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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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124, 2. Juni 1903. Nichtamtlicher Teil. 4369 Die Zunahme ist also ganz erheblich. Auch wenn man berücksichtigt, daß der Zuwachs nicht aus lauter neuen Blättern besteht, sondern zum Teil aus solchen, die in frühem Jahrgängen vom Herausgeber übersehen worden waren, bleibt doch noch für die meisten Fächer eine Ver mehrung von mindestens 50 Prozent in 10 Jahren zu verzeichnen. Die jetzt bestehende ungeheure Zersplitterung des deutschen Zeitschristenwesens in über 5000 Blätter, von denen viele offenbar keine Existenzberechtigung haben, ist sowohl im Interesse des Lesepublikums als im Interesse der Sortimenter zu bedauern. Zum Schluß seien zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der Presse noch einige Angaben über die Größe der Gewerbebetriebe, die sich mit Zeitungsverlag und Spedition befassen, mitgeteilt. Nach der Berufs- und Gewerbezählung von 1895 gab es im Deutschen Reich für Zeitungsverlag und -Spedition 2387 Gewerbebetriebe. Davon waren 1754 Hauptbetriebe und 633 Nebenbetriebe. Von den Hauptbetrieben waren 825 Alleinbetriebe und 929 Gehilfenbetriebe, von den Neben betrieben 490 Alleinbetriebe und 143 Gehilfenbetriebe (zusammen 1315 Alleinbetriebe und 1072 Gehilfenbetriebe). Beschäftigt waren am 14. Juni 1895 5193 männliche und 4747 weibliche Personen, zusammen 9940. Außer den 825 Alleinbetrieben und 95 andern Betrieben zählte man 194 Betriebe mit 2 Personen, zusammen 388 Personen 256 „ „ 3-5 „ „ 986 161 „ „ 6-10 „ „ 1215 116 „ „ 11-20 „ „ 1718 81 „ „ 21—50 „ „ 2521 20 „ „ 51—100 „ „ 1348 5 „ „ 101—200 „ „ 582 1 „ „ 201—500 „ „ 262 Über die wirtschaftlich-finanzielle Entwicklung der Zeitungs- und Zeitschriften-Unternehmungen lassen sich nur wenige genaue Angaben mitteilen, da die meisten Verleger ihre Geschäftsergebnisse natürlich geheim halten. Wir finden höchstens die Erträge einzelner Zeitungen aus frühem Jahrzehnten in der Geschichte der betreffenden Blätter angegeben. Aus der neusten Zeit sind die Ergebnisse der wenigen Zeitungen, die sich im Besitz einer Aktiengesellschaft befinden, den Lesern des Börsenblatts zumeist bekannt. Die einzige Zeitung, über deren wirtschaftlich-finanzielle Ent wicklung wir für einen längeren Zeitraum unterrichtet sind, ist der Deutsche Reichsanzeiger (früher Allgemeine Preußische Stnatszeituug, begründet 1819). Als das Blatt Ende 1893 auf ein füufundsiebzigjähriges Bestehen zurückblicken konnte, teilte es über seine finanzielle Entwicklung folgendes mit. In der ersten Periode (1819 —1853) hat es nur acht Jahre mit Überschüssen gehabt, die insgesamt nur 4262 Taler betrugen. Ihnen gegenüber stehen in dieser Periode Zuschüsse von insgesamt 157 129 Taler. Von 1854 bis 1870 gab es nur 3 Überschußjahre: 1858 mit 1002 Taler, 1863 mit 1402 Taler und 1864 mit 2376 Taler, zu sammen mit 4780 Taler; die Zuschüsse in diesen 14 Jahren beliefen sich auf insgesamt 32 765 Taler. In der Periode von 1871 ab erforderten nur die ersten 5 Jahre Zuschüsse von zusammen 42 821 Mit dem Jahr 1877 beginnt die Zeit der regelmäßigen und steigenden Überschüsse, die bis 1892/93 (einschl.) insgesamt 2 202 552 betragen haben; mit andern Worten: die Überschüsse der letzten 16 Jahre sind beinahe viermal so hoch, als die Zuschüsse (nach Abzug der Überschüsse) in dem Zeitraum von 1819 bis 1876 ge wesen sind. Die Rentablität des Reichsanzeigers ist haupt sächlich durch die ihm infolge gesetzlicher Verpflichtung zu kommenden Anzeigen begründet, doch unterliegt es keinem Zweifel, daß auch andre große Zeitungen im Privatbesitz sich ebensogut rentiereu. (Fortsetzung folgt.) Börsenblatt kör den dtntschen Buchbandel. 70. Jahrgang. Kleine Mitteilungen. Zollfreie Einfuhr von Gegenständen für die Welt ausstellung in St. Louis 1904. — Die zollfreie Einfuhr der Ausstellungsgüter wird durch § 10 der unter dem 3. März 1901 vom Präsidenten der Vereinigten Staaten bestätigten Kongreß akte, betreffend die Weltausstellung in St. Louis, gewährleistet. Der Z 10 lautet: »Z 10. Alle Artikel, welche aus fremden Ländern lediglich zu dem Zwecke der Zuschaubringung auf gedachter Ausstellung eingeführt werden, sollen, wenn eine Tarif- oder Zollabgabe auf ihnen ruht, frei von Zollabgaben, Zollgebühren oder Auf lagen, nach näherer Maßgabe der vom Schatzsekretär zu er lassenden Bestimmungen, zugelassen werden; es soll jedoch jederzeit während der Ausstellung gesetzlich erlaubt sein, Gegenstände, die für die Ausstellung eingeführt und tatsächlich in den Ausstcllungsgebäudeu oder auf dem Ausstellungsgelände zur Schau gestellt sind, mit der Maßgabe zu verkaufen, daß sie nach Schluß der Ausstellung zur Ablieferung gelangen. Hierbei sind die Bestimmungen zu beobachten, die der Schatzsekretär zur Siche rung der Staatseinkünfte und für die Einziehung der Einfuhr zölle erlassen wird. Alle derartigen Gegenstände, die verkauft oder zum Verbrauch in den Vereinigten Staaten aus der Ausstellung herausgenommen worden sind, sollen dem Zoll unterliegen, der durch die zurzeit der Einführung geltenden Zollgesetze auf sie ge legt ist. Alle gesetzlich vorgesehenen Strafen sollen gegen solche Gegenstände und gegen Personen, die sich eines ungesetzlichen Ver kaufs oder einer ungesetzlichen Herausnahme schuldig gemacht haben, Anwendung finden und vollstreckt werden.« Zur Ausführung dieser Gesetzesbestimmung hat der Schatz sekretär folgende Verordnung erlassen: 1. Klebezettel und Verladungszeichen. Um dis zoll freie Einführung zu sichern, sind auf jedem Frachtstück, das für die Ausstellung bestimmt ist, von dem ausländischen Verlader ein oder mehrere Beklebezettel anzubringen. Die Beklebezettel sollen 12 Zoll lang und 8 Zoll breit sein und quer über die Vorderseite in deutlichen Buchstaben die Aufschrift »lwnisiana kurobass klx- position 6o.« tragen. Alle Frachtstücke müssen deutlich, wie folgt, signiert sein: 1. lüg prssiäsnt, lwuisiana kurobass Exposition 6o. 2. Name des Konsignatärs oder Agenten im ersten Ankunftshafen in den Vereinigten Staaten. 3. Die Verladungszeichen und -zahlen. 4. Name und Adresse des Ausstellers. 2. Faktura. Jede Ausstellungssendung muß von einer Faktura in zwei Exemplaren begleitet sein, die den Namen des Ausstellers, die Zeichen und Zahlen der Frachtstücke, eine Angabe ihres Inhalts, sowie eine Erklärung über die Menge jeder Waren gattung und deren Marktwert im Erzeugungslande enthält. Diese Faktura muß von dem Aussteller unterschrieben sein, bedarf in dessen keiner weitern Beglaubigung. Eine der Fakturen ist durch die Post dem Zollinspektor (Larvszwr ok Onstows) in St. Louis, die zweite dem Konsignatär der Güter im ersten Ankunftshafen zu übersenden. 3. Beförderungsagenten. Zur Bequemlichkeit wird empfohlen, alle für die Ausstellung bestimmten Frachstücke an einen Agenten, Spediteur oder Kommissionär im ersten Ankunfts hafen zu konsignieren, der die Erledigung der Zollgeschäfte über nimmt, die mit der Überlieferung der Frachtstücke von dem ein führenden Schiff auf eine Zolltransitroute zwecks Befördrung nach St. Louis verknüpft sind. 4. Eisenbahngesellschaften. Die Namen derjenigen Gesellschaften, die die Weiterbeförderung von Gütern unter Zoll kontrolle besorgen, werden von den Zollkollektoren in den An kunftshäfen mitgeteilt werden. Es wird anheimgegeben, die Güter nach St. Louis durch Gesellschaften befördern zu lassen, die zum Transport von Waren unter Zollkontrolle mit oder ohne vorherige Abschätzung zugclassen sind. Dadurch wird die zoll amtliche Untersuchung und Abschätzung der Ausstellungsgüter im ursprünglichen Eingangshafen vermieden. 5. Zolldeklaration. Der Konsignatär der Güter im ersten Ankunftshafen hat auf dem Zollamt die oben beschriebne Faktura nebst einem Frachtbrief und einer Zolldeklaration in zwei Exem plaren vorzulegen, zu der das vom Schatzamt für diesen Zweck vorzuschreibende besondre Formular verwendet ist. Diese Dekla ration soll den Namen des ausländischen Verladers oder Eigen tümers, den Namen des einführenden Schiffes, die Zeichen und Zahlen der Frachtstücke, sowie eine Angabe über die Natur ihres Inhalts und über ihren Wert im Ausland, wie dies aus der Faktura erhellt, enthalten. Die Deklaration muß ferner die Route angeben, auf der die Güter unter Zollkontrolle nach St. Louis zu be fördern sind, und von dem Konsignatär unterschrieben sein. Eine weitre Deklaration wird nicht erfordert. Die Vereinigung ver- schiedner Sendungen aus einer Deklaration ist nicht statthaft; 581
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