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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1927
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- 1927-12-16
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- 16.12.1927
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^ 292, 1k, Dezember 1927, Mitteilungen des Deutschen Berlegervereins, Nr, IV, Nach § 21 des V.G. bedarf der Verleger zur Erhöhung des einmal festgesetzten Ladenpreises stets der Zustimmung des Versassers, Die Umstellung eines in der Inflationszeit festgesetzten Ladenpreises nach Stabilisierung der Währung ist Erhöhung des Ladenpreises, wenn die Umwertung in Goldmark Uber den In Goldmark umgerechneten alten Paptermarkladenpreis hinausgeht. Dem gegenüber kann sich der Ver leger nicht darauf berufen, daß die infolge der Stabilisierung eingetre tenen Lohnerhöhungen und Preissteigerungen eine Erhöhung des Ladenpreises notwendig machen, zumal wenn die Exemplare der lausen den Auslage bereits vor diesem Zeitpunkt hergestellt sind. An dem Widerspruch des Versassers gegen eine derartige Preis erhöhung scheitert also deren Durchführung, Von der Bestimmung des § 21 V,G, abgesehen, hat der am Absatz des Werkes interessierte Verfasser, auch wenn er der Erhöhung des Ladenpreises nicht widerspricht, einen Anspruch, für die zu dem erhöhten Ladenpreis abgesctzten Stücke den sich aus dem Vertrag ergebenden An teil in Prozenten des neuen Ladenpreises zu verlangen. Dabet setze ich voraus, was der Vertrag nicht besonders erwähnt, daß der Verfasser nicht etwa das ihm zugebilligte Honorar von IVA des Ladenpreises beim Erscheinen des Werkes bereits erhalten hat, also bezüglich seiner Honoraranspriiche unter der Herrschaft des alten Jnsla- tionsladenprciscs abgesunden ist. Liegt dieser Fall vor, so muß sich der Verfasser aus den Einspruch aus 8 21 des V.G, beschränken. Leipzig, den 2. Februar 1827. vr. Hillig, Justizrat. Plagiat. Wie ist der Begrisf Plagiat auszusasscn? »Das Plagiat ist die Anmaßung eines fremden Gcisteserzeugnisses als eines eigenen durch Unterlassung der Quellenangabe.« Vgl. Niezler, Deutsches Urheber- und Erfinderrecht, 8 98 S. IM. Nach 8 14 des LitUG. handelt es sich bei dem echten Plagiat um eine Verletzung des 8 25. Dort wird bestimmt, daß, wer ein fremdes Werk nach Maßgabe der 88 18—23, der sogen. Zitierpara- graphen, zulässigerweise benutzt, die Quelle deutlich anzugcben hat. Die Verletzung dieser Vorschrift wird mit Geldstrafe bls 15V Mark bestraft. Der Ausdruck Plagiat wird jedoch noch in wesentlich weiterem Sinne gebraucht. Man versteht darunter häufig zwar nicht schlechthin den unerlaubten Nachdruck oder unerlaubte Nachbildung, wie Niezler annimmt, sondern eine verschleierte Aneignung fremder Gedanken, ohne baß dabei aus den Urheber htngcwiesen wird. So bezeichnet Goldbaum in seinem Kommentar zum LitUG. Bem. zu 8 12 S. 157 die Ver wendung einer von einem Urheber bearbeiteten Idee eines Stosses als ein Plagiat. Der Schrtststeller ist häufig geneigt, dem Verfasser eines neuen Werkes unzulässige Benutzung seines eigenen Werkes vorzuwerfen, wenn z. B. bei einem schönwissenschaftltchen Werk eine Romantdee, bei einem dramatischen Werk ein bestimmter Konslikt in mehr oder minder unabhängiger Form von einem anderen neu behandelt wird. Das Reichsgericht hat wiederholt Gelegenheit genommen, sich über solche Fragen auszusprechen. Es beschäftigt sich die Entscheidung des RG. Bd. 82, S. 18 f. mit dem Begriff der Bearbeitung und der freien Benutzung eines Werkes im Sinne der 88 12 und 13 LitUG. Das RG. zieht die Grenze zwischen der zulässigen freien Benutzung, durch welche eine eigentümliche Neuschöpsung im Sinne des 8 13 des LitUG. hervorgebracht wird, und der Nachbildung eines Werkes, die sich von ihrem Vorbild nur durch unwesentliche Verände rung oder Zusätze unterscheidet, die, in der Hauptsache die Identität des Werkes unberührt lassend, nur als eine Reproduktion des Ori ginals bezeichnet werden kann. Vgl. auch RG. BL. 83 S. 158. Entscheidend für die Frage ist die Feststellung, ob der Verfasser des neuen Werkes von der Darstellung und den Gedanken des älteren Urhebers sich so weit losgelöst hat, daß es billig erscheint, seine Tätigkeit als eine selbständige literarische Leistung auszufassen. Diese Sätze gelten jedenfalls für dramatische Bearbeitungen. Bei wissen schaftlichen Werken ist vor allen Dingen zu untersuchen, ob und in welchem Umsang die Gedanken des Werkes des ersten Versassers Allgemeingut der Wissenschaft sind, sei es, daß sie es bereits waren, sei es, daß sie es durch den Verfasser geworden sind. Im letzteren Falle spricht man von einem Plagiat, ohne daß ein strafbarer Nach druck vorliegt, wenn der Verfasser des zweiten Buches nicht die Quelle angibt, selbst wenn es sich nicht um eine wörtliche