Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1928
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X- 8l, 4. April 1928. Mitteilungen «des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. Die Beschränkung des Begriffes -Vervielfältigung» auf die Her stellung des Werkes in einer sinnlich wahrnehmbaren Weise zu dem Zwecke, daß unbeteiligte Personen aus ihm den Inhalt des Werkes zu erkennen vermögen, findet keine Stütze in dem Gesetz und trägt ein vom Gesetz nicht gefordertes subjektives Moment herein, das nur geeignet ist, das Urheberrecht zu gefährden und seine aus schließliche Wirkung abzuschwächen. Sie bedeutet einen Rückschritt in der Entwicklung des Urheberrechtsschutzcs. In konsequenter Ausbil dung dieses Gedankens des Urteils gelangt man notwendig dazu, eine selbständige Verletzung des Urheberrechts durch Vervielfältigung aus den Zeitpunkt zu verlegen, in welchem das Berk zur Ausgabe fertig vorliegt, also nicht nur gedruckt, sondern auch gebunden ist, denn vorher ist es nicht »in der für den Leserkreis bestimmten Form» hergestellt. Damit fällt die Urheberrechtsverletzung durch Verviel fältigung mit der durch Verbreitung zeitlich zusammen. Leipzig, den 12. Oktober 1927. vr. Hillig, Justizrat. Verlagsrechts- oder Vertragsverletzung. Ein Verlag hat das Verlagsrecht an einem Verlagswerk für alle Auflagen erworben. Im Verlagsvertrag hat er die Verpflich tung übernommen, dem Verfasser rechtzeitig Mitteilung zu machen, wenn ctn neuer Abdruck des Werkes erforderlich wird. Bei Ver anstaltung eines solchen neuen Abdruckes ist die Mitteilung hiervon an den Verfasser versehentlich unterblieben. Krage: Ist hierin eine Verlagsrechts- bzw. Urheberrechtsver letzung des Verlages zu erblicken, oder handelt cs sich nur um eine Vertragsverletzung, und welche Folgen er geben sich hieraus? Die Verpflichtung des Verlegers, dem Verfasser vor Veranstal tung einer neuen Auslage Gelegenheit zur Vornahme von Änderun gen zu geben, mit anderen Worten, dem Versasscr von dieser Ab sicht der Veranstaltung einer neuen Auslage Kenntnis zu geben, solgt aus K 12 des VG. Die Hervorhebung dieser Verpflichtung in dem Verlagsvcrtrag ändert die Rechtsgrundlage nicht. Insbesondere kann man aus der vertraglichen Festlegung der gesetzlichen Verpflich tung nicht entnehmen, daß die Verletzung der Verpflichtung in die sem Falle nur eine Vertragsverletzung sei. Vielmehr würde es eine Urheberrechtsverletzung bedeuten, wenn nicht dem Verleger, wie ich auch ohne weiteres als richtig unterstelle, das Verlagsrecht für alle Auflage» zustiinde. In einem solchen Aalte hat das Kammergericht in seiner Ent scheidung vom 8. November—1. Dez. 1929, abgedruckt in Marken schutz und Wettbewerb, 2V. Jahrg. 1920/21, S. 185 ss., erkannt, daß der Verleger, welchem das Recht zur Veranstaltung sämtlicher Auf lagen übertragen ist, durch Veranstaltung einer zu hohen Auflage nur eine Vertrags-, nicht auch eine Urheberrechtsverlctzung begehe. Der Veranstaltung einer zu hohen Auflage wird im Urteil die Ver anstaltung einer neuen Auflage ohne vorherige Mitteilung an den Verfasser gleich gesetzt. Daraus solgt, daß der Verfasser nur aus der Vertragsverletzung Rechte aus Rücktritt bzw. auf Schadenersatz begründen kann, nicht aber aus der Urheberrechtsvcrletzung. Dieser Auffassung steht auch bas in K 12 Lit. UG. anerkannte Recht des Verfassers auf ausschließliche Bearbeitung seines Werkes nicht entgegen. Es muß also zugegeben werden, daß eine Nücktrittsbefugnis des Verfassers, auch wenn cs sich um die Verletzung des Vertrages handelt, möglich ist. Der Rücktritt gründet sich in diesem Falle auf positive Vertragsverletzungen. Nicht jede Vertragsverletzung reicht aus, um den Rücktritt des Verfassers zu begründen. Ein unwesentlicher Verstoß gegen den Vertrag genügt nicht. Es muß also geprüft werden, ob im einzelnen Falle durch die Veranstaltung der neuen Auslage wirklich schutz- würdige Interessen des Verfassers verletzt find. Weist z. B. der Ver lasse! eines wissenschaftlichen Werkes »ach, daß er durch die Fort schritte der Wissenschaft seit Erscheinen der ersten Auflage erhebliche Änderungen im Te;t vorzunchmen gezwungen war, und daß ohne diese Änderungen sein Ruf als Wissenschaftler beeinträchtigt ist, so steht ihm unbedingt das Recht zu, vom Vertrage zurückzutreten. Handelt es sich dagegen um eine schönwisscnschaftliches Werk, das In der Regel in den neuen Auslagen keine Veränderungen erleidet, so kann das Interesse des Verfassers an etwaigen kleinen Abände rungen oder Zusätzen nicht so hoch bewertet werden, daß durch die Verletzung des Vertrages der Rücktritt ohne weiteres gerechtfertigt wäre. 8 In dem beigcsiigten Schreiben des Vertreters des Verfassers vom 29. Oktober 1927 wird die Notwendigkeit von Abänderungen auf ein paar Kleinigkeiten, Druckfehler usw., also technische Belang losigkeiten, beschränkt. Das spricht nicht für eine erhebliche Ver tragsverletzung. Immerhin ist die Frage recht zweifelhaft, und es empfiehlt sich, die Sache möglichst in Güte zu ordnen. Leipzig, den 21. November 1927. vr. Hillig, Juftizrat. Teilweise! Nachdruck. Aus einem Verlagswcrk des anfragenden Verlages, das eine Serie von kleineren, in sachlichem Zusammenhang stehenden Skizzen eines Verfassers wiedergibt, hat derselbe Verfasser eine kleine An zahl dieser Skizzen unter einem anderen Titel in einer sogenannten Buchreihe, die von einem Jugcndschriftenausschuß hcrausgegeben wird, ohne Genehmigung des Berlages des Ortginalwcrkes vev- össentlichen lassen. Das betreffende Heft der Buchreihe enthält nur diese Entnahmen aus dem Origlnalwerk. Die Skizzen sind mit einer einzigen Ausnahme wörtlich übernommen. Eine Skizze ist unter einem anderen Titel wicdergegeben. Krage: Liegt hierin ein teilweiser Nachdruck des Orilginalwerkes, oder kann sich der Verfasser, wenn die Frage bejaht wirb, auf die Ausnahmebestimmung des § 19 Zifs. 4 des Lit. UG. berufen? Das Origlnalwerk ist urheberrechtlich geschützt. Das . Verlagsrecht des anfragenden Verlags steht außer Zwei fel. Der Verfasser des Originalwerkes hat sich demnach während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. Vgl. § 2 des VG. Dieses Verbot bezieht sich sowohl auf den Nachdruck des ge samten Originalwerkes, wie auf den einzelner Teile. Vgb. 8 41 Lit. UG. Das Gesetz unterscheidet nicht bei Beantwortung der Frage, ob Nachdruck vorliegt, in welchem Verhältnis dev nach gedruckte Teil zum Ganzen steht. Allerdings hat die Preußische Sachversländigenkammcr unter Berufung aus frühere Entscheidungen des Reichsgerichts wiederholt die Beantwortung der Krage, ob teil weiser Nachdruck vorliegt, von diesem Verhältnis abhängig gemacht. Allein diese Streitfrage ist iiumer dann brennend geworden, wenn es sich um mehr oder minder starke Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes und um die Wiedergabe einzelner Stellen aus diesem Werke gehandelt hat. Wenn aber, wie im vorliegenden Kalle, zusammenhängende, in sich abgeschlossene Teile des Werkes wörtlich wiedergegoben werden, so liegt unzweifelhaft Nachdruck vor. Der Verfasser des Originalwerkes hat also rechtswidrigen Nachdruck verübt. Er haftet aber auch außerdem dem Verlag aus dem Vertrag. Ein Verlagsvertrag verpflichtet den Verfasser, nach den Vor schriften über Treu und Glauben während der Dauer des Ver trages alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Zweck des Ver lagsvertrages, das Werk tunlichst zu verbreiten, zu hindern. Eine wenn auch nur teilweise erfolgende Veröffentlichung des Werkes in einen, anderen Verlage läuft dem Vertragszweck zuwider. Der Einwand, daß durch den teilweise» Abdruck dem Original werk nicht nur kein Abbruch geschehe, sondern für das Originalwerk eine Reklame gemacht werde, ist nicht stichhaltig. Mit einem solchen Einwand ließe sich jeder Nachdruck rechtfertigen. Die Ausnahmebestimmung des K 19 Ziff. 4 des Lit. UG. greift nicht Platz. Der Nachdruck eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist nach dieser Bestimmung nur dann zulässig, wenn es sich um eine Sammlung handelt, die verschiedene Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgcbrauch oder zu einem eigentüm lichen literarischen Zweck bestimmt ist. Das den Nachdruck enthaltende Heft stellt keine Sammlung von Werken einer größeren Zahl von Schriftstellern dar. Es enthält nur die Werke eines einzige» Schriftstellers. Der Begriff des Sammelwerkes ist nicht dadurch erfüllt, daß das Heft Teil einer Buchreihe ist. Denn jedes Glied einer solchen Buchreihe ist wenigstens in Fällen der vorliegenden Art ein selb ständiges Buch. Die Voraussetzungen für die Annahme, daß der Nachdruck für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichisgebrauch bestimmt ist, fehlen vollständig. Auch ein eigentümlicher literarischer Zweck ist nicht gegeben. Leipzig, den 21. November 1927. vr. Hillig, Justizrat.
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