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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1927
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- 1927-12-20
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- 20.12.1927
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sdr 2S5, 20. Dezember 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchbandes durchaus von der Hand zu weisen. Der einzelne Abonnent will mit den anderen, die ebensalls das Werk bestellt haben, nicht in Verbindung treten und tritt auch nicht mit ihnen in Ver bindung. Aus dem Gesichtspunkte, wie ihn die Klägerin geltend macht, könnte man auf den Gedanken kommen, daß, wenn die Verlagshandlung in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die Sub skribenten womöglich noch Zuzahlung machen müßten, weil die anderen Subskribenten das Recht hätten, von allen anderen zu verlangen, daß das Werk ungestört beendet werden könne. Viel mehr hat der einzelne Abonnent die Freiheit, wenn gesetzliche Gründe ihm zur Seite stehen, vom Vertrag zurückzutreten-. »Die Frage ist lediglich die, ob der Subskribent, wenn in dem Prospekt angegeben ist, daß das Werk in rund 8V Liefe rungen vollendet sein würde, nach Belieben der Verlagsbuch handlung eine ganz unbestimmte Zahl von Lieferungen ab nehmen müsse. Das ist zu verneinen-. »Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, daß Gelehrte von Ruf sich den Umfang ihrer Werke nicht vorschreiben lassen. Bei jedem Verlagsvertrage ist die erste Voraussetzung die Be rechnung der Kosten der Auflage und auch des Honorars sowie die Festsetzung des Umfanges des Werkes. Bei Ausstellung des Ge samtplanes für dieses Werk muß also auch der Plan aufgestellt sein, wieviel Bogen eine jede selbständige Ausarbeitung haben dürfte. Eine geringe Überschreitung dieses Maßes wird sich vielleicht nicht vermeiden lassen. Wenn aber ein Kunstgelehrter, der über einen Gegenstand ein Werk von zehn Bogen schreiben soll, dann erklärt, daß er das Werk nicht liefere, wenn die Ver lagsbuchhandlung ihm nicht drei dicke Bände gestatte, so be darf es keiner Ausführung, daß dergleichen Anforderungen nicht gestellt werden können und auch die Klägerin bei Aufträgen an die verschiedenen Verfasser ihnen eine derartige Freiheit nicht gegeben hat. Kann deshalb der Subskribent auch nicht aus der Ankündigung, daß das Werk in etwa 90 Lieferungen vollständig sein würde, die Abnahme einer geringen Mehrzahl von Liefe rungen verweigern, so ist er doch nicht gehalten, ganz nach Will kür der Verlagsbuchhandlung eine ungemessene Zahl von Liefe rungen abzunehmen. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte schon mehr als das Doppelte der 90 Lieferungen abgenommen, das Maß dessen, was man ihr zumuten kann, ist auch dann er heblich überschritten, wenn einzelne Lieferungen nur einen Bogen enthalten haben-. Welche Grundsätze meiner Ansicht nach sür die Beurteilung einer solchen Frage wie der hier zu entscheidenden zu beachten sind, habe ich in dem erwähnten Aufsatz dargelcgt. Wie diese Grundsätze auf das in Rede stehende Handbuch anzuwenden sind, ist natürlich der Entscheidung des Gerichts überlassen, das den Tatbestand nach allen Richtungen geprüft hat; in dem hier mit geteilten Urteil des Landgerichts III scheint mir der Hauptpunkt, ob das Werk sachlich, um seine Aufgabe zu erfüllen, so an schwellen mußte, und ferner, ob die Ankündigung don» kicks in entschuldbarem Irrtum oder leichtfertig irreführend geschah, nicht genügend geprüft worden zu sein, und ebenso auch nicht, ob der Verlag andererseits alles zur Jnnehaltung seiner Zusage Erforderliche getan hat oder nicht. Daß auch sür diesen Fall die Meinungen geteilt sein können, zeigen die im Bbl. Nr. 255 erwähnten fünf dem Verlag günstigen Urteile. An den grundsätzlichen Argumenten ändert diese Entschei dung des Landgerichts nichts; freilich ist sie eine sehr bemerkens werte Stimme zur Beurteilung des betresfenden Falles. Tarisuntrcue als unlauterer Wettbewerb? Wenn ein Gewerbetreibender oder ein Kaufmann sich nicht recht konkurrenzfähig fühlt, so liegt es nahe, daß er unter anderem versucht, durch niedrigere Entlohnung seiner Arbeitskräfte sich konkurrenzfähig zu machen. Vielleicht auch versucht es einer, der auch sonst konkurrenzfähig wäre, nur deshalb, um desto sicherer den