Ziffer 1 des VG. Zu untersuche» ist noch die Frage, ob für die Übersetzung des Sammelwerkes im ganzen die Zustimmung der Verfasser der Einzel-, betträge, soweit sie urheberrechtlich geschützt sind, notwendig ist. Grundsätzlich steht dem Versasser des Beitrages, soweit nicht etwa mit dem Herausgeber vertragliche Abmachungen über bas Über- seyungsrecht getrossen sind, dieses Recht zu, und es verbleibt auch bet ihm, wenn es sich um die Ausnahme des Beitrages in ein Sammelwerk handelt. Der Verfasser des Einzelbeitrages überträgt aus den Herausgeber bzw. auf den Verleger des Sammelwerkes nicht mehr Rechte, als der Verfasser eines Einzelwerkes. Behält also der letztere nach dem zitierten H 14 des Lit.UG. das Übersetzungsrccht, so gilt dies auch im Verhältnis zum Herausgeber bzw. Verleger des Sammelwerkes. Es ist also auch die Zustimmung des einzelnen Verfassers für die Veranstaltung einer Übersetzung eines Sammelwerkes er forderlich. Leipzig, den 2. Juni 1927. vr. Hillig, Justizrat. Grenzen zulässiger Benutzung eines Konkurrenzwcrkcs. Krage: Verstößt ein Verfasser bzw. ein Verleger, der aus einem in einem anderen Verlage erschienenen Werke ähnlichen Inhalts Angaben tatsächlicher Art entnimmt, durch diese Entnahme gegen das Urheberrecht des Verfassers des ersten Werkes, bzw. gegen den lauteren Wettbewerb? Es handelt sich in dem vorliegenden Falle um zwei Werke in Kalendersorm. In beiden Werken werden die Namen und Geburts tage der Angehörigen eines bestimmten Berufes veröffentlicht. Der Verlag des einen Werkes scheint sich die Arbeit, die mit der Fest stellung der Geburtstage der aufgenommenen Personen verknüpft ist, dadurch zu erleichtern, daß er sie aus dem Konkurrenzwerk, und zwar ohne Nachprüfung übernimmt, was daraus zu schließen ist, daß gewisse kleine Jrrtümer in den Angaben auch in seinem Werke wiedergegeben sind. Ob der Verfasser des Verzeichnisses, das eine bestimmte Beruss- klasse unter Feststellung der Geburtstage enthält, urheberrechtlichen Schutz genießt, kann zweifelhaft sein. Ein Urheberrecht an der Be arbeitung eines gewissen Stoffes ist möglich, selbst wenn die einzel nen Tatsachen, die zusammcngestellt werden, keine literarische Be deutung haben. Voraussetzung ist eine gewisse literarische Tätig keit, mag diese Tätigkeit auch nur in einer sammelnden bestehe». So hat die Rechtsprechung in einem Adreßbuch in jüngster Zeit — abweichend von früheren Entscheidungen — ein urheberrechtlich geschütztes Werk gesehen, wenn die Bearbeitung eine literarische ist. Das bloße Zusammenstcllen der alphabetisch geordneten Namen be gründet keinen urheberrechtlichen Schutz. Das entscheidende Moment ist jedensalls, ob das betreffende Werk das Erzeugnis einer eigene» geistigen individuellen Tätigkeit des Verfassers ist. Wird die Frage des Urheberrechts bejaht, so ist die Übernahme des Verzeichnisses in den sremden Kalender Ur- heberrechtsverletzung. Auch wenn die Frage verneint wird, bleibt der Anspruch des anfragenden Verlages als des Herausgebers des ersten Kalenders aus Verstoß gegen die guten Sitten, bzw. dem unlauteren Wettbe werb begründet. Die Rechtsprechung sieht in der Benutzung der gewerblichen Ar beit, die ein anderer unter Aufwendung von Kosten und Zeit ge leistet hat, unter Umständen eine Handlung, die gegen die guten Sitten verstößt und, wenn es sich um Wettbewerber handelt, auch mit dem lautere» Wettbewerb nicht in Einklang zu bringen ist. Nicht jeder Fall der Benutzung fremder Arbeit sällt darunter, insbesondere dann nicht, wenn der Entleiher fremder Arbeit eine eigene Arbeitsleistung, die sich nicht auf die Entnahme beschränkt, vollbringt, z. B. nur die zissermähigen Daten aus dem fremden Werke benutzt und ihre Nichtigkeit durch eigene Arbeit nachprllst. Im Gegensatz hierzu ist das vollständige Nachdrucken eines gesamten Ver zeichnisses, auch wenn man — wie dies hier geschieht — diesem Ver zeichnis keine urheberrechtliche Bedeutung beilegt, nicht zulässig. Dem ansragenden Verlag steht daher, wenn er den Beweis dieser Tat sachen erbringt, ein Unterlassungsanspruch zu. Leipzig, den 3. Juni 1927. vr. Hillig, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Dilles Hutemann, Geschäftsführer d«S Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 24
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