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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1928
- Strukturtyp
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- 1928-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1928
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- Deutsch
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VMÄMM-mMMckmVüällimW. Nr. 74 (R. 38). Leipzig, Dienstag den 27. März 1928. 95. Jahrgang. RAMioneller TA Verein Leipziger Kommissionäre. Betr. Bücherwagen. Die regelmäßig am Dienstag von Leipzig abgehenden Bücherwagen nach Barmen, Dortmund, Düsseldorf, Essen a. R., Frankfurt a. M., Hamburg, Köln a. Rh., Stuttgart, Wien werden in der Woche vor Ostern bereits am Montag, dem 2. April, abgefertigt. Die Bücherwagen, die sonst am Freitag nach Basel, Düssel dorf, Frankfurt a. M., München, Schaffhausen, Wien abgelassen werden, gehen wegen des Karfreitags bereits am Donnerstag, dem 5. April, in Leipzig ab. Empfohlene Bestellungen für diese Bücherwagen bitten wir einen Tag früher als sonst nach Leipzig gelangen zu lassen. Leipzig, den 23. März 1928. Verein Leipziger Kommissionäre. Zur Satzungsänderung im Vörsenverein. Von vr. Otto Bielefeld. Meine folgenden Bemerkungen zum Entwurf der neuen Satzungen, die in der diesjährigen Kantateversammlung vor aussichtlich unverändert oder mit geringen Änderungen be schlossen werden dürften, gehen von dem Standpunkte aus: machen wir ehrlich den uns vorgeschlagenen Versuch! Gelingt er, um so besser. Je länger die neuen Satzungen dem Bedürf nis entsprechen, desto wertvoller ist die Reform für den Buch handel. Damit nehme ich aber kein Wort von dem zurück, was ich an Bedenken gegen die im Vorjahre bekanntgegebenen, größtenteils im jetzigen Entwurf enthaltenen Gesichtspunkte in meinem Aufsätze in Nr. 52/1927 des Börsenblattes geltend ge macht habe. Ich halte nach wie vor den Entwurf für eine kurz lebige, ungenügende Reform und bin überzeugt, daß man in nicht sehr entfernter Zeit zu den damals dargelegten Schritten, vor allem zur Vereinfachung der Organisation, zum Ersatz der Hauptversammlung als Gesetzgeber durch eine Delegiertenver sammlung mit paritätischer Abstimmung kommen wird. Also machen wir ehrlich die Probe mit dem schwer genug zustande gekommenen Entwurf. Für weiteres scheint die Zeit nicht reif. Man hat in den letzten Jahren geflissentlich bestritten, daß es sich um eine Reform handle; es sei bloß eine Reorganisation. Lassen wir den Streit um Worte, aber seien wir uns darüber klar, daß es nicht bloß die weitestgehende Verfassungsänderung seit 1887/9, sondern die völlige Aushebung der Krönerschen Orga nisation ist, deren Kernpunkte der Aufbau des Börsenvereins auf den Kreis- und Ortsvereinen und die Machtstellung dieser Organe waren. Mit Recht wird den Kreis- und Ortsvereinen diese Machtstellung jetzt entzogen; sie geht verstärkt aus die Fach vereine über, welche Kröners Verfassung vom Börsenverein ab sichtlich fernhielt, da ihr Schöpfer den Partikularismus dieser erst in ihren Anfängen bestehenden Organisationen fürchtete, eine Gefahr, die eben durch diese Fernhaltung verstärkt wurde und in der Austrittsdrohung des Deutschen Verlegervereins Ende 1920 ihren Höhepunkt sand. Wird durch den richtigen Gedanken, die Fachvereine zu den maßgebenden Gliederorgani sationen des Börsenvereins zu machen, also die tatsächlichen Machtverhältnisse verfassungsmäßig zu bestätigen, diese Gefahr endgültig beseitigt und die im Börsenverein gegebene Gesamt organisation des Buchhandels in wertvoller Weise gekräftigt, so steht damit in einem wunderlichen Widerspruch die in ihrer nichtssagenden Fassung keineswegs harmlose, grundlegende Be stimmung des § 2 Abs. 1 des Entwurfs, worin der Börsenverein die -"Arbeitsgemeinschaft- des gesamten deutschen Buchhandels genannt wird, die sich auf die anerkannten Fachvereine -stützt-. Natürlich kommt es immer aus die Männer mehr an als aus die Paragraphen; aber es wäre doch zu wünschen, daß die sou veräne Stellung des Börsenvereins als Organisation des Ge samtbuchhandels gegenüber der beschränkten -Eigenstaatlichkeit seiner Glieder, der Fachvereine, deutlicher zum Ausdruck käme; die Fassung des Entwurfs bietet partikularistischen Bestrebungen die schönste Handhabe. Ebenso neu wie bedenklich ist K 8, der im Satz 2 grund sätzlich das Recht auf den -angemessenen Rabatt» statuiert und im Satz 3 sogar die Wahrung dieses Grundsatzes dem Fach ausschuß auserlegt. Man sieht unter uns trotz aller Erfahrungen nicht ein, daß man in den letzten 20 Jahren zum größten Schaden des Buchhandels immer wieder und weiter von der Weisheit der Väter abgekommen ist, materielles Recht nur zu kodifi zieren, wenn es Gewohnheitsrecht geworden ist, Slso einen -Usancenkodex« zu schaffen, und das Weitere der Entwickelung zu überlassen. Hier wird offenbar das Kampfwerkzeug und die Vcrfahrcnsvorjchrift zur zwangsweisen Lösung des uralten und ewigen Jnteressenkonslikts zwischen Verlag und Sortiment her gestellt. Ein Antrag aus Streichung des K 6 ist zwecklos und würde bei der Gefechtslage die ganze Reform in Frage stellen. Aber man soll wenigstens sich darüber klar sein, daß die An nahme der Bestimmung schwere und gefährliche Kämpfe er öffnet, bei denen die Stellung des Verlags schlechter sein wird als seither, Kämpfe, die bei der sonstigen Neugestaltung unserer Organisation abermals die Gefahr in sich tragen, daß der Ver lag zu revolutionären Schritten genötigt werden kann. Daß die KZ 9 und 10 das ehrengerichtliche Verfahren erst richtig einführen, ist sehr zu begrüßen; beachten muß man aber, daß das Offizialverfahren, das Vorgehen ohne Antrag (K 10 a), nach Bureaukratie und Polizeistaat schmeckt. Das muß ja in der Praxis nicht so schlimm werden, wie es werden kann, denn meistens erfährt die Geschäftsstelle den Vorfall doch auf Anzeige eines Verletzten. Merkwürdigerweise erscheint die wichtigste und umstrittenste organisatorische Bestimmung unter der harmlosen Kapitelüber schrift -Tagesordnung-. In K 14d findet sich nämlich der »Kurialabstimmungsersatz-, die Vorschrift, daß über Anträge wirtschaftlicher Art, besonders über Verkehrsfragen in der Haupt versammlung nur beschlossen werden kann, wenn der Fachaus schuß den Antrag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen hat. Durch K 27 >1 sind wenigstens Zu- fallsabstiminungen mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen; aber die Möglichkeit, daß der Verlag majorisiert wird, besteht, nicht bloß theoretisch, fort, wie ich im vorjährigen Aufsatz (Börsen blatt 52/1927) nachgewiesen habe. Die nächste Revolution im Buchhandel wird ja wohl zur einzigen, wirksamen Lösung führen: der paritätischen Abstimmung an entscheidender Stelle, sei es Haupt- oder Delegiertenversammlung. Gut Ding will Weile haben. 333
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