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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1928-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1928
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- Deutsch
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X- 74, 27, März 1928, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Diese etwas komplizierte Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß zunächst umsatzsteuerfrei sind alle diejenigen Lieferungsge schäfte, bei denen kein unmittelbarer Besitz übertragen wird. Wenn also beispielsweise der Sortimentsbuchhändler aus Grund der Bestellung eines Kunden aus ein Buch, das nicht am Lager ist, dieses Buch vom Verleger direkt an den Kunden senden läßt, so ist dieser Umsatz beim Sortimenter umsatzsteuer frei, denn der Sortimenter erlangt keinen unmittelbaren Besitz an dem Buch, Dies war schon nach bisherigem Recht so, denn der Händler, dem das sog, Privileg des § 7 zugute kommt, braucht nicht Großhändler zu sein, sondern kann auch Einzelhändler sein (vcrgl, Popitz, Kommentar zuin Umsatzsteuergesetz, Anm, II Zu § 7). Schwieriger liegen dagegen die Dinge in den Fällen, in denen die Ware nicht auf Veranlassung des Händlers direkt vom Her steller an den Kunden gesandt wird, sondern durch dieHände desHändlersläuft, In diesen Fällen erlangt der Händ ler die Verfügungsmöglichkeit über die Ware, die nur dann keine Steuerpflicht begründet, wenn er lediglich die Beförderung der Ware übernommen hat. Durch eine viel besprochene Entscheidung des Großen Senats des Reichsfinanzhofs vom 17, Dezbr, 1927 (Reichssteuerblatt 1928, Seite 19) ist klargestellt worden, daß die Nmsatzsteuerfreiheit auch dann bestehen bleibt, wenn zwar ledig lich die Beförderung der Ware übernommen, aber zum Zwecke der Ausführung der Beförderung durch eigene Transportmittel und Angestellte die unmittelbare Inbesitznahme notwendig ist. Infolgedessen ist der Händler nicht mehr wie bisher zwecks Er sparung der Umsatzsteuer genötigt, die vom Hersteller gelieferten Waren durch fremde Transportmittel und Angestellte befördern zu lassen, sondern kann statt dieses gekünstelten Umweges den natürlichen Weg der Beförderung gehen. In Anwendung aus den Sortimentsbuchhandel würde dies bedeuten, daß auch die Bücher lieferungen umsatzsteuerfrei wären, bei denen der Sortimenter auf Grund einer Bestellung seines Kunden sich ein bestimmtes Buch vom Verleger senden läßt und dieses lediglich als Spediteur dem Kunden, sei es durch die Post oder durch eigene Boten, zu leitet, Wenn auch ein derartiger Fall bisher noch nicht zur Ent scheidung gekommen ist, glaube ich doch, daß man den Versuch machen kann, eine derartige Lieferung für umsatzsteuerfrei zu er klären*). Etwas schwieriger liegt es rechtlich dann, wenn zwar ebenfalls auf Bestellung eines Sortimenterkunden das Buch beim Verleger bestellt und an den Sortimenter geliefert wird, dieser jedoch das Buch nicht an seinen Kunden weiterbefördert, sondern der Kunde es selbst beim Sortimenter abholt. Hier erlangt der Sortimenter die Verfügungsmöglichkcit über das Buch, ohne es, wenigstens rein formal gesehen, zum Zwecke der Beförderung zu erhalten. Da aber im Steuerrecht die wirtschaftliche Betrach tungsweise, von der gerade die zitierte Entscheidung des Reichs- finanzhoss vom 17, Dezember 1927 maßgebend beeinflußt ist, herrscht und wirtschaftlich keinerlei Unterschied zwischen der Zu sendung des bestellten Buches durch den Sortimenter oder der Ebenso Dl, E. ulmer km Stuttgarter Neuen Tagblatt vom 28, Februar 1S28 und I. Wiedekn »Die Steuerpraxis», Hamburg, vom 