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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1928
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- 1928-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1928
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idt? 74, 27, März 1828, Redaktioneller Teil, Börsenblatts, d. Dtschn. Buchhandel. Eine unauffällige, aber bedeutsame Änderung, deren Trag weite noch gar nicht zu übersehen ist, bringt K 17 ck mit der Be stimmung, daß das Stimmvertretungsrecht auf Mitglieder des eigenen Fach- oder Kreisvereins beschränkt, der Ausschluß der Leipziger von der Vertretung Auswärtiger beseitigt und die Stimmenzahl von 6 auf 20 erhöht wird. Es sind fast 50 Jahre her, seit der gegenwärtige Rechtszustand nach schweren Kämpfen durch ein Kompromiß geschaffen wurde, und der Bericht des Vorstandes <1111, S, 228 Nr, 52/28) geht über die Bedeutung der Frage hinweg, als ob es tatsächlich nur eine Zweckmäßig- keitsmaßnahme sei, jetzt eine Änderung eintrcten zu lassen. In Wirklichkeit wurde damals wesentlich durch die Bestimmungen über die Stellvertretung die Vormachtstellung Leipzigs im Buch handel gebrochen. Es fielen damit auch Hemmungen der De zentralisation aus, die inzwischen so große Fortschritte gemacht hat. Aber angefochten wurde diese Lösung der alten Kämpfe seither nie und sie hat sich auch im allgemeinen dauernd bewährt. Die geplante Regelung kann Leipzigs Stellung wieder stärken; es hängt dies wesentlich davon ab, wie die Verteilung der Voll machten, sei es unmittelbar unter den Kollegen, sei es durch die Vereinsvorständs erfolgt. Weit wichtiger als die Frage des Leipziger Einflusses, der heute nicht entfernt die gleiche Be deutung zukommt wie 1880, ist die Wirkung der Vollmachten- Vermehrung und -Verteilung aus die Entwickelung und gegen seitige Stellung der Kreisvereine und Sortimenterorganisa tionen, Man wird ihr mit Interesse folgen. Aber gerade das, was die Begründung des Entwurfs in den Vordergrund stellt: daß nunmehr viel zahlreichere Mitglieder zur Abstimmung ge langen, ist das unwichtigste. Es ist auch dann fraglich, ob die Hauptversammlung nicht doch bloß eine Minderheitsvertretung bleibt. Die starke Vermehrung der Sortimenterstimmen ist gleichgültig, da ja schon seither der Verlag in der Hauptver sammlung in der Minderheit blieb. Und was die Hauptver sammlung durch die größere Stimmenzahl an Autorität ge winnen kann, das verliert die direkte Demokratie an die repräsen tative: die -Landsgemeinde des Buchhandelsvolks« wird zu einer Art Parlament, d, h, Delegiertenversammlung mit je einem Ab geordneten aus 20 Wähler und noch viel mehr Wahlberechtigte, Einschneidende Änderungen erfahren die Bestimmungen über den Vorstand (88 18—22), Man hat unter den verschie denen, in den letzten Jahren zur Beseitigung der Betriebs schwierigkeiten gemachten Vorschlägen mit der Einrichtung des Gesamtvorstandes und des Geschästsführenden Vorstandes und den einschlägigen Einzelheiten wohl die glücklichste Wahl ge troffen; ob sie aber glücklich ist, kann freilich nur die zukünftige Entwickelung erweisen. Der Schlußabsatz des § 19 c, der die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern nach Ablauf der Höchstzeit, also einer mehr als sechsjährigen Dienstzeit gestattet, sollte aber unbedingt beseitigt werden, obgleich diese Bestimmung jahr zehntealt ist. Sie verhindert die Verjüngung, Auffrischung und Erweiterung der leitenden Kreise, die heute nötiger denn je ist, wo doch die kaum vermeidliche Zusammensetzung und Besoldung des Geschäftsführenden Vorstandes ohnehin die Gefahr der Bureaukratisierung und Verknöcherung vermehrt. Die wahre Autorität der »alten Staatsmänner« wird sich durch Wort und Schrift um so stärker auswirken, wenn ihre Erfahrung sich ohne die Scheinautorität des ersessenen Amts an eine zur Mitwirkung berufene jüngere Generation wendet. Die Verstärkung der Stellung des Ersten Vorstehers und das Notverordnungsrecht des Vorstandes sind zu begrüßen. Ein Widerspruch scheint zu bestehen zwischen H 20 » Abs, 2 und 8 22 » Abs, 2; werden für die beiden geschäftsführenden Vorstandsmit glieder und den Geschäftsführer Stellvertreter ernannt? All gemein oder für den Verhinderungsfall? Die Zahl der Ausschüsse und ihrer Mitglieder ist reichlich groß geblieben. Daß der Fachausschuß nicht paritätisch zu sammengesetzt ist und die Gruppe der Zwischenhändler oft genug das bekannte Zünglein an