Mitbewerber aus dem Felde zu schlagen. Im Buch handel kann das s o geschehen, daß ein Sortimenter, der mit seinen Angestellten untertarifliche Löhne ausgemacht hat, zwar nicht billiger liefern kann (denn er ist an den Ladenpreis ' gebunden), aber doch mehr für Reklame und sür seine Laden- 1470 ausstattung ausgcben kann; und sür den Verlag und das Druck gewerbe kann die Folge auch eine wirkliche Preisverbilligung sein. Sind nun bindende Tarifverträge abgeschlossen, so ist den; Wettbewerb auf Grund verbilligter Arbeitskräfte ein Riegel vor geschoben, und es muß die Tüchtigkeit und die Qualität eine um so größere Rolle für den Wettbewerb spielen. Man mag über die wirtschaftliche Funktion der Tarifverträge, ihre oft schematische, sozial nivellierende Wirkung, ja ihre preistreibende Bedeutung denken, wie man will; wenn solche Verträge ge schlossen sind, sind sie eine rechtliche Größe, die geachtet werden muß und deren Nichtachtung juristische Konse quenzen hat. Das Reichsgericht hatte vor einiger Zeit zu dieser Streit-, frage Stellung zu nehmen und tat dies mit dem Ergebnis, daß die Preisunterbietung auf Grund der Ver letzung verbindlich erklärter Tarispositionen als Verstoß gegen die guten Sitten und als unlauterer Wettbewerb anzn sehen ist (RGZ. Bd. 117 S. 16 ff.). Dabei ist zu beachten, daß dies nicht etwa schon für die untertarifliche Entlohnung an und für sich zutrifft, sondern nur auf solche untertarifliche Entlohnungen, die den im A ll g e m e i n i n t e r e s s e gegebenen Vorschriften widersprechen. Das Urteil sucht die Sittenwidrigkcit des Falles wie folgt zu begründen: »Beklagter wertet einen durch Rechts- und Ver tragsbruch erlangten gewerblichen Vorteil, nämlich die erheblich niederen Einstandspreise seiner gewerblichen Leistungen, dazu aus, um sich vor den tariflreuen Wettbewerbern mittels seiner so überhaupt erst ermöglichten, sehr viel billigeren Vergütungs sätze einen Vorsprung im gewerblichen Kampf zu sichern. Er nützt damit eben die rechtliche Bindung der tariftreuen Firmen, davon er sich geflissentlich entschlägt, zu deren Schaden und seinem Vorteil aus. Ein Vorgehen dieser Art verstößt aller dings nach seinem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten und damit gegen K 1 Unl. WettbG. und Z 826 BGB-. Das Urteil hat manches Für und Wider gefunden. Prof. Hueck und Prof. Nipperdey haben es (in der Jur. Wochen schrift 1927 S. 2367) gutgehcißen, vr. Meißinger hat es (im Arbeitgeber-) bekämpft. Hueck weist darauf hin, daß das reichsgerichtliche Urteil nur die sogenannte »Schmutzkon kurrenz- als sittenwidrig ansieht, während es nicht aus Fälle Hutreffe, wo Betriebe unter ungünstigen Bedingungen arbeiten und bei Anwendung der Tariflöhne konkurrenzunfähig wären. Nipperdey aber scheint mir das Richtige zu treffen, wenn er ausführt, es komme daraus an, ob eine Rechts- und Bertragswidrigkeit gegenüber den Arbeit nehmern vorliege. »Also weder auf die Frage, ob ein gewöhnlicher oder für allgemeinverbindlich erklärter Tarifver trag vorliege, noch auf die Frage, ob der Betrieb nicht anders als mit untertariflichen Löhnen bestehen kann, noch auf die Frage, ob die Arbeitnehmer aus die Tarifpositionen rechtswirk sam verzichten können oder nicht, kommt es für das Vorliegen der Sittenwidrigkeit an, sondern darauf, ob die Arbeitnehmer auf die Tarispositionen ungezwungen und ohne unlauteren Ein fluß des Arbeitgebers verzichtet haben und den Arbeitgeber rechtmäßig in den Stand gesetzt haben, billiger zu produzieren. Die im Ergebnis richtige Ansicht des Reichsgerichts ist also nur haltbar, wenn auch die im Wege des Erlaßvertrages durchge führte untertarifliche Entlohnung selbst als rechts- und ver tragswidrig angesehen wird-, sagt Prof. Nipperdey, und so allein ist eine wirkliche Umgrenzung des sittenwidrigen Charak ters einer untertariflichen Bezahlung und Preisunterbietung möglich. Auswertung des Fernsprechbeitrags. Nach einem Urteil des Kammergerichts (22. Juni 1927, Jur. Wochenschr. 1927, S. 2638) ist der einmalige Fernsprech beitrag, der nach dem Gesetz vom 6. Mai 1920 1000 Mark be trug, gemäß K 242 BGB. aufzuwerten. Diesen Spruch hat vorher schon das Oberlandesgericht Hamm getan, das Ober- landesgcricht Hamburg hat Billigkeitserwägungen sür die Post-
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