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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1928
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- Deutsch
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X; l«, 19. Januar 1928. Redaktioneller Teil. Die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens ist in dem vornehmlich für die Lagerbewertung im Einzelhandel bestimmten, aber auch für alle Gewerbetreibenden wichtigen Erlaß des Reichsfinanz- ministers vom 29. 12. 26 — III « 10230 — ausdrücklich anerkannt worden. Der Erlaß weist darauf hin, daß bei Feststellung des gemeinen Wertes die Größe des Lagers, die Verkaussmög- lichkeiten u. dergl. zu beachten seien und ferner zu berück sichtigen sei, daß im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nur ein Teil der vorhandenen Waren zum Ladenpreis verkauft, während der andere Teil nur zu zurückgesetzten Preisen (vgl. für den Buch handel die ZK 14 ff. der Berkaufsordnung) veräußert werden könne. Es ergibt sich somit das Bild, daß die oberste Grenze der Bewertung durch den vollen Herstellungs- oder Anschaffungspreis gebildet wird, der bei weitem größte Teil des Lagers jedoch mit dem durch prozen tuale Abschläge zu ermittelnden niedrigeren gemeinen Wert anzusetzen ist bis hinab zum Makulaturwert, der die unterste Grenze der Bewertungsmöglichkeiten darstellt. Wie hoch die prozentualen Abschläge im einzelnen zu bemessen sind, ergibt die Antwort auf die Frage: Was würde ein Käufer des ganzen Geschäftes für die vorhan- denenBorrätezahlenunterderVoraussetzung, daß er ein Interesse an dem Erwerb hat, ande rerseits aber den Betrieb auf gesunder kauf männischer Basis fortsühren will? Damit wird auf der einen Seite eine Unterbewertung, z. B. durch Einsetzung des Liquidationswertes, ausgeschlossen, andererseits aber auch eine Überbewertung, die das gesamte Lager als im Augenblick der Jnventuraufnahme zum vollen Ladenpreis für realisiert ansieht, mithin erst künftigen und völlig unsicheren Gewinn vorwegnimmt. Auch empfiehlt sich, stets einen besonderen Sammelposten für Makulatur anzusetzen, um im Falle der Nachprüfung darauf verweisen zu können, daß in diesem Posten alle Vorräte berücksichtigt sind, für die sich eine gesonderte Aufnahme nicht mehr lohnt. Auch sei bemerkt, daß eine Einzelaufnahme des ge samten Lagerbestandes bei der Inventur von den Finanzbehörden nicht verlangt werden kann, sondern eine gruppenweise Zusammenfassung nach den in obigen Leitsätzen ent haltenen Gesichtspunkten vollauf genügt. In Streitfällen empfiehlt es sich, auf das Sachverständigen-Gutachten des zuständigen Kreis- oder Ortsvereins oder nötigenfalls des Börscnvereins Be zug zu nehmen. Namentlich gilt dies auch, wenn von weniger er fahrenen Finanzämtern die Vornahme prozentualer Abschläge bei der Lagerbewertung beanstandet wird, sofern diese Abschläge ungeschickterweise als »Abschreibungen- bezeichnet worden sind. Die Steuergesetze kennen keine Abschreibungen, sondern lediglich Absetzungen für Abnutzung beim Anlagekapital (Grundstücke, Ma schinen, Inventar u. dergl.), weshalb darauf hingewiesen wer den muß, daß prozentuale Abschläge bei der Lagerbewertung lediglich Hilfsmaß st äbe zur Ermittlung des ge meinen Tageswertes darstellen und nicht etwa Abschrei bungen im technischen Sinne. Im übrigen verweise ich noch daraus, daß die wichtige Frage der Lagerbewertung auch in den Steuerrundschreiben des Börsenvereins, zuletzt in Nr.bb, wiederholt eingehend behandelt worden ist. Musikalienverlag und -sortiment seien außerdem noch auf meinen Aufsatz über »Die steuerliche Behandlung der Lagervorräte im Musikalienhandel- in der Nummer vom 13. Januar d. I. des »Musikalienhandel- hingewiesen. Im Verlag könnte die Frage aufgeworfen werden, ob etwa in der Einkommen- und Körperschaftsteuerbilanz Verlags rechte und der Berlagswert (Geschäftswelt, Goodwill) zum Zwecke der Abschreibung aktiviert werden sollen, da die Fi nanzämter bei der Vermögensteuer eine solche Aktivierung gern durchsetzen möchten. Soweit der Verlagswert in Frage kommt, habe ich mich dazu eingehend im Börsenblatt Nr. 202 vom 30. August 1927 geäußert, und ich kann erfreulicherweise fest stellen, daß der gesamte Verlag in seinen verschiedenen Sparten auch heute noch einmütig die Auffassung vertritt, daß der selbst- geschaffene Verlagswert ebensowenig wie die Verlagsrechts in die Bilanz gehören. Die Konse quenz gebietet, daß auch in der Ertragsteuerbilanz an diesem 72 Grundsätze festgehalten