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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1928
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- 1928-04-04
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- 04.04.1928
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April 1928. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. vvrsrnblatt s. d. Dtschn. vilckjbcmdel. Zu 8 16 des Lit. UG. Krage: Ist ein Im Aufträge einer Behörde von einem Verlag her ausgegebenes Werk, welches Regeln fllr dle deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis enthält, als eine zum amtlichen Gebrauch hergestcllte amtliche Schrift an zusehen, aus welche die Ausnahmcvorschrist des 8 1k Lit. UG. Anwendung findet? Die Preußische Sachverständigenkammer hat in wiederholten Fällen zu der Frage Stellung genommen. In dem Gutachten, ab- gcdruckt bet Daude, Seite 139 ss. zitiert die Kammer aus Seite 114 die Äußerung eines Regierungsvertreters bei der Beratung des Ge setzes vom 17. Juni 1901. Die Äußerung geht dahin, daß die Be stimmung des 8 1k Lit. UG. keineswegs den Kreis der bereits durch das frühere Rachdruckgesetz vom 11. Juni 187S sreigegebcnen Schriften erweitern wolle und daß deshalb diejenigen Schriften »sw., die zwar von einer Behörde herausgegeben sind, sich aber, wie z. B. wissenschaftliche Werke, nicht lediglich an die Adresse einer Behörde, sondern auch an das Publikum wenden, nach wie vor den Schutz gegen unzulässige Vervielfältigung genießen sollen. Hiernach fallen Schriften Privater auf Grund amtlichen Mate rials nicht unter den 8 1k; ebensowenig solche Schriften, die zwar im amtliche» Aufträge verfaßt sind, aber nicht ausschließlich dem amtlichen Gebrauch dienen sollen, sondern sich auch an private Kreise wenden. Vgl. auch Dambach, Gutachten 1891 S. 70 ff. Allfcld in seinem Kommentar zum Lit. UG. sBemerkung 4 6) zu 8 ttl rechnet zu den neben den amtlichen Erlassen und Entschei dungen genannten anderen zum amtlichen Gebrauch hevgestellten amtlichen Schriften alle sonstigen Schriftstücke, welche eine öfsentliche Behörde oder ein öffentlicher Beamter über einen amtlichen Gegen stand vermöge amtlicher Verpflichtung versaßt und zum amtlichen Gebrauch zu den Akten gebracht hat. Aus dieser Definition, die als richtig anzuerkennen ist, ergibt sich ohne weiteres, daß im vorliegenden Falle die in amtlichem Aufträge herausgegebenen »Regeln sür die deutsche Rechtschreibung«, die sich zweifellos an einen weiteren Kreis von Interessenten wen den, nicht unter den Begriff des 8 1K Lit. UG. fallen und demgemäß urheberrechtlich geschützt sind. Soweit es sich um die wörtliche Wiedergabe der amtlichen Be stimmungen handelt, wie dies z. B. bei Gesetzen und Verordnungen häufig der Fall sein wird, ist der Nachdruck erlaubt. Ob und inwie weit dies im vorliegenden Falle zutrisft, vermag ich nicht zu be urteilen. Leipzig, den 21. November 1927. I>r. Hillig, Justizrat. Auslegung einer Honorarabmachung. Der ansragende Verlag hat sich bei Veranstaltung einer Reuaus lage. die in einer Stärke von MM Exemplaren gedruckt worden ist, mit dem Verfasser in Abweichung von dem früher geschlossenen Vertrag dahin geeinigt, daß dem Verfasser die Halste der Auflage nach dem ursprünglichen Vertrag sofort honoriert würde und die andere Halste nach Verkauf der ersten Hälfte. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der zweiten Honorarhälfte ist eingetretcn. Der Verlag hat dem Verfasser bestätigt, daß das Honorar fällig sei und bas Honorar bereits zur Zahlung angewiesen. Er will aber jetzt die Zahlung zurllckhalten, weil der Verkauf des Buches — wohl infolge Veraltens — neuerdings sehr zu wünschen übrig läßt und der voll ständige Verkauf der Auflage erst in einer Reihe von Jahren er wartet werden kann. Um diese Zeit abzukllvzen und bald zu einer Neuauflage des Buches zu kommen, hat der Verlag dem Verfasser vorgeschlagen, mit einer Herabsetzung der Auflage auf 2MÜ St. und mit einer Makulierung des bereits gedruckten dritten Tausend oder mit einer Verwertung dieses Tausend zum herabgesetzten Preise sich einverstanden zu erklären. Frage: Ist der Verfasser gezwungen, auf diesen Vorschlag ein zugehen und muh er sich die Kürzung seines Honorars gefallen lassen? Ist dev Verleger berechtigt, den Aus lagenrest zu makulieren bzw. in dem Preise ihn herab zusetzen? Nach der im Tatbestand mttgeteilten Abmachung hat der Ver fasser sein Resthonorar nach Ausverkauf der ersten Hälfte der in Höhe von MM