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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1928
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- 1928-04-04
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- 04.04.1928
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81, 4. April 1928. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. arbeiten, z. B. Buchhändler-Nettopreis, die dem Gesetz als solchem gar nicht bekannt sind, läßt eine Behandlung von Strei tigkeiten über die Auslegung von Verlagsverträgen im Rahmen eines Schiedsgerichts als besonders wertvoll erscheinen. Daß dem Schiedsgericht — ich verweise auf 8 4 des il. Ab schnittes des Schiedsvertrages — besondere Sachkunde im Sinne des vorstehend Ausgesllhrten innewohnt, braucht nicht weiter dargelegt zu werden. Der Obmann, Kammergerichtsrat vr. Werner Pinzger, Mitglied des 10. Senats des Kammergerichts (Spezialsenat für gewerbliche Rechtsschutzfragen, Urheber- und Verlagsrecht) ist allseitig als Kapazität für das in Rede stehende Rechtsgebiet anerkannt. Seine Mitwirkung als Obmann ge währleistet daher eine erschöpfende rechtliche Würdigung der Streitsragen. Da die Beisitzer des Schiedsgerichts sich stets aus den beteiligten Berufskreisen — Verleger oder Autor — pari tätisch zusammensetzen, so ist es selbstverständlich, daß die Ent scheidung von Fragen, die Spezialkenntnisse der oben angedeu teten Art erfordern, in nur sachkundigen Händen liegt. Es kommt noch hinzu, daß die Vertretung der Parteiinter essen vor dem Schiedsgericht in der Regel in Händen von spezial rechtlich besonders informierten Vertretern liegt, die, aufein ander eingespielt, den Streitstoff von Unsachlichem und daher nur Hemmendem fernzuhalten bestrebt sind. Auch die rasche Entscheidung ist ein besonderes Erforder nis für eine befriedigende Lösung von Streitfragen auf urheber- und verlagsrechtlichem Spezialgebiet, die durch die ordentlichen Gerichte vermöge des bestehenden Jnstanzenzuges nicht in der Weise gewährleistet werden kann, wie sie durch das Verbands- schiedsgericht gewährleistet wird. Bekanntlich liegt es besonders beim Plagiatprozeß dem Verleger des plagiierten Werkes daran, umgehend zu bewirken, daß das Plagiat vom Markt verschwindet. Da die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte ohne Sicher heitsleistung (sieht man von den hier kaum interessierenden Amts gerichtsprozessen ab) erst nach Borliegen des zweitinstanzlichen Urteils vorläufig vollstreckbar sind und erfahrungsgemäß bis zum Vorliegen dieses Urteils, wenn eine Beweisaufnahme statt findet, mindestens ein Jahr ins Land geht, so sucht man sich in der Praxis durch die Ausbringung einstweiliger Verfügungen zu helfen. Im einstweiligen Versügungsverfahren muß aber stets das Borliegen des Plagiats glaubhaft gemacht werden. In der Regel, wenn nicht gerade der Plagiatcharakter faustdick zutage tritt, ist dies nur durch die Beibringung von Privatgutachten möglich, und angesichts des allgemeinen Mißtrauens, das die Ge richte Privatgutachten entgegenbringen, und angesichts der Tat sache, daß fast regelmäßig die Gegenpartei mit einem genau diametralen Gutachten hervortritt, muß in den meisten Fällen auf das Ausbringen einer einstweiligen Verfügung verzichtet werden, zumal ja auch, wird später, womit in zweifelhaften Fäl len immer gerechnet werden muß, die einstweilige Verfügung aufgehoben, oder aber geht der Hauptprozeß verloren, dem jenigen, der die einstweilige Verfügung zur Vollstreckung ge bracht hat, auf Grund des § 945 ZPO. erhebliche Regreß- ansprüche drohen. Da das Verbandsschiedsgericht nur eine Instanz kennt und der ganze Apparat darauf abgestellt ist, möglichst schleunig eine Entscheidung herbeizuführen, so liegt es auf der Hand, daß dem Bedürfnis nach rascher Entscheidung besonders durch das Ver bandsschiedsgericht gedient wird. Auch die Billigkeit des Rechtsstreits ist gewährleistet schon durch die Tatsache, daß nur die Kosten des Verfahrens für eine Instanz in Frage kommen und daß sich die Gerichtskosten als solche im Gegensatz zu den Gerichtskosten der ordentlichen Gerichte stets in vollem Umfange übersehen lassen, da sie, abge sehen von den durch die Vernehmung von Zeugen und Sachver ständigen entstehenden Kosten, nur eine Gebühr eines Anwalts II. Instanz betragen, gleichgültig, ob eine Beweisaufnahme er folgt oder nicht. Weiter ist zu berücksichtigen, daß Streitigkeiten der hier interessierenden Art vor den ordentlichen Gerichten eine besondere Verteuerung dadurch erfahren, daß die ordentlichen Gerichte von dem Beweismittel des Sachverständigenbeweises in sehr starkem Umfange Gebrauch machen. Sie müssen dies tun, 2 schon weil ihnen in der Regel, soweit es sich nicht gerade um Spezialkammern handelt, die notwendige eigene Sachkunde auf tatsächlichem Gebiet fehlt. Der Sachverständige ist es, der praktisch die Prozeße un geheuer verteuert, da die Sachverständigengöbühren häufig außerordentlich hoch sind. Es liegt aus der Hand, daß das Ver- bandsschiedsgericht in der Regel des Sachverständigen wird ent behren können, gerade angesichts der Sachkunde seiner Mitglieder, und auch dadurch wird eine erhebliche Verbilligung des Ver fahrens herbeigeführt. Schließlich will ich nicht unerwähnt lassen, daß auch mate riell rechtlich die Bestimmungen des Schiedsgerichts eine Garan tie für die Wahrung der Belange aller Beteiligten bieten. Im § 8 des Schiedsgerichtsvertrages befindet sich folgende Be stimmung: -Das Schiedsgericht entscheidet nach den geltenden Gesetzen unter besonderer Beachtung der anerkannten Veckehrsgebräuche, die sich aus dem Verkehr zwischen Verlagen und Schriftstellern ergeben haben. Dabei sind die Grundsätze von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Verhält nisse beider Parteien besonders zu beachten.» Diese Bestimmung ist bei der Ncusassung des Schiedsver trages Gegenstand eingehendster Diskußion gewesen. Man ist sich darüber klar gewesen, daß natürlich von den Normen des gellenden Rechts nicht abgewichen werden kann, man war sich aber auch weiterhin darüber klar, daß es auch Ausgabe des Schiedsgerichts sein müsse, unter besonderer Beachtung der an erkannten Verkchrsgebräuche, die sich gerade aus dem Verkehr zwischen Verlag und Schriftsteller ergeben haben, die Grund sätze von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der beson deren Verhältnisse der Parteien, besonders zu beachten. Diese Klausel wird vom Verbandsschiedsgericht als Aus gangspunkt für eine Fortentwicklung gerade des Verlagsrechts in einer den Belangen und Interessen aller Beteiligten gerecht iverdenden Weise betrachtet werden müßen. Es ist zu hoffen, daß durch diese Bestimmung das Verbandsschiedsgericht in der Lage sein wird, formalistische Entscheidungen, die den wirtschaft lichen Belangen der Beteiligten nicht gerecht werden und die wir häufig bei den Entscheidungen der ordentlichen Gerichte beobach ten können, zu vermeiden. Auf der anderen Seite ist, da man sich darüber klar war, daß stets das geltende Recht anzuwenden sei, Vorbeuge vor Willkürentscheidungen getroffen. Nach alledem ist zu hoffen, daß, da nach der vorstehend skizzierten Neugestaltung dem Hauptzweck eines jeden Schieds gerichts, eine sachkundige, rasche und billige Entscheidung herbei- zusühren, Rechnung getragen ist, das Verbandsschiedsgericht sich einer großen Inanspruchnahme erfreuen wird, sicher zum Besten des Buchhandels und der übrigen beteiligten Verkehrskreise. Schiedsvcrtrag zwischen dem Deutschen Verlegerverein in Leipzig einerseits und 1. dem Verband Deutscher Erzähler in Berlin, 2. dem Schutzverband Deutscher Schriftsteller in Berlin andererseits. I. Abschnitt. Zuständigkeit. 8 1. Durch den vorliegenden Schiedsvertrag wirb zwischen den be teiligten Verbänden ein ständiges Schiedsgericht errichtet. Das Schiedsgericht soll die Bezeichnung Verbandsschiedsgericht des Deutschen Schrifttums tragen. Im folgenden wird es nur mit ständiges Schiedsgericht bezeichnet. Das ständige Schiedsgericht soll der Schlichtung von Streitig keiten zwischen den Mitgliedern des einen Verbandes und denen des anderen Verbandes, aber auch von Streitigkeiten zwischen Mit gliedern eines der beteiligten Verbände unter sich dienen. Das Schiedsgericht kann auch von und gegen dritte Personen angerufen werden, sofern die Beteiligten sich diesem Schiedsgericht und den Be stimmungen des Vertrages unterweisen. Seine sachliche Zuständig keit umfaßt sämtliche Streitigkeiten, die anläßlich der beruslichen Betätigung der Mitglieder der beteiligten Verbände entstanden sind.
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