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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- LDP: Zeitungen
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^ es. 24. März 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dlschn. Buchhandel. 3693 Frage: Wir Ubersenden Ihnen einliegend eine Honorar- Quittung über das Honorar für den Beitrag zu einem Sammelwerk. Die Abmachung ging seinerzeit dahin, daß gegen Zahlung von ^ 80.— der Beitrag mit allen Rechten ein- für allemal in unseren Besitz über gehen sollte, so daß wir ihn also nicht nur für jenes Sammelwerk, sondern auch gesondert oder irgendwie honorarfrei verwenden könnten. Wir würden Ihnen für die Mitteilung zu Dank verpflichtet sein, ob der Wortlaut der Quittung dieses unser Recht deutlich kennzeichnet oder ob ausdrücklich die Überlassung des Urheberrechts ausgesprochen sein muß. Ferner bitten wir um gütige Mitteilung, wie lange die Übersetzung einer Erzählung aus dem Schwedischen, deren alleiniges Übersetzungsrccht eine deutsche Dame erworben hat. geschützt ist, bzw. ob nach einer bestimmten Frist dasselbe schwedische Werk von anderer Seite ins Deutsche übersetzt und heraus- gsgeben werden darf. An wen fällt das übersetzungs recht. wenn die Dame, die das alleinige Übersetzungs recht erworben hat, stübt? Der Verfasser des Buches lebt noch; die Übersetzerin ist schwer krank. Gutachten: 1. Die Vereinbarung zwischen der Fragestellerin und dem Verfasser geht, wie sich aus der überreichten Quittung ergibt, dahin, daß der Verfasser der Fragestellerin das Ver lags- und Eigentumsrecht an dem von ihm verfaßten Beitrag für das Sammelwerk: gegen Zahlung eines ein maligen Honorars von ^ b0.— überläßt. Die Fassung dieser auf der Quittung wiedergegebenen Vereinbarung läßt meiner Ansicht nach eine Auslegung, nach welcher der Fragestellerin das Recht zustchen sollte, die frag liche Schrift auch in anderer Weise als Beitrag zu dem Sammelwerk zu verwenden, wegen der genauen Begrenzung des eingeräumten Verlagsrechts nicht zu. Indem nur die Veröffentlichung der Schrift als Beitrag für das Sammelwerk gestattet ist, ist in der Überlassung des Eigentums aber eine wesentlich praktische Wirkung nicht zu finden. Es müßte daher, wie die Fragestellerin selbst schon hervorhebt, um ihr das Recht der anderweiten Ver wendung der Schrift zu gewähren, die Überlassung des Urheberrechts ausdrücklich ausgesprochen sein. Daß dies, wie anzunehmen naheliegt, in der Überlassung des Eigen tums läge, ist, wie schon erwähnt, meines Erachtens nicht der Fall, ok. auch Allfeld, Kommentar Z 8, unter 9. Ob eine stillschweigende Übertragung des Urheberrechts, die an sich durchaus möglich, angenommen werden kann, hängt von den Begleitumständen ab. 2. Da die deutsche Übersetzung eines schwedischen Werkes in Deutschland die gleiche Schutzdauer wie das Original hat (ek. Z 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901), würde die in Frage kommende Übersetzung der Erzählung aus dem Schwedischen entsprechend tz 29 des Urheberrechts- gesetzes in Deutschland bis zum Ablauf von 30 Jahren seit dem Tode des Autors und 10 Jahren seit der ersten Ver öffentlichung des Werkes geschützt sein. Das schwedische Werk selbst ist, wie ich erfahre, in Schweden hinsichtlich der Übersetzung bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Veröffentlichung, und wenn innerhalb dieser Frist eine Übersetzung erscheint, bis zum Ablauf von weiteren acht Jahren geschützt, unter der Voraus setzung, daß sich der Autor das Übersetzungsrecht auf dem Titel oder an der Spitze des Werkes Vorbehalten hat. In Deutschland genießt das Werk den gleichen Schutz wie das Original in Schweden; es würde demnach bis zum Ablauf Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. von 50 Jahren noch dem Tode des Autors geschützt sein (ok. Berner Übereinkunft Art. 8). Daß der Schutz der Übersetzung des schwedischen Werkes und ferner der des Werkes selbst nach Ablauf einer be stimmten Frist erlischt, kann meines Erachtens nicht durch die Vereinbarung, daß der Übersetzerin das alleinige Übersetzungsrecht übertragen ist, geändert werden, da die dies bezüglichen, oben angesührten urheberrechtlichen Bestimmungen als zwingendes Recht anzusehen sind. Endlich ist noch zu bemerken, daß das Übersetzungs recht im Falle des Todes der Übersetzerin auf die Erben übergeht. Da nach Z 2 des Urheberrechtsgesetzes der Übersetzer be züglich der Übersetzung als Urheber gilt, das Recht des Ur hebers aber vererblich ist (ok. Z 8 des Urheberrechtsgesetzes), so dürste analogerweise auch das Übersetzungsrecht als ver erblich anzusehen sein. Leipzig, den 22. Dezember 1910. Erholungsheim für deutsche Buchhändler. (Vgl. Nr. 17, LO, 39, 40, 49, 63, 69, 83 d. Bl.s Die letzten Ausführungen über das Erholungsheim be schäftigen sich in der Hauptsache mit der Übeinahme des Erholungsheims durch den Unterstützungsverein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehülfcn. Die Einsender wissen wahrscheinlich nicht, daß der UnterstUtzungsoerein statutengemäß diesen Plan nicht ausführen kann. Der Unterstlltzungsverein ist nur dazu da, den in wirkliche Not des Lebens geratenen Kollegen Hilfe zu gewähren, sei es vorübergehend, sei es, in Fällen von unheilbaren Leiden oder hohem Alter, dauernd. Dieselbe Aufgabe hat er gegenüber Witwen und Waisen verstorbener Buch händler. Das Erholungsheim ist jedoch nicht für kranke, sondern nur für abgearbeitete, erholungsbedürftige Kollegen geplant. Natürlich kann der Untcrstützungsverein in Not ge ratene Kollegen, die nicht krank, aber erholungsbedürftig sind, ins Erholungsheim senden, wie er überhaupt das Heim zu stützen in der Lage ist. Über das »Wie. sind Unterhand lungen in die Wege geleitet, und ich hoffe, daß einige der Herren des Unterstützungsvereins dem Komitee für das Er holungsheim beitretcn. Wer schließlich das Erholungsheim baut, ist ja voll ständig Nebensache. Die Hauptsache ist, daß es gebaut wird und daß das Komitee so geartet ist, daß es nicht nur baut, sondern auch den Bau unterhält und den ganzen Gedanken weiter pflegt. Vorerst wird das 75jährige Jubiläum des Unter- stützungsoereins gefeiert, und reiche Gaben mögen dem Verein, der so überaus glänzende Resultate erzielte, zu fließen. Wenn ich dann hinterher Gelder sammle, hoffe auch ich, nicht an geschlossene Türen zu pochen. Berlin, 21. März 1911. Wilhelm Süsserott. Bibliographie der Poetik. Von Tony Ketten (Bredeney/Nuhr). (Fortsetzung zu Nr. 68 d. Bl.) burx Oi889.^6^8.* ^ ^ 1744. '8^. xosdioaru ^ ^ * tsaurus. kousn 480
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