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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1928
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- 1928-07-28
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- 28.07.1928
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X- 174, 28. Juli 1928. Redaktioneller Teil. Bvrscnblatt f. d.Dtschn.Buchbandel. Idee dieser Geräuschvorsührung im Sinne widerspruchsvoller Lächerlichkeit liegen, — die Ausarbeitung des Sketches war doch eine ganz abweichende selbständige Leistung und daher war kein Plagiat anzunehmen. Mutz der Sortimenter den Inhalt der Bücher kennen? Ein neuer Fall in der Art der bekannten »Buchhändler- Prozesse« wurde vom Reichsgericht am 6. Juli 1928 (1 D. 487/28) entschieden. Ein Buchhändler hatte eine Zeitschriftennummer im Schaufenster ausgehängt, in welcher die Beleidigung eines Rechtsanwalