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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1928
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- 1928-04-04
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- 04.04.1928
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^ 81, 4. April 1928. Mitteilungen -es Deutschen Verlegervereins. Nr. 1. Börsenblatt f. d. Dtschn. BuÄAstdel. Nach Art. 41 berechnet sich der Ablauf des gesetzlichen Schutzes vom 31. Dezember desjenigen Jahres an, von welchem das für die Berechnung maßgebliche Ereignis eingetreten ist. Nach Art. 62 ist das Gesetz auf alle vor seinem Inkrafttreten entstandenen Werke anwendbar. Insbesondere genießt ein Werk seinen Schutz, auch wenn oder soweit es bei seinem Inkrafttreten nicht mehr geschützt gewesen ist. Art. 63 bestimmt, daß, wenn die Anwendung dieses Gesetzes auf die vor seinem Inkrafttreten »entstandenen« Werke eine Ver längerung der bisherigen Schutzdauer zur Folge hat, diese Vcr- längerung dem Urheber und seinen Erben zugute kommt, einem anderen Rechtsnachfolger nur dann, wenn der Urheber zu ihm in einem Dienstverhältnis gestanden und das Werk in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ausgeführt hat, also nicht dem Verleger. 8 64 läßt für nachgelassene Werke die bisherige Schutzfrist, 30 Jahre vom Tage der Veröffentlichung ab, maßgebend bleiben, ingleichen für solche Werke, die vom Bund, von einem Kanton, einer juristischen Person oder einem Verein veröffentlicht sind. In Anwendung dieser Grundsätze läuft die Urheberrechtsschutz frist für die zu Lebzeiten eines am 28. November 1898 verstorbenen Schriftstellers öffentlich bekanntgegebenen Werke am 31. Dezem ber 1028 ab. Da diese Schutzdaucr mit der des deutschen Rechtes überein stimmt, so wird der Schriftsteller nach Art. 7 der Berner Überein kunft in Deutschland ebenfalls bis zum 31. Dezember 1928 geschützt. Leipzig, den 16. Dezember 1927. vr. Hillig, Justizrat. Wettbewcrbsverbot. Frage: Ist ein Verfasser, der vor Jahren ein Werk über Buch führung hat erscheinen lassen, durch das in dem Ver lagsvertrag enthaltene Verbot, ein Werk, das einen glei chen oder ähnlichen Stoff behandelt, in einem anderen Verlag erscheinen zu lassen, daran gehindert, für einen anderen Verlag ein kaufmännisches Sammel werk als Herausgeber erscheinen zu lassen, das auch einen Abschnitt über Buchführung enthalten soll, und kann der Verfasser, um dieses Verbot zu umgehen, in dem neuen Werk den die Buchführung behandelnden Ab schnitt von einem anderen Verfasser schreiben lassen? Der mit jedem Verlagsvertrag verbundene wirtschaftliche Zweck, dem Vertragswert eine möglichste Verbreitung zu sichern, legt dem Verfasser des Werkes die Verpflichtung auf, sich während der Dauer des Vcrlagsvertrages einer Verfassertätigkeit zu enthal ten, die geeignet ist, diesen Zweck zu beeinträchtigen. Aus diesem Grunde hat man es als Treupflichi des Verfassers bezeichnet, während der Dauer des Verlagsvertrages seinem eige nen Werke durch Schaffung gleicher oder ähnlicher Werke, die in einem andereren Verlag erscheinen, keinen Wettbewerb zu machen. Diese Verpflichtung wohnt immanent jedem Verlagsvertrag bei. Enthält der Verlagsvertrag eine dies aussprechende ausdrückliche Vereinbarung, so kann gegen die Zulässigkeit einer solchen Verein barung kein Bedenken erhoben werden etwa mit der Begründung, baß durch eine solche Beschränkung der Verfasser in der Ausnutzung seiner schriftstellerischen Fähigkeiten behindert werde. Diese Beschränkung darf jedoch keinesfalls zu einer Lahmlegung der literarischen Tätigkeit des Verfassers führen. Es ist deshalb in jedem einzelnen Falle sorgfältig zu prüfen, ob das neue Werk sich tatsächlich als ein ernsthafter Wettbewerb gegenüber dem bereits erschienenen alten Werk darstellt. Ist der in beiden Werken behandelte Stoff der gleiche, so wird eine weitgehende Ähnlichkeit beider Werke schwer zu vermeiden sein. Zwei Werke über kaufmännische Buchführung müssen sich in allen wesentlichen Punkten berühren und so in Wettbewerb miteinander treten, mag auch die Behandlung und Zlnordnung des Stoffes sich weitest voneinander unterscheiden. Trotz stofflicher Gleichheit des Inhalts beider Werke, kann ein Wettbewerb ausgeschlossen oder so weit vermindert werden, daß man ihn als nicht schädlich ansieht. Das trifft dann zu, wenn sich beide Werke an ganz verschiedene Leserkreise wenden oder wenn die Preisgestaltung des einen Werkes so stark von -er des anderen abweicht, daß auch aus diesem Grunde die Abnehmerkreise sich nicht erheblich berühren werden. Eine Monographie über ein wissenschaftliches Gebiet kann neben einem großen Handbuch, in welchem der Gegenstand der Monogra phie in Verbindung mit anderen Abschnitten behandelt wird, ohne Verletzung des Wettbewerbsverbotes selbständig Schutz genießen. Mit diesem letzten Beispiel ist der vorliegende Fall ver gleichbar. Der Verfasser hat ein selbständiges Werk über Buchführung geschrieben und will jetzt in einem Sammelwerk, das also eine größere Anzahl von Beiträgen verschiedener Verfasser enthält, und das er selbst herausgibt, das gleiche Thema behandeln. Der Ab nehmer, der sich über Buchführung allein unterrichten will, greift schon mit Rücksicht auf den erheblich geringeren Preis zum Einzel werk. Derjenige Abnehmer aber, der sich für die Gesamtheit kauf männischen Wissens interessieren will, wählt das Sammelwerk. Im letzteren tritt der Abschnitt über Buchführung, wie ich an nehme, zurück hinter dem Gesamtstoff. Ich sehe daher, soweit nicht etwa Besonderheiten des einzelnen Falles eine andere Beurteilung notwendig machen, kein Bedenken darin, daß der Verfasser des Einzelwerkes in dem Sammelwerk einen gleichen Abschnitt behandelt, über den sich das Einzelwerk ausspricht. Selbstverständlich mutz die Bearbeitung des Abschnittes eine völlig selbständige, und nicht etwa eine mehr oder minder starke Anlehnung an das Einzelwerk sein. Die möglicherweise noch bestehenden Bedenken fallen aber dann ganz weg, wenn der die Buchführung betreffende Abschnitt des Sammelwerkes nicht von dem als Herausgeber zeichnenden früheren Verfasser des Einzelwerkes geschrieben wird, sondern von einem anderen Verfasser. Gegen die Herausgebcrtätigkeit des Verfassers des Einzelwcrkes an dem Sammelwerk läßt sich aus dem Gesichtspunkte des Wett bewerbs nach meiner Überzeugung kein Einwand erheben. Leipzig, den 17. Dezember 1927. Justizrat Di. Hillig. Urhebcrrcchtsschutz für eine griechische Textausgabe. Frage: Ist die Herstellung des Textes eines nicht mehr geschütz ten griechischen Werkes urheberrechtlich geschützt? Die Frage, ob derjenige, der den Text eines urheberrechtlich nicht mehr geschlitzten Werkes z. B. durch Vergleichung der verschie denen Handschriften, durch kritische Sichtung des vorhandenen Mate rials, durch Vornahme von Korrekturen, Konjekturen und sonstige Änderungen herausgibt, für seine Arbeit Urheberrechtsschutz erwor ben hat, ist Gegenstand vielfacher Erörterungen im Schrifttum ge wesen. Als Ergebnis muß festgcstellt werden, daß die Frage zu verneinen ist. Von älteren Schriftstellern führe ich Klostermann, Urheberrecht in Endcmanns Handelsrecht Band II Buch 2 S. 249 an. Dieser Schriftsteller sagt wörtlich: »Kritische Textrezensionen sind nicht gegen Nachdruck geschützt, weil sie nicht die Form des reproduzierten Geisteserzeug-nisses ver ändern, sondern es nur in seiner ursprünglichen Form, sei cs auch mit dem höchsten Aufwand von Mühe und Wissen, Herstellen wollen«. Zu dem gleichen Ergebnis kommt der König!. Preuß. Sachver ständigenverein in seinem Gutachten vom 19. Mai 1885, abgedruckt in der Gutachtensammlung von Dambach S. 44 sf. insbes. S. 50 ff. Von neueren Schriftstellern hat sich Allfeld in seinem Kommen tar zum Urheberrecht S. 44 ausgesprochen: »Man faßt die Frage häufig unter dem Schlagwort: Schutz der editio princeps zusammen, wenn es sich auch im vorliegen den Falle nicht um die erstmalige Wiedergabe eines an sich freien Werkes, sondern um die kritische Bearbeitung des Textes eines solchen Werkes handelt«. Ich muß also nach der gegenwärtig herrschenden Meinung die Frage des Urheberrechtsschutzes verneinen. Gagz anders verhält es sich mit den vom Herausgeber eines solchen Textes verfaßten kritischen Ausführungen. Diese Ausfüh rungen sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht mit abge druckt werden. Ist der Text frei, so kann der Herausgeber des Textes auch nicht gegen eine Übersetzung des Textes in eine andere Sprache Ein spruch erheben, denn das Ubersetzungsrecht ist Teil des Urheber rechts und kann ohne ein solches Urheberrecht nicht bestehen. Leipzig, den 22. Dezember 1927. vr. Hillig, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hu-emann, Geschäftsführer -es Deutschen Berlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 8
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