Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020823
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190208238
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020823
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-08
- Tag1902-08-23
- Monat1902-08
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6614 Nichtamtlicher Teil. ost 195, 23. August 1902. hielt den Auftrag, so viel zu liefern. Den erwähnten Stein hatte er allerdings nach Lübeck gesandt; aber er hatte vorher davon einen Abdruck genommen und diesen auf einen andern Stein übertragen. Danach druckte er dann die Karten für die Eisenbahnzeitung, die nur an einer Stelle sich von der im Verlage von Brunn erschienenen unterschied. Brunn erblickte am 8. Juli 1900 zufällig eine sener Karten und erkannte sofort, daß sie einen Nachdruck seiner eigenen Karte darstclle. Er stellte Strafantrag, der am 7. September 1900 bei der Staatsanwaltschaft einging. In der Hauptocrhandlung suchte sich der Angeklagte damit zu entschuldigen, daß er behauptete, er sei zu der fraglichen Zeit verreist gewesen, und jedenfalls habe einer seiner Angestellten die Brunnsche Karte benutzt. Es ist aber festgcstcllt, daß der Angeklagte einen seiner Lithographen persönlich beauftragt hat, an dem Steine gewisse Aenderungen oorzunehnien und den Elbc-Travc-Kanal in den Stein einzuzeichnen. Deshalb nahm das Gericht an, daß der Angeklagte den Nachdruck ver anstaltet habe. — In seiner Revision, die am 21. August vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam, bemängelte der Angeklagte den Strafantrag, behauptete, es liege kein Nachdruck vor, da nicht der Originalstein benutzt worden sei, u. a. m. In der Verhand lung vor dem Reichsgerichte erklärte der Reichsanwalt sämtliche Rügen für unbegründet. Ob im vorliegenden Falle das alte oder das neue Urhebergesetz angewendet werde, sei gleichgiltig, denn inhaltlich stimmten beide Gesetze vollkommen überein. Nach dem neuen Gesetze seien auch Werke der Geographie geschützt, die ihrem Hauptzwecke nach nicht als Kunstwerke zu betrachten sind. — Das Reichsgericht verwarf die Revision mit der Maßgabe, daß die Einziehung der Nachdruckvorrichtung in Wegsall kommt. Geschäftsjubiläum. — Die angesehene Firma Adolf Bonnier, Königliche Hof- und Universitätsbuchhandlung in Stockholm, konnte am Montag den 11. August 1902 ihr fünf- undsiebzigjähriges Bestehen feiern. Adolf Bonnier, der älteste Sohn des Buchhändlers Gerhard Bonnier in Kopenhagen, gründete nämlich am 11. August 1827 eine Buchhandlung in Golhenburg, die bald einen großen Auf schwung nahm, da Bonnier sich mit besonderer Lebhaftigkeit dem Vertriebe ausländischer Bücher widmete und in dieser Richtung, da das ausländische Sortiment damals in Schweden fast gar nicht betrieben wurde, ein Bahnbrecher wurde. Schon nach zwei Jahren (1829) crösfnete er auch eine Buchhandlung in Stockholm mit Bei behaltung des Geschäfts in Gothenburg als Filiale, hatte wäh rend der Jahre 1832—1834 auch o Filialen in den schwedischen Provinzstädten Wennersborg und Amäl und später für lange Jahre in Upsala, wo er 1849 zum Universitätsbuchhändler er nannt wurde. — Die Upsaler Universitätsbuchhandlung, die unter der Firma »Akademische Buchhandlung- betrieben wurde, ging nach dem Tode Bonniers 1867 an den damaligen Leiter, den jetzigen Besitzer, über; das Gothenburger Geschäft überließ Bonnier schon früher einem jüngeren Bruder. Zu dem blühenden Sortiment kam bald ein Verlag, der durch die rührige Thätigkeit Bonniers binnen kurzem zu den angesehen sten in Schweden gerechnet werden konnte und alle Zweige der Litteratur, hauptsächlich aber schwedische Klassiker umfaßte. Das Verlagsgeschäft ist jetzt das zweitälteste in Schweden. — 1858 wurde Adolf Bonnier zum Hofbuchhändler ernannt. Als Adolf Bonnier am 31. März 1867 starb, übernahm sein Sohn Herr Isidor Adolf Bonnier — bis 1874 in Gemeinschaft mit seiner Mutter, Frau Sophie Bonnier, seitdem allein — das väter liche Geschäft. 