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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1927
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- 1927-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1927
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- Deutsch
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292,16, Dezember 1927, Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr, lv. Rcproduktionsrecht des Verlegers an Abbildungen, Ein Verlag hat das Verlagsrecht an Gedichten eines Schriftstellers erworben. Die Gedichte sollten Abbildungen erhalten. Der Verlag beauftragte mit der Anfertigung dieser Abbildungen einen bereits im VerlagSoertrag mit dem Verfasser der Gedichte namentlich bezeichneten Künstler, und nachdem der Vertrag mit diesem Künstler aus nicht in Betracht komniendcn Gründen gelöst war, wiederum mit Zustimmung des Versassers der Gedichte einen anderen Künstler, Dieser lieferte auf Grund der an ihn vom Verlag gestellten Ansrage, ob er die Illu strierung der ihm zugesandten Gedichte sür ein farbiges Bilderbuch übernehmen wolle, die gewünschten Abbildungen gegen ein sestes Pau schalhonorar, Weitere schriftliche Abmachungen wurden zwischen dem Verlag und dem Künstler nicht getrossen und ebensowenig mit dem Verfasser der Gedichte, Die Gedichte sind mit den Abbildungen unter einem von dem Versasser gewählten Titel erschienen. Frage 1: Ist der Verlag berechtigt, die Abbildungen sür andere Ge dichte zu verwenden und ein solches neues Werk unter dem alten Titel herauszugeben? Die Benutzung des alten Titels ist nur mit Zustimmung des Ver sassers der alten Gedichte zulässig. Der Titel eines Buches ist Bestand teil des Buches, Zwar erkennt die herrschende Meinung in Recht sprechung und Schrifttum an dem Titel als solchem ein selbständiges Urheberrecht regelmäßig nicht an. Daraus solgt aber nicht, daß der Titel eines urheberrechtlich geschützten Werkes losgelöst von diesem srei benutzt weiden kann. Ebensowenig wie dem Verleger Abänderungen am Titel eines Werkes gestattet sind svgl. V,G. 8 9), dars er über diesen Titel sür andere Verlagswerke versügen. Ist der Berlagsvertrag mit dem Versasser der alten Gedichte gelöst, so stehen dem Versasser an den Abbildungen irgendwelche Rechte nicht zu. Urheberrechtliche Befugnisse besitzt der Versasser der Gedichte an den Abbildungen überhaupt nicht. Zwischen dem Versasser des Textes und dem Verfertiger der Abbildungen — mögen die letzteren zum ersteren auch in einem gewissen Zusammenhänge stehen, insofern, als die Bilder sich dem Inhalte der Gedichte anpassen — besteht nicht ein gemeinschaftliches Urheberrecht im Sinne von § l! Lit.U.G, Die Arbeit beider Verfasser ist nicht untrennbar. Der Versasser der Gedichte kann aber auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkte vertraglicher Bindung des Verlegers ihm gegenüber der anderweiten Verwendung der Bilder sür ein neues Verlagswerk widersprechen, sobald der Vertrag aufgelöst ist. Ebensowenig stehen der anderweiten Verwendung der Bilder die Vorschriften aus 88 823 ss, des B.G.B, entgegen. Dagegen habe ich Bedenken, die Zulässigkeit der Verwendung der Bilder sür ein anderes Verlagswerk ohne Zustimmung des Künstlers zu bejahen, bei dem das Urheberrecht an den Abbildungen verblieben ist. Der Verleger, der das Recht der Wiedergabe von Kunstwerken zu Jllustrationszwccken erwirbt, ist grundsätzlich aus die Wiedergabe in dem Werke beschränkt, sür welches bei Erwerb des Neproduktionsrechts die Bilder bestimmt waren. Im vorliegenden Falle hat der Künstler die Bilder sür ein bestimmtes, ihm vorgelegtes Werk gezeichnet. Die Zweckbestimmung war ihm somit bekannt. Wäre der Austrag dem Künstler ganz allgemein, z, B, sür den Bilderbuchverlag des Verlegers erteilt, so würden die Reproduktionsrechte des Verlegers wettergehen: er würde bann berechtigt sein, die Bilder sür beliebige Werke seines Verlagszweiges zu verwenden. Eine verlegerische Verwendung der Bilder ohne jeden Text stößt aus den gleichen Gründen aus Bedenken, Es handelt sich auch in diesem Falle um eine über den ursprünglichen Zweck hinausgehende Verwen dung der Bilder. Sie erscheine» nicht mehr als Bildschmuck eines lite rarischen Werkes, sondern als Kunstwerke. Daß bei einem Bilderbuchs in allen Fällen das Bild die Haupt sache, der Text nur Beigabe sei, kann ich nicht als zutreffend ansehen, wenn Ich mir die Wirkung vergegenwärtige, die ein solches Bilderbuch mit Text aus die Kinder ausübt. Für größere Kinder, die lesen können, ist der Text, wenn er anspricht, mindestens ebenso wichtig wie die Bil der. Und auch die des Lesens unkundigen Kleinen prägen sich den Ihnen vorgelesenen Text ein und bringen ihn in Verbindung mit den Bildern, Ich rate daher, sich jedenfalls die Genehmigung des Künstlers zu erbitten. Frage 2: Ist der Versasser der Gedichte berechtigt, diese in einer Ausgabe seiner gesammelten Gedichte zu bringen, wenn ihm in dem Berlagsvertrag der Verleger nur