Exemplaren gedruckten Auflage in vereinbarter Höhe zu fordern. Das Honorar ist nach einem bestimmten Prozentsatz vom Ladenpreis berechnet. Am Absatz des Werkes ist der Verfasser Vicht beteiligt. Bei dieser Sachlage besteht ein Recht des Verlegers, die Zahlung des Honorars von dem Absatz der Auslage abhängig zu machen, nicht. Er muß bas Honorar nach der vereinbarten Aus lagenhöhe an den Verfasser zahlen und ist auch verpflichtet, von dem Tage, an welchem er mit der Zahlung des Honorars infolge Mah nung des Verfassers in Verzug gekommen ist, es zu verzinsen. Die Zahlungsverpflichtung des Verlegers hat mit einer Maku- lternng der Auslage nichts zu tun. Gewiß ist der Verleger berech tigt, Restauflagcn, die sich als unverkäuflich erweisen, ohne Zu- Zimmung des Verfassers zu makulieren oder auch zu verramschen. Eine Beilangsamung des Absatzes allein bedeutet allerdings noch nicht Unverkäuflichkeit des Werkes. Wenn aber der Verleger von diesem Rechte Gebrauch macht, so berührt das im vorliegenden Falle wenigstens die Honoraransprliche des Vcrsassers nicht. Leipzig, am 12. Dezember 1927. vr. Hillig, Justizrat. Recht des Vcrsassers zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe im Sinne des 8 2 Abs. z «8. Frage: Ist der Verfasser, der ein bestimmtes Einzelwerk einem Verleger für alle Auflagen und Ausgaben in Verlag ge geben hat, berechtigt, das betreffende Werk in einer Ge samtausgabe bei einem anderen Verleger erscheinen zu lassen, wenn seit dom Ablaus des Kalenderjahres, in dem das Werk erschienen ist, 20 Jahre verstrichen sind? Oder umfaßt der -Begriff »sür alle Ausgaben« die Gesamtaus gabe mit? Der häufig, besonders in älteren Verlagsvcrträgen, wieder» kehrende Ausdruck, daß dem Verleger das Verlagsrecht sür alle Auslagen und Ausgaben zugcsichert wird, ist eine antiquierte Be zeichnung, die aus dem Preußischen Landrecht entnommen ist. Das Preußische Landrecht machte einen Unterschied zwischen Auslage und Ausgabe. Die Berechtigung zum Druck neuer Auslagen enthielt nicht das Recht zur Herstellung neuer Ausgaben. Auflage nannte man den unveränderten Abdruck, Ausgabe den inhaltlich oder auch nur äußerlich veränderten Abdruck. Die Verlagsordnung sür den deutschen Buchhandel nennt in 8 26 Auslage die durch einmaligen Druck hergestellte Anzahl von Exemplaren, Ausgabe dagegen die Herausgabe der bereits gedruckten oder im Druck befindlichen Aus lage eines Werkes in äußerlich veränderter Form sTitelausgabe) oder Einteilung sBand-, Lieferungs-Ausgabe) oder den Neudruck eines Werkes in äußerlich veränderter Form sOktav-, Taschen-, Prachtausgabe). In der Anschauung des Buchhandels hat sich die Unterscheidung zwischen Ausgabe und Auflage im Lause der Zeit verwischt. 8 5 VG. hat den Begriff der Ausgabe nicht ausgenom men. Die Ncuausgabe gilt im Verhältnis zwischen Verfasser und Verleger als Neuauflage. Eine gewisse Bedeutung kann der Be griff Ausgabe insofern noch haben, als dadurch das Recht des Ver legers außer allen Zweifel gesetzt wird, die einzelnen Auslagen ver schieden auszustatten, also eine Prachtausgabe und eine Volksaus gabe usw. zu veranstalten. Aber dieses damit begründete Recht geht über den Rahmen des den Gegenstand des Vcrlagsvertrages bzw. des Verlagsrechts bildenden Werkes nicht hinaus. Der Verleger er wirbt damit nicht die Befugnis, von den gesamten in seinem Verlag erschienenen Werken eines Verfassers eine Gesamtausgabe zu ver anstalten svgl. 8 4 des Verlagsrechtsgesetzcs), noch auch steht eine solche Bestimmung dem Rechte des Verfassers entgegen, nach Ab lauf der in 8 2 Abs. 3 vorgesehenen 20jährigen Frist in eine von ihm veranstaltete Gesamtausgabe bas Einzclwerk, an dem der Ver leger des Einzelwerkes die Befugnis zur Vervielfältigung und Ver breitung sür alle Auflagen und Ausgaben hat, auszunehmen. Leipzig, am 12. Dezember 1927. Or. Hillig, Justizrat. Schutzdauer des Urheberrechts. Frage: Kann in der Schweiz mit der Vervielfältigung eines Werkes eines am 28. November 1898 gestorbenen Ver fassers bereits am 29. November 1928 begonnen werden, oder wird das Werk erst am I. Januar 1929 srei? Nach Art. 38 des schweizer Urheberrechtsgesetzes vom 7. De zember 1922, in Kraft getreten am 1. Juli 1923, endet der Schutz eines Werkes, bas unter Bezeichnung des Urhebers in der gesetzlich vorgesehenen Weise und zu dessen Lebzeiten ösfentlich bekannt- gegeben worben ist, mit den. Ablaus von 30 Jahren seit dem Tode des Urhebers. 7
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