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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1928
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- 1928-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1928
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MsmblÄtMMKlltsckmVllM Nr. 16 (R. 8). Leipzig, Donnerstag den IS. Januar 1S28. 95. Jahrgang. Redaktioneller TA Die neue Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung. Von Rechtsanwalt vr. Kurt Runge. Dem vielgeplagten Steuerzahler gehen in den nächsten Tagen die amtlichen Vordrucke zur Abgabe der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzstcuererklärung für 1927 zu. Wer bei seinem Finanzamt noch nicht den Antrag gestellt hat, daß ihm diese Formulare ein für allemal in zwei Exemplaren zu gestellt werden, hole dies schleunigst nach. Im übrigen sind die Finanzämter angewiesen, dem Steuerpflichtigen ein zweites Exemplar kostenlos und darüber hinaus weitere Exemplare gegen Bezahlung auszuhändigen. Die Steuererklärung ist bis sPä - testens 15. Februar abzugeben. Sofern das Finanzamt dem Steuerpflichtigen mit Rücksicht auf eine umfangreiche Buch führung schon im vergangenen Jahr einen späteren Abgabe termin — regelmäßig den 3l. März — eingeräumt hat, wird der Abgabetermin vom Finanzamt auf dem Vordruck besonders ver merkt. über den 31. März hinaus ist eine Fristverlängerung nur in besonderen Ausnahmesällen, insbesondere bei Aktiengesell schaften zu erreichen. Die Finanzämter sind angewiesen, Anträge um Fristverlängerung entgegenkommend zu behandeln, jedoch ist mit einer generellen Verlegung des Abgabetermins über den 15. Februar hinaus keinesfalls zu rechnen. l. Für den Gewerbetreibenden, der uns hier allein interessiert, schließt sich die Abgabe der Steuererklärung an die vorangegangene Jnventurausnahme und die Fertigstel lung des Jahresabschlusses an. Selbstverständlich geht er bei Ausstellung der Bilanz von rein kaufmännischen Gesichts punkten aus, wobei er jedoch bestrebt sein wird, von vornherein auch den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften so weitgehend wie möglich gerecht zu werden. Denn mindestens bei mittleren und kjjüneren Betrieben ist sicherlich die früher regelmäßig vor handene Einheitlichkeit zwischen Handels- und Steuerbilanz das Erstrebenswerte. Bei der durch das Einkommen- nnd Körperschaststcuergesetz geregelten Ertragsbe steuerung wird dies dem Gewerbetreibenden dadurch wesentlich erleichtert, daß die nach diesen Gesetzen aufzustellcnde Bilanz diekaufmännischeBuchführungundBilanzzur Grundlage hat, woraus in dem Erlaß des Reichsfinanz ministers vom 8. 2. 27 — III e u 400 — ausdrücklich hingewiesen worden ist. Somit bilden die kaufmännische Buchführung und Bilanz die Grundlage für die abzugebendcn Steuererklärungen. Die Höhe der Steuer hängt nun im wesentlichen von drei Faktoren ab, und zwar: -»> derHöhederSteuersätze;an diesen läßt sich nichts ändern; b> der Art der Bewertung, vornehmlich des Waren- Kontos; o) der Höhe der zulässigen Abzüge; für den Kauf mann in erster Linie durch die sogenannten Handlungs unkosten verkörpert. Waren-Konto und Handlungsunkosten- Konto sind somit die beiden Punkte, die dem Gewerbetreibenden regelmäßig die meisten Schwierigkeiten in steuerlicher Beziehung bereiten, am häufigsten auch zu Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden führen, sodatz die folgenden Ausführungen vor allem dazu dienen sollen, dem Buch-, Kunst- und Musikalien händler vor Augen zu führen, worauf es steuerlich bei diesen Fragenkomplexen ankommt. II. Für diekaufmännischeBilanz enthält das Handels gesetzbuch im K 40 nur einige allgemeine Richtlinien, wonach die Bilanz in Reichswährung aufzustellen ist und bei der Ausstellung des Inventars und der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen sind, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werte anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. Für Aktiengesellschaften ist in den W 261/2 zur Verhütung einer steuerlich wohl kaum zu besorgen den Überbewertung gesagt, daß der Anschaffungs- bzw. Herstel lungspreis die Höchstgrenze der Bewertung bilden muß. Man ersieht hieraus, daß der Kaufmann bei Aufstellung seiner Han delsbilanz außerordentlich freigestellt ist, er aber andererseits auch mit diesen wenigen handelsgesetzlicheg Richtlinien kaum etwas anzufangen vermag. Das Bestreben der Berufsorganisa tionen, insbesondere der gewerblichen Wirtschaftsverbände, muß es infolgedessen sein, gewisse einheitliche Grundsätze aus den Erfahrungen ihres Gewerbezweiges zu entwickeln, die dazu angetan sind, daß in Bewertungsfragen wenigstens von einem einheitlichen Ausgangspunkt ausgegangen wird. Denn es kann nur zum Nachteil des vorsichtig und wirt schaftlich vernünftig bilanzierenden Kaufmanns sein, wenn An gehörige desselben Gcwerbezweiges unrichtig und unvernünftig bilanzieren und dadurch die Gefahr hecaufbeschwören, daß die Steuerbehörden, denen regelmäßig doch die spezielle Fachkunde bei aller Anerkennung eines heute meist wieder vorhandenen wirtschaftlichen Verständnisses abgeht, falsche Schlüsse ziehen und die kaufmännisch schlechten, aber vom fiskalischen Standpunkt aus ertragreichsten Bilanzen zur Richtschnur für die Beurteilung der Steuererklärungen des betreffenden Gewerbes machen. Das wird sich in erster Linie bei den kleineren Betrieben, die unter Um ständen nicht über eine steuerlichen Anforderungen genügende Buchführung verfügen, bei den dann vorzunehmenden Schätzun gen nachteilig auswirken, aber auch für die Gesamtheit des Ge werbes ungünstig sein, wenn aus derartigen ungeschickten oder gar unrichtigen Bilanzen allgemeine Richtsätze aufgebaut wer den. Somit hat auch gerade der Betrieb, der vorsichtig und kauf männisch richtig bilanziert, das größte Interesse daran, daß auch seineübrigenBerufsgenossennach gleichen Ge sichtspunkten verfahren, was wiederum zu der nur organisationsmäßig zu lösenden Aufgabe zurückführt, für die Ent wicklung von handelsüblichen Bewertungsgrund sätzen Sorge zu tragen. Der Börsenverein, der die zunehmende Bedeutung der Steuerfragen in der Nachkriegszeit von vorn herein erkannte, machte sich sofort nach erfolgter Währungsstabi- lisierung an die Lösung dieser schwierigen Ausgabe. In außer ordentlich umfangreichen Erörterungen und unter Heranziehung der verschiedenen im Börsenverein vertretenen Sparten hat sich der Steuerausschuß des Börsenvereins bemüht, zunächst einmal die bei der Bewertung der Lagervorräte in der Praxis angewandten Bcwertungsmethoden zu ermitteln und im Anschluß daran die empfehlenswertesten und üblichsten Methoden 69
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