1875 verkaufte er das Sortiment an Looström L Co., um sich mit um so größerer Kraft dem Verlage zu widmen, den er mit Erfolg weiter ausbautc. Die Exportabteilung schwedischer Litteratur für das Ausland wurde beibehalten. Außer seinem Verlage hat der jetzige Inhaber des Geschäfts auch Zeit gefunden und sich keine Mühe verdrießen lassen, sich den allgemeinen Interessen des Buchhandels zu widmen. Seit 1876 ist er Redakteur der »Lvsnslr Loüüamlsls tillaivA-, des Organs des Schwedischen Verlegervereins, dessen Vorstand er als Schatzmeister angehört. Er hat auch die Oberleitung aller vom genannten Vereine herausgegebenen Jahres- und Zehnjahrskataloge gehabt und als Delegierter den Verein bei den internationalen Verleger- kongrcssen vertreten. Er hat ferner 1882 den -llnterstützungsoerein der schwedischen Buchhändler- gegründet, dessen Vorsteher er seit dem ist. Bei der Jubiläumsfeier wurde der Jubilar durch zahlreiche, wohlverdiente Ehrungen, sowie durch viele freundschaftliche Kund gebungen und Begrüßungen erfreut. Die Buchdruckerei Marcus, deren Vorstand Herr Bonnier seit Gründung dieser angesehenen Aktien - Gesellschaft angehört, überreichte ihm einen prachtvollen silbernen Pokal. Zur Feier des Tages hatte Herr Bonnier das Personal des Geschäfts in sein Landhaus in Mariefred (in der Nähe des alten Wasaschlosses Gripsholm) cingeladen und überreichte bei dieser Gelegenheit seinem ersten Gehilfen, Herrn Edward Samuelsson, der dem Geschäft seit mehr als 35 Jahren angchört, eine wert volle goldene Uhr nebst Kette. Außerdem feierte der Jubilar den Tag durch Zuwendungen an den Unterstützungs-Verein der schwe dischen Buchhändler, sowie au die Armen der verschiedenen Pfarr ämter Stockholms, wo das Geschäft in den verflossenen 75 Jahren seine Heimstätte gehabt hat. Wenn auch erst nachträglich, so doch in größter Aufrichtigkeit und Hochachtung sprechen wir dem geehrten Herrn Inhaber der Jubelficma zu diesem wichtigen Gedenk- und Ehrentag seines Hauses unsere besten Wünsche für dessen weiteres, wachsendes Glück und für sein persönliches Wohlergehen aus. Alle unsere zahl reichen deutschen Berufsgcnossen, die den liebenswürdigen Kollegen persönlich kennen, und alle, die mit ihm geschäftliche Verbindung pflegen, werden gern und aufrichtig im Geiste sich uns anschließen. Aus der Zolltariskom Mission des Deutschen Reichs tags. (Vergl. Nr. 192 des Börsenblatts.) — Wir werden darauf aufmerksam gemacht, daß unsere Mitteilung aus der Zolltarif kommission des Dcutichen Reichstags in Nr. 192 des Börsenblatts noch der Ergänzung bedarf. Die »Allgemeine Anmerkung zum XII. Abschnitt- des Tarifs ist von der Kommission zwar gestrichen worden, aber der zweite Absatz dieser Anmerkung: »Albums, Einbanddecken, Mappen und dergleichen, in welche Bücher, zollfreie Papiere, Musiknoten, Kalender, Karten, Musi kalien oder Bilder eingelegt oder eingeschoben sind, werden für sich verzollt ist dem XI. Abschnitt (Papier, Pappe und Waren daraus) hinzu- gesügt worden. Die Beschlüsse erster Lesung der Zolltariskommission ergeben nunmehr: Bücher , auch gebunden (ohne Rücksicht auf die Art des Einbands. Vergl. Nr. 192 d. Bl.): frei dagegen: 1. Einbanddecken, Mappen, Etuis: a) mit Leder oder Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise überzogen oder damit ausgestattct, oder in Verbindung mit Zellhorn (Celluloid): 30 für 1 är 1>) andere: 15 für 1 är 2. Albums: a) mit Leder oder Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise überzogen oder damit ausgcstattet, oder in Verbindung mit Zellhorn (Celluloid) und ähnlichen Formerstoffcn: 8 für 1 är b) andere: 4 ^ für 1 ckr In dem jetzt geltenden Zolltarif bilden Einbanddecken, Mappen, Etuis, Albums eine Position mit folgenden Zollsätzen: a) in Verbindung mit Zellhorn: 200 für 1 ä? b) in wesentlicher Verbindung mit Atlas oder anderen seidenen Stoffen, Sammet, Plüsch, ähnlichen feinen Zeugstoffen oder Stickereien: 120 für 1 är o) in wesentlicher Verbindung mit feinem Leder, nachgeahmtem Leder, Pergament, Häuten von Fischen oder Kriechtieren rc.: 70 für 1 är ä) in wesentlicher Verbindung mit tierischer Blase oder Goldschlägerhaut: 70 für 1 är s) in Verbindung mit anderen als den vor genannten Stoffen (soweit sie nicht dadurch unter Nr. 20 des Tarifs fallen): 24 ^ für 1 ä? k) aus Papier und Pappe ohne Verbindung mit anderen Stoffen: 12 für 1 är: (är — Doppelzentner.) Die von der Zolltarifkommission angenommenen Zollsätze für Einbanddecken, Albums und Etuis bedeuten also bei den nieisten Arten eine ansehnliche Ermäßigung gegen den jetzt be stehenden Tarif und nur in wenigen Fällen eine für den Buch handel nicht erhebliche Erhöhung. Buchhändler-Verband -Kreis Norden-. — Die dies jährige Kreisvercins - Versammlung des Buchhändler - Verbands -Kreis Norden- wird am 14. September in Eutin abgehalten werden. (Vergl. die Bekanntmachung im amtlichen Teil d. Nr. 194.) Gerichtsferien. — Die Handels- und Gewerbekammer für Untcrfranken und Aschaffenburg hat sich dem Inhalt der an den Reichskanzler gerichteten Eingabe der vereinigten niederrheinisch- westsälischen Handelskammern vom 4. Juni 1902 angeschloffen und cmpstehlt auch ihrerseits Beseitigung der Gerichtsferien oder wenigstens Ausdehnung der Feriensachen auf Forderungsklagen aus Warenlieferungen und gewerblichen Leistungen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder