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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1928
- Strukturtyp
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- 1928-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1928
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Franz v. Csathy A.-G. in Tcbreczin. — Bilanz vom 31. Dezember 1927. Aktiva. koiigö Ml Bargeld 2 634 89 Inventar 20 340 52 Warenlager 60 266 36 Verlag nverke 14 968 Debitoren 45 609 24 Übergangsposten 1 767 20 151 586 21 Passiva. Grundkapital 50 000 Reservefonds 380 96 467 12 Übergangsposten 712 23 Depots 88 86 Reingewinn 3 938 — 151 586 21 Gewinn- und Verlust-Konto. Verlust. k>ngö Ml Personalauslagen 29718 87 Betriebsgebühren 25 213 44 JnventarabschreiOung 10O/, 2 260 — Gewinn - . 3 938 — 61 130 31 Gewinn. Übertrag 60 10 Gewinn aus dem Warenbetrieb 57 558 45 Gewinn aus dem Verlagsbetrieb 3511 76 61 130 31 Dem Geschäftsbericht entnehmen wir folgende Stellen: Das fünfte Geschäftsjahr unseres Unternehmens zeigt auch gegen über den vergangenen Jahren eine kräftige Entwicklung. — Unserem Hauptgeschäft in Dcbreczin ist es gelungen, seine bisher erworbenen Verbindungen auch in dem vergangenen Jahre vorteilhaft zu er weitern, was auch in der kräftigen Entwicklung des Umsatzes zum Ausdruck gelangt ist. Das bestehende gute Verhältnis mit der Uni versität und mit den Mittelschulen hat sich bedeutend erweitert und es ist uns gelungen, neue Verbindungen in unseren Geschäftskreis einzubeziehen, mit welchen wir bisher nicht in Geschäftsverbindung gestanden haben. Die Entwicklung unserer Filiale in Budapest-ist auch in jeder Beziehung befriedigend. Sie hat im vergangenen Jahre auch als Filialadministration des »Pesti Hirlap« ihre Wirksamkeit erweitert und einen bedeutenden Verkehr abgewickelt. Besonders heben wir aus den Begebenheiten des verflossenen Jahres hervor, daß es uns gelungen ist, unsere Verbindungen auf den ausländischen Plätzen derart zu erweitern, daß es uns dadurch ermöglicht ist, die ausländischen Werke in rascherer Weise als bisher zu beschaffen und auch auf diese Weise unseren Kunden nicht nur unsere größere Liese- rmlgs-fähigkeit beweisen zu können, sondern auch .durch die Über lassung von Kommissionsware von vornehmen ausländischen Ver legern sehr beachtenswerte Geschäftserfolge erzielt haben. Beson deres Vergnügen bereitet es uns anzuzeigcn, daß wir im verflossenen Jahre im erhöhten Maße unsere Verlegertätigkeit entwickelt haben. Waren-Umsatzsteuer für Literatur. — In Österreich ist eine Waren-Umsatzsteuer von im allgemeinen 2 Prozent bei jedem Ver kauf zu entrichten, gleichviel ob es sich um körperliche Ware oder um geistige Leistung handelt. Es wurde aber bei einem Streitfall konkreter Art entschieden, daß Werke der Literatur nicht dieser Steuer unterliegen, auch dann nicht, wenn sich der Verfasser bei dem Verkauf »einer gewerbsmäßigen Vermittlung«, also in erster Linie eines Verlags, bedient. Nichtsdestoweniger hat die Steuer behörde den Dichtern Karl Schönherr und Arthur Schnitz- l e rdie Zahlung der Waren-U-msatzsteuer vorgeschrieben. Bei Schnitz ler handelte es sich um Tantiemen aus dem Ausland, die besteuert werden sollten. In seiner Beschwerde, die von vollem Erfolg be gleitet war, führte der Dichter aus, daß der Export körperlicher Waren im Interesse der österreichischen Wirtschafts- und Handelsbilanz von dieser Steuer befreit fei und daß der Export geistiger Waren gerechterwoise nicht ungünstiger behandelt werden -dürfe. Schwieriger gestaltet sich Karl Schönherrs Kampf gegen den eifri gen Fiskus. Seine Beschwerde wurde ursprünglich verworfen, und er wurde ausgefordert, von Einnahmen, die ihm durch Vermittlung eines Erwerbsunternehmens (also Buch- und Theaterverleger, Thea ter-Direktor und -Agent) zukommen, die prozentuelle Umsatzsteuer zu entrichten. In seiner neuerlichen Berufung führt -der Dichter aus, daß es -falsch sei, anzunehmen, er liefere ein Stück durch Ver mittlung -des Dheaterdirektors an das Publikum. Der Dichter sei vielmehr nur der Lieferant des Rohprodukts, aus dem der «Indu strielle« bzw. Direktor etwas ganz anderes fabriziere, nämlich die dem Publikum gebotene Ausführung, an der ja außer der