das Recht einge räumt hat, die Gedichte in einer »Gesamtausgabe» seiner Werke zu bringen? Die Gesamtausgabe der Werke eines Schriftstellers soder Ton dichters! soll nach ihrem literarischen Zweck, »im Zusammenhang der Leistung die Persönlichkeit des Versassers zur Anschauung» svgl. de Boor, Urheberrecht und Verlagsrecht, Seite 299s bringen, min destens alle einigermaßen bedeutenden Werke dieses Versassers ent halten, jedenfalls Werke aus allen Gebieten, aus denen der Versasser sich betätigt hat. Eine Ausgabe von Schillers sämtlichen Dramen ist niemals eine Gesamtausgabe Schillerscher Werke, oder der Gedichte von Keller — mag sie noch so vollständig sein — eine Gesamt ausgabe Kellers, Ist also der Versasser nicht ausschließlich als Dichter tätig gewesen, sondern hat er auch aus dem Gebiete der Prosa Werke geschossen, so muß eine Gesamtausgabe auch die Werke der Prosa bringen. Daraus solgt unter diesen Voraussetzungen, daß der Versasser mit der Aufnahme seiner sür das Bilderbuch bestimmten Gedichte in ein« Sammlung seiner sämtlichen Gedichte gegen das Verlagsrecht des Ver lags an den Einzelgcdichten, wie gegen den Verlagsvertrag verstoßen hat. Denn der Versasser hat sich während der Vertragsdauer jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist jvgl, V.G, 8 2>- Der Ausnahmesall des 8 2 Abs, 3, Ausnahme des Werkes in eine Gesamtausgabe, ist nicht gegeben. Der Verleger kann nach V.G. 8 8 Abs, 2 zum Schutze seines Ver lagsrechts gegen den Versasser swie gegen Drittes die Befugnisse aus üben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind, also Unterlassungsanspruch und Schadenersatz, auch Vernichtung des die betreffenden Gedichte enthaltenden Teiles der Sammlung, Der Verstoß des Verfassers stellt sich aber auch als eine so schwere Positive Vertragsverletzung dar, daß sie den Verleger zur sofortigen Auslösung des Verlagsvertrages berechtigt. Die Erklärungen, welche von Seiten des Versassers zur Rechtferti gung seines Verhaltens in dem mir soeben zugehenden Schreiben vom 2. Februar 1927 gemacht werden, sind nicht durchschlagend. Aus den Erklärungen geht hervor, daß ein Vertrag über die Herausgabe einer Gesamtausgabe der Schriften in vier Bänden mit einem anderen Ver leger nicht abgeschlossen ist. Denn wenn auch in dieser Erklärung ge sagt ist, daß ein Vertrag besteht, aus Grund dessen die gesamten Schrif ten des Versassers in einem bestimmten Verlag erscheinen sollten, so steht doch an anderer Stelle wieder, daß der Verlag vertraglich zu der Herausgabe -der gesamten Schriften nicht verpflichtet war. Ferner lassen die beiden bis jetzt erschienenen Bände, von denen der eine die Gedichte enthält, nach den vorliegenden Darlegungen nicht erkennen, daß es sich um eine Gesamtausgabe handelt. Weiter ist das Charakteristikum einer Gesamtausgabe, daß sie nicht in einzelnen Bänden vertrieben wird. Anerkanntermaßen hat der Verleger des Einzelwerkes sogar das Recht, die Verbreitung von Ein- zelbänben der Gesamtausgabe zu verbieten, da sie sein ausschließliches Verbreitungsrecht verletzt. Nur dann, wenn der Abnehmer der bisher erschienenen Bände die Verpflichtung zur Abnahme des Ganzen über nommen hat, wäre dies zulässig. In diesem Sinne hat sogar das Reichsgericht in der bekannten Streitfrage betr, Julius Wolsss Schril len den Verlaus von einzelnen Serien einer sogenannten Gesamtausgabe als Verletzung der Rechte des Einzelverlegers angesehen. Irrtümlich ist die Auffassung des Verfassers, daß der Punkt 1 des Verlagsvertrages der Ausnahme der Gedichte in einen Band nicht widerspräche. Der Satz lautet: »N, N, ist nach Tätigung dieses Vertrages nur berechtigt, die in dem Buch enthaltenen Gedichte in einer etwaigen Ausgabe ihrer ge sammelten Schriften ohne die Bilder aufzunehmen«. Wenn der Vertrag fortsährt, »daß der Versasser nicht berechtigt sei, dieselben in anderen Kinder schriften oder Bilderbüchern anderer Verleger zu veröffentlichen«, so hebt diese Bestimmung nicht die vorhergehende aus, sondern erläu tert die bedingte Berechtigung des Versassers zur Ausnahme der Ge dichte in eine Gesamtausgabe, Nicht aber schränkt die zweite Be stimmung die allgemeinen verlagsrechtlichen Bestimmungen zugunsten des Versassers ein. Leipzig, am 11. Februar 1927. vr, Htllig, Justizrat, Beteiligung des Versassers am nachträglich erhöhten Goldmark-Ladcnprcis. Der ansragendc Verlag hat dem Versasser durch einen im Sommer 1919 abgeschlossenen Verl-agsvertrag neben einem festen Bogenhonorar 1V5S des Ladenpreises zugesagt. Im Jahre 1921 ist die s. Auflage zu einem Papiermarkladenpreis erschienen. Nach der Stabilisierung der Währung wurde ein Goldmarkladenpreis festgesetzt, der das 4—öfache des in Golbmark ausgedrückten Papiermarkladcnprciscs ist. Ist der Verfasser berechtigt, die Zahlung seines Honorars aus der Grundlage des neuen Ladenpreises, und zwar vom Tage der Stabilisierung der Währung — 1. Januar 1924 — zu verlangen? IS
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