x° 108, 8. Mm 1928. Redaktioneller Teil. Vürfevblatt f.-.T>1fchn.vvchh<m-«l. 6. Antrag der Herren Paul Nitschmann-Berlin, Albert Diederich-Dresden. Egon Freiherr von Berchem-München, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Dresla« auf Abänderung des § 5 der Satzung des Börsenvereins. Die Hauptversammlung wolle beschließen, dem 8 5 der Satzung folgende Ergänzung zu geben: Wird jedoch geschäft licher Berkehr unterhalten, so soll das Recht des Verlegers, den Ladenpreis und den Nettopreis zu bestimmen, auch die Pflicht einschließen, die Spanne zwischen beiden Preisen so zu bemessen, daß der Bestand eines leistungsfähigen und ftir die Verbreitung des Buches notwendigen Sortimentsbuchhandels nicht gefährdet oder unmöglich gemacht wird. Die Wahrung dieses Grundsatzes obliegt dem mit Zweidrittelmehrheit entscheidenden Fachausschuß. 7. Neuwahlen: I. In den Vorstand und in die Ausschüsse des Börsenvereins: Es sind zu wählen: Vorstand: der zweite Vorsteher an Stelle des Herrn vr. Friedrich Oldenbourg in München, der erste Schriftführer an Stelle des Herrn Paul Nitschmann in Berlin, Vereinsausschuß: drei Mitglieder an Stelle der Herren Eduard Faust in Heidelberg, Oscar Schmorl in Hannover und Theodor Steinkopff in Dresden, Wahlausschuß: drei Mitglieder an Stelle der Herren Otto Voigtländer in Leipzig und vr. Georg Pactel in Berlin sowie des verstorbenen Herrn Konsul Otto Paetsch in Königsberg (Pr.), Rechnungsausschuß: zwei Mitglieder an Stelle der Herren Hermann Kurtz in Stuttgart und Carl Otto in Delmenhorst. II. In den Verwaltungsrat der Deutschen Bücherei: Es sind 11 Mitglieder des Börsenvereins zu wählen. 8. Rechnungslegung: a) Bericht des Rechnungsausschusses und Genehmigung des Rechnungsabschlusses 1927. b) Antrag des Vorstandes und des Rechnungsausschusses: Die Hauptversammlung wolle beschließen: 1. Das Eintrittsgeld zum Börsenoerein beträgt wie bisher SO RM. Der Mitgliedsbeittag wird auf 4S RM. im Jahre festgesetzt. 2. Das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel wird den Mitgliedern in einem Exemplar ohne Kostenberechnung abgegeben. Diese ist wie bisher im Mitgliedsbeittag enthaften. Dagegen haben zu zahlen Mitglieder des Börsenvsreins für weitere Exemplare 2.50 RM. monatlich Nichtmitglieder pro Exemplar 10.— RM. monatlich. c) Genehmigung des Voranschlages für 1928. 9. Antrag der Herren Paul Nitschmann-Berlin, Albert Diederich-Dresden, Egon Freiherr von Derchem-München, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Breslau: Die Hauptversammlung wolle beschließen, dem 8 4a Abs. 1 der Buchhändlerischen Derkehrsordnung folgende Fassung zu geben: »Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, zu dem seine Berlagsartikel an das Publikum zu verkaufen sind (Satzung 8 3 Ziss. 3, Dcrkaufsordnung 8 7), sowie die buchhändlerischen Bezugsbedingungen. Das Recht des Ver legers, den Ladenpreis und die Bezugsbedingungen zu bestimmen, schließt die Verpflichtung ein, die Spanne zwischen beiden Preisen so zu bemessen, daß der Bestand eines leistungsfähigen Sortimentsbuchhandels nicht gefährdet oder unmöglich gemacht wird. In Zweifelssällcn entscheidet der Vorstand des Börsenvereins gemeinschaftlich mit dem Fach ausschuß mit Zweidrittelmehrheit, welche Rabattspanne angemessen und den Gepflogenheiten eines soliden Buchhandels entsprechend ist. Es ist unstatthaft, diese Bestimmung durch besondere Vereinbamng von Firma zu Firma aufzuheben oder ab zuändern (8 2)». In 8 2 der Verkehrsordnung ist hinter den Motten ». . . gehen ihnen vielmehr vor« in Klammer einzufügen: »labweichend 8 3 der Satzung, 8 4» der Verkehrsordnung)«. Wird der Fachausschuß des neuen Satzungsentwurfs von der Hauptversammlung nicht genehmigt, so tritt im vorstehenden Anträge an seine Stelle der Vereinsausschuß. Wird 8 3 des neuen Satzungsentwurfes bzw. der Antrag Nitschmann und Genossen von O.M. 1927 (Punkt 6 der Tagesordnung) nicht genehmigt, so entfällt im vorstehenden Anträge der in Abs. 3 in Klammern stehende Hinweis auf 8 ö der Satzung. Wird der neue Satzungsentwurf genehmigt, so sind die Verweisungen auf die Satzung im vorstehenden Anträge entsprechend der neuen Paragraphierung zu ändern. 502