wird. Denn in dem Augenblick, in wel chem der Verlag diese Werte in der Einkommenbilanz aktivieren würde, wäre eine Aufrechterhaltung des Prinzips bei der Ver mögensteuer unmöglich. Da aber die besten Aussichten bestehen, daß nach schweren Kämpfen die Auffassung des Verlags mit Hilfe der an diesem Problem besonders interessierten Tagespresse obsiegt, wäre nichts verfehlter als eine Preisgabe des so lange zäh verteidigten Grundsatzes. Nebenbei bemerkt wäre auch die Nütz lichkeit der Aktivierung in der Ertragsbilanz um deswillen sehr zweifelhaft, weil nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs Abschreibungen wegen Wertminderung beim ideellen Geschäfts welt nur dann zulässig sind, wenn sich der Goodwill verringert, während der Regelfall doch der ist, daß ein Geschäft vorwärts und nicht rückwärts geht. Damit würde, ganz abgesehen von den sonstigen angeführten schwerwiegenden Bedenken, die Abschrei bungsmöglichkeit ohnehin illusorisch werden. III. Als zweites Hauptproblem ergibt sich bei Abgabe der Steuer erklärung die Ermittlung der abzugssähigen Ausga ben. Für den Kaufmann drängen sich diese in erster Linie auf dem Handlungsunkosten-Konto zusammen. Die Handlungs unkosten bilden zusammen mit den Abschreibungen die hauptsächlichsten Werbungskosten des Gewerbetreibenden. Darunter versteht Z 1b des Einkommensteuergesetzes, der die ab zugsfähigen Ausgaben in drei Gruppen zusammenfaßt, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Aufwendungen. Außer den Werbungskosten sind noch die sog. Sonderleistungen sowie Schuldzinsen abzugsfähig. In der Praxis entstehen nun häufig Unklarheiten darüber, was im einzelnen über Handlungsunkosten-Konto verbucht werden kann, und ich habe deshalb im Steuerrundschreiben Nr. 54 den Versuch gemacht, unter Berücksichtigung der zu dem die Wer bungskosten behandelnden 8 16 des Einkommensteuergesetzes er gangenen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs eine selbstverständ lich nicht erschöpfende Zusammenstellung der für den Kaufmann wichtigsten abzugssähigen Werbungskostcn zu machen. Sie sei mit Rücksicht auf die abzugebenden Steuererklärungen auch an dieser Stelle wiederholt. Hiernach sind u. a. abzugsfähige W e r b n n g s k o s. >. n . 1. Gehälter und Löhne sowie Tantiemen, Provisionen, Ferien- und Weihnachtsgelder, Pensions-, Witwen- und Waisen- gekdcr, Gratifikationen einschließlich der sozialen Lasten (Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Angestelltenoersicherung, Erwerbs- loscnocrsichernng) sowie des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, d. h. also alle entgeltlichen Leistungen, die mit Rücksicht auf ein bostehen- des ober früheres Arbeitsverhältnis gewährt werden. L. V e r k ehr sfp e s e n, wie Porti, Frachten, Bankspefen, Telephon-, Telegrainingebnhren ufw. 3. Vertriebskosten, Reklame, Inserate, Vortragsabende, Rundfunk, ferner Aufwendungen für das Auslieferungslager, die Versandabteilung des Verlags, Provisionen für Reisende und An- zeigenakquifiteure u. dgl. 4. Koin m i s sio n sf p e f en, >d. h. Provisionen und Gebüh ren der Kommissionäre, Ser BAG sowie etwaige sonstige Unkosten, die mit der Unterhaltung einer Vertretung verknüpft sind. 5. Bllrobedars u. dgl., z. B. Vordrucke, Büroutensilien, Packmaterial, Gsschastsbücherei, dagegen gehören Anschaf fungen von Inventar, Schreibmaschinen und sonstiger Büroma,schinen zum Anlagekapital, sind daher zum Anschaffungs preis abzüglich angemessener Absetzungen sür Abnutzung einzusetzen. 6. Steuern: alle mit dem Gewerbebetrieb zusammenhängen den Steuern, insbesondere Umsatz-, Gewerbe-, Grund- und Gebände- steuer, Verbrauchsabgaben, Zölle, Vergnügungssteuer (für Vor tragsveranstaltungen), Befövderungssteuer, Krastfahrzeugsteuer be- zügl. der Geschäftskrastwagen, Stempelabgabeu von den im Gewerbe betrieb abgeschlossenen Geschäften (Verlagsverträge, Wechselsteuer), Gebühren wegen Benutzung von Einrichtungen für den Geschäfts betrieb (Brücken-, Chaussee-, Wagenstanbsgelder) und wegen der im Geschäftsbetrieb abgeschlossenen Geschäfte. Die Jahresleistungen nach dem Anfbringungsgesetz sind ebenfalls abzugssähig. Dagegen sind dem Bilanzgewinn hinzuzurechnen die Personal steuern, b. h. Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer. 7. Versicherungsprämien (s. auch unten Sonder- leistungeu) sind abziehbar, soweit sie sich auf die Versicherung des Betriebsvermögens gegen Sachschäden beziehen (Feuer-, Einbruch-,
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