Dichtung noch zahlreiche andere »Rohprodukte« beteiligt seien. Hoffentlich wird die Steuerbehörde mit der ein wenig zweideutigen Behauptung Schönherrs einverstanden sein, daß der Direktor »etwas ganz an deres« als das vom Dichter Geschaffene dem Publikum vorsctzt! vr. W. Ist der Drucker auf einer Zeitungsbeilage anzugeben? (Nach druck verboten.) — Der Geschäftsführer einer G. m. b. H., welche Bilderbeilagen für Zeitungen und Zeitschriften herstellt, war zur Verantwortung gezogen worden, weil auf den Bildcrbeilagcn weder der Trucker noch sein Wohnort angegeben morden war. Das Amts gericht hatte den erwähnten Geschäftsführer auf Grund der §8 6, 19 des Neichspreßgesetzes verurteilt. Diese Entscheidung focht der be treffende Geschäftsführer durch Revision beim Kammergericht an, welches aber die Revision als unbegründet zurückwies und u. a. aus- sührte, die Vorentscheidung se-i ohne Rechtsirrtum ergangen. Wenn auch die Bilderbcilagen Bestandteile verschiedener Zeitungen und Zeitschriften geworden seien, so müsse gleichwohl der Drucker ange geben werden, wenn die Bilderbeilagen von einem anderen Trucker gedruckt seien, wie die in Betracht kommenden Zeitungen und Zeit schriften. Unerheblich sei es, ob die Zeitungs- und Zeitschriften- unternehmungen die Angabe des Druckers auf den Bilderbeilagen wünschten oder nicht. Als Drucker im Sinne des Preßgesetzes sei auch derjenige anzusehen, welcher Druckschriften im Aufträge von Verlegern oder Verfassern anfertige. Entscheidend sei, ob eine Per son, welche Beilagen für Zeitungen und Zeitschriften drucke, den Druck selbständig in einem eigenen Betrieb ausführe. In dem übersenden der Bilderbeilagen an Zeitungen und Zeitschriften sei die erste Verbreitung der Bilderbeilagen zu erblicken. Die Bildcrbei- lagen seien in Erscheinung getreten und hatten mithin nicht nur den Namen des Druckers, sondern auch seinen Wohnort angeben müssen. (3 S. 236, 27.) Eine amerikanische Bibliotheksreise nach Europa. — Ende Juni wird, wie Library Journal mitteilt, eine Anzahl amerikanischer Bibliothekare und Gelehrter.unter der Führung des Bibliothekars der Northwestern Library Theodore W. Koch eine Reise nach Europa antreten, die hauptsächlich den Besuch und das Studium der wich tigsten europäischen Bibliotheken zuin Zweck hat. Die Gesellschaft wird ihren ersten Aufenthalt vom 1V. bis 14. Juli in Paris nehmen, dann der Reihe nach Genf, Rom, Florenz, Mailand, Basel, Heidel berg, Nürnberg, Leipzig, Berlin, Köln, Brüssel, Löwen, den Haag, Leiden, London, Oxford und Cambridge besuchen und in all diesen Städten -unter der Führung dortiger Bibliothekare und Buch händler die wichtigsten Bibliotheken, Verlagsanstalten und buch- händlerischen Einrichtungen in Augenschein nehmen. Die Rückreise soll am 27. August von Weymouth Harbour aus angetreten werden und am 6. September die Wiederairkunft in New Aork erfolgen. 8. ?ersonalnaclrrickten. Jubiläen. — Das 50jährige Buchhändlerjubiläum kann durch Gottes Gnade Herr Johannes Beck im Hause der Deutschen Evangelischen Buch- und Traktat-Gesellschaft in Berlin am 23. April begehen. Nachdem er das Friedrich Wilhelm-Gymnasium besucht hatte, trat er im Jahre 1878 in das Geschäft seines Vaters Eduard Beck in Berlin, Wilhelmstraße 1l5, ein, der mit Baron von Ung-ern-Sternberg und noch einigen Herren am 1. Oktober 1878 die Buch- und Traktatgesellschaft gründete. Nach Beendigung der Lehr zeit fand er 1882 einen Platz bei C. F. Spittler (Jäger und Kober) in Basel, indem gleichzeitig Herr Theodor Kober, der Bruder des Chefs, in die Buch- und Traktatgesell-schaft eintrat. 1884—86 arbei tete er als Gehilfe bei C. Bertelsmann in Gütersloh. Im Herbst 1886 wurde die erste Filiale der Traktatgesellschaft in der Behrcn- straße 29 in Berlin eröffnet, die er einige Jahre leitete. Tann trat er wieder in das Hauptgeschäft ein, um seinen Vater zu unterstützen, und arbeitete mit ihm zusammen noch 15 Jahre in treulicher Gemein schaft bis zum seligen Heimgang des Vaters am 1. März 1903. Darauf wurde ihm vom Vorstand unter dem Vorsitz des Grafen Andreas von Bernstorfs die weitere Leitung übertragen, bis er sie später jüngeren Kräften überließ.
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