Wtobergabe des Werkes des ersten Verfassers, wenn auch nur in einzelnen Stellen handelt, sondern wenn die maßgebende Idee die gleiche ist, mag auch das zweite Werk nicht als eine unzulässige Bearbeitung des ersten Werkes im Sinne von 8 12 LitUG. anzusehcn sein. 29 Nach diesen allgemeinen, durch die Ansrage begründeten Ausfüh rungen wende ich mich zu dem konkreten Kall. Ich muß allerdings voraus>>-->cken, daß mir der Sachverhalt nicht ausreichend mitgetetlt ist. Vor allen Dingen fehlt das Buch des Versassers, gegen den sich der Vorwurf des Plagiats richtet, und ebenso die Kritik. Ich mutz aber annehmen, daß tatsächlich der des Plagiats beschuldigte Verfasser in seinem Werk gewisse Teile eines früher erschienenen Werkes wört lich gebracht hat, ohne die Quelle anzugebcn. Der angegriffene Ver- sasser gibt das in einem gewissen Umfange auch zu, begründet sei» Verhalten aber damit, daß der Verfasser des früher erschienenen Buches, aus dem die Entnahme erfolgt ist, die betreffenden Stellen aus anderen fremdsprachlichen Werken entnommen habe. Dieser Ein wand deckt das Verhalten des angegrissenen Versassers nicht. Auch Übersetzungen dürfen nicht ohne Angabe der Quelle wörtlich gebracht werden. Wenn die Quelle nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist, so entfällt die Strafbarkeit der Entnahme nach 8 11- Aber man wird trotz alledem vom schriftstellerischen Standpunkt aus bas Fehlen der Quellenangabe als nicht ganz den schriftstellerischen guten Sitten entsprechend ansehen müssen. Die Entschuldigungsgriinde, die der angegrissene Verfasser gibt, sind also nicht ausreichend. Leipzig, den 28. Februar 1827. vr. Hillig, Justizrat. Ergänzung zum Gutachten vom 28. Februar 1827. Plagiat. Es liegt mir nunmehr die Kritik vor, in welcher der Verfasser des betreffenden Werkes des Plagiats beschuldigt wird. Ich ersehe aus dieser Kritik, deren Richtigkeit ich natürlich nicht nachprüfen kann, daß cs sich nach den Mitteilungen des Kritikers tatsächlich um wörtliche Wiedergabe von Stellen des Werkes von L. handelt, und daß sich der angegrissene Verfasser nur damit verteidigt, baß L. im vorliegenden Falle selbst aus früheren sremdsprachltchcn Quellen seine Bemerkungen übersetzt hat. Der Borwurs des Plagiats wird dadurch nicht entkräftet, denn der angeschuldigte Verfasser gibt selbst zu, daß er die Übersetzung von T. wiedergcgeben hat. Ich muß daher bei meinem bereits erstatteten Gutachten allent halben stehen bleiben. Leipzig, den 2. März 1827. vr. Hillig, Justizrat. Verantwortlichkeit des Redakteurs bzw. des Verlegers einer periodischen Zeitschrift für Urheberrechtsverletzungen des Versassers eines Beitrags. Die Schristleitung einer wissenschaftlichen Zeitschrift des ansragen- ben Verlags hat den Aussatz eines Nütarbeiters veröffentlicht. Nach bem Erscheinen des ersten Teils des Beitrags hat die Firma, bei der der Versasser des Beitrags in Stellung gewesen ist, gegen die Ver öffentlichung dieses Beitrags um deswillen Einspruch erhoben, weil der Versasser »zeichnerische und photographische Unterlagen benutzt habe, von denen er ganz genau wisse, daß sie ihm während seiner Tätigkeit bet ihr nur zur streng vertraulichen Behandlung zur Ver fügung standen, um so mehr, da sie ihm bereits bei seinem Hiersein Verössentlichungen in der Presse unter Benutzung von Unterlagen von uns untersagt habe». Die Firma verlangt von dem ansragenden Verlag Mitteilung, woher dieser die Abbildungen und Zeichnungen er halten, und in welcher Weise er sich vergewissert habe, daß dem Versasser das Urheberrecht zustehe. Die Anwälte der Firma haben dann in einem weiteren Briese den anfragenden Verlag darauf hingc- wiesen, daß sich der Versasser der Firma gegenüber verpflichte» habe, Erfahrungen, die er während seiner Tätigkeit bei der Firma gesammelt habe, nicht preiszugeben, und daß das Urheberrecht an den veröffent lichten Bildern und Zeichnungen der Firma und nicht dem Versasser zustehe. Frage: Wie ist die Rechtslage? Die Schristleitung einer Zeitschrift ist nicht r rpflichtet, die ihr unter Nennung des Verfassers von diesem zur Veröffentlichung ange botenen Beiträge allgemein daraus zu prüfen, ob der Verfasser auch wirklich Urheberrecht am Text und an beigesitgten Abbildungen be sitzt. Vielmehr spricht die Vermutung dafür, daß der als Versasser bezeichne»? Urheber das Urheberrecht auch wirklich hat. sVgl. auch 8 7 Abs. 1 des LitUG.) Es lassen sich Fälle denken, Latz die Schrist- lcitung durch irgendwelche Zusälligkcitcn Kenntnis davon erlangt hat, daß der angebotcne Beitrag tm Text oder in den Abbildungen gegen bas Urheberrecht eines anderen verstößt. Dann handelt die Schrist leitung mindestens fahrlässig, wenn sie den Beitrag annimmt, und sie wird dem Verletzten schadenersatzpslichtig.
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