14. März 1SL8, Muster 4 1A Abholung durch den Kunden besteht, erscheint auch in diesem Falle die Steuerfreiheit gerechtfertigt, sofern sie überhaupt für Ausführung von Bücherbestellungen durch den Sortimenter an erkannt wird. Im Z w i s ch e n b u ch h a n d e l, d, h, bei den sog, Grosso- lieserungen liegen die Dinge ganz ähnlich, denn alle Lieferungen, die auf dem Wege vom Verleger zum Sortimenter zwar durch die Hände des Grossisten gehen, aber nicht dessen Lager berühren, sind steuerfrei. Dies wird in erster Linie für Z e i t s ch r i s t e n gelten, da Zeitschriftenkontinuationen regelmäßig nicht vom Lager geliefert werden, so daß man sagen kann, daß das gesamte Zeit schriftengeschäft im Zwischenhandel und Sortiment grundsätzlich umsatzsteuerfrei ist. Ausgenommen find also namentlich antiqua rische Zeitschriften-Jahrgänge, die wohl meist vom Lager ver kauft werden. Auch der Kunsthandel ist an dieser Frage insofern interessiert, als es häufiger vorkommt, daß Kunstwerke, und zwar oft große Objekte, durch Vermittlung des Kunsthändlers verkauft werden, ohne dessen Lager zu berühren. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist theoretisch jedenfalls die Möglichkeit gegeben, daß alle die Umsätze steuer frei bleiben, die vom Sortimenter bzw, Grossisten aus Grund von Bestellungen ausgeführt werden, ohne daß dabei das Lager berührt wird. Da jedoch Voraussetzung für alle diese Sleuerbefreiungsmöglichkeiten die Vornahme von Auszeichnungen ist, die den Vorschriften des 8 42 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz entsprechen, ist die Inanspruchnahme dieses Vorrechtes des reinen Handels eine Zweckmäßigkeits frage. Der genannte Z 42 besagt: »Buchführung beim Zwischenhandel, Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit nach Z 7 des Ge setzes in Anspruch nimmt, hat gemäß HZ 13, 14 des Gesetzes die Entgelte, die er für die nach 8 7 des Gesetzes umsatz steuerfreien Lieferungen vereinnahmt, getrennt von den Entgelten für seine sonstigen Leistungen zu buchen; die Buchung hat zu enthalten den Gegenstand nach der handelsüblichen Bezeichnung und nach der Menge, Gewicht oder Stückzahl, Name (Firma) und Wohnort (Sitz) des Lieferers und des Abnehme r s, Tag der et waigen Absendung des Gegenstandes an den Ab nehmer, das vereinnahmte Entgelt, den Hin weis auf die entsprechenden Belege und einen Vermerk über die Abwicklung der Lieferung an den Abnehmer (z, B, durch Umkartierung, selbständiges Abholen des Abnehmers, Verteilung, Zuleitung durch Be sitzdiener oder selbständige Beförderung durch Abnehmer auf Grund eines besonderen oder lediglich eines Beförderungs vertrages). Als Anleitung dient Muster 4**), Führt der Unternehmer Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, so ist ausreichend, wennsichansdenBüchernohneweiteres(z, B, durch Unterstreichen mit roterTinte oder durch entsprechenden Zusatz) ergibt, für welche Entgelte Umsatz steuerfreiheit nach H 7 des Gesetzes bean sprucht wird«. Umsatz st euerbuch für den nach § 7 UStG steuerfreien Zwischenhandel Handels übliche Bezeichng der Ware (Menge, Gewichte, Stückzahl usw.) Die Ware ist gekauft Die Ware ist verkauft Verkaufspreis für die Lieferung an den Abnehmer (Sp. 6) u L ° ? .42 Zn N ^ (Blatt des Einkaufs- Z buchs) von (Name, Firma, Wohnort, Sitz) (Blatt des Verkaufs- D buchs) an (Name, Firma, Wohnort, Sitz) Betrag KLl. (Blatt der Kasse, des Memorials) Wie hat sich di rung der Ware d Lieferanten des Z Händlers (Sp. 4) Abnehmer des Z Händlers (Sp. 6 wickelt? AZ 2 » N'Z L N i 2 3 4 6 6 7 8 9 10 11 12 33S
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