der Waage mit den bekannten Er scheinungen bilden wird, ist zu bedauern, bei der taktischen Lage aber wohl nicht zu ändern. Der Mangel verschwindet erst mit dem Vorabstimmungsrecht des Fachausschusses (8 14 d), Gut ist es, daß der Name »Vereinsausschuß« aus dem Entwurf ver schwunden ist und der historische, aber unorganische Ausschuß dieses Namens durch die richtig bezeichneten Kreis- und Bereins- rechtsausschüsse unter besserer Regelung der Zuständigkeiten er setzt wurde. Unklar ist in 8 24 a, ob ein Ernennungs- oder bloß ein Präsentationsrecht der Fachvereine für die Mitglieder des Fachausschusses besteht (»benannte«?). Ob die Verteilung der Sitze im Fachausschuß auf die Fachvereine in die Hand ledig lich des Vorstandes gelegt werden kann, erscheint mir fraglich: eine so wichtige Regelung der Machtverteilung gehört in die Satzung selber. Die schwierige Entscheidung nach Absatz 2 sollte auch mindestens mit weiteren Garantien versehen sein, wie etwa der Zustimmung der Fach-, Kreis- und Vereinsrechtsausschüsse, wenn man nicht eine vereinfachte Form der Satzungsänderung dafür findet. Die Beibehaltung des Urheberrechtsausschusses im Börsenverein, statt daß man diese Frage dem Verlegcrverein überläßt, ist ein Kompromiß von zweifelhaftem Wert, aber viel leicht aus Prestigegründen nötig und jedenfalls konsequent uni tarisch. Neben dem Kreisausschuß hat der altehrwürdige, unorga nische Verband der Orts- und Kreisvereine keinen Platz; es ist auch höchste Zeit, daß diese »hinkende Währung- im Buchhandel mit ihrer Leerlauf- und Doppelarbeit, Mit ihren entsetzlichen Kantatesitzungcn verschwindet. Der Satzungsentwurf enthält darüber nichts, da die Aufhebung des Verbandes nicht der Zu ständigkeit des Börscnvereins unterliegt; aber die Aufhebung selber muß mit der Annahme der Satzungsreform gesichert wer den, dies um so mehr, als die Bestimmungen über die Mit gliederidentität und die §8 31—35 in glücklicher Weise den Zu sammenhang, Zusammenhalt und die Lebensfähigkeit der nun nicht mehr als Organe diskreditierten Glieder des Börsenvereins gewährleisten. Sehr wichtig ist natürlich dabei die künftige Gliederung der an Zahl verminderten Kreisvereine, zu denen die seitherigen Ortsvereine der großen Buchhandelsplätze in ge eigneten Fällen zu erheben wären. Wie sich der Börsenverein mit den übrigen Ortsvereinen absinden wird, muß man künf tigen Erfahrungen überlassen. Die Einrichtung des Schiedsgerichts ist ein wesentlicher Fortschritt, Zu erwägen wäre aber doch, ob man nicht auch Nichtbuchhändlern das Recht geben sollte, das Schiedsgericht an- zurusen. Beim Verlegerverein hat sich das bewährt, wie dessen Schlichtungsordnung überhaupt einem formalistischen Verfahren »nach Maßgabe der 8 1025 ff, der Zivilprozeßordnung« vor zuziehen ist. Die Vorschriften über die Satzungsänderung (8 38) sind im wesentlichen geblieben. Es gibt ja wohl auch keine papierene Sicherung gegen das haarsträubende Durcheinander, das wir zu Kantate 1927 infolge falscher Handhabung der Vorschriften er lebt haben. Man wird gut tun, die Mängel des diesmaligen Satzungsänderungsverfahrens als durch die »Bekanntmachung vom 1, März 1928 (Bbl, Nr, 52)« geheilt zu betrachten. Nun wäre es das Beste, Vorstand und Satzungsänderungsausschuß nähmen noch fristgemäß die nötigen Berichtigungen und die wenigen Änderungen von Bedeutung vor, die sich kampflos er reichen lassen; dann könnte der Entwurf in seiner endgültigen Fassung nochmals veröffentlicht und von der Hauptversammlung als Ganzes unverändert ohne lange Reden angenommen werden. Probieren wir es doch einmal so, auch wenn wir Besseres zu wissen glauben. Ist die Reform zwar nur eine Teilreform wie die von 1922, so bringt sie doch auch wie diese viel Wertvolles, Die Umsatzsteuerfreiheit des reinen Handels. Von Rechtsanwalt vr, K u r t R u n g e. Nach 8 7 des Umsatzsteuergesetzes sind bei Abwicklung meh rerer, von verschiedenen Unternehmern über dieselben Gegenstände abgeschlossener llmsatzgeschäfte nur die Lieferungen derjenigen Unternehmer steuerpflichtig, die den unmittelbaren Besitz über tragen, Der Übertragung des unmittelbaren Besitzes durch einen Unternehmer steht die Übertragung durch denjenigen gleich, der die Gegenstände auf Grund eines besonderen mit dem Unter nehmer abgeschlossenen Vertrags für diesen besitzt, es sei denn, daß er lediglich die Beförderung der Gegenstände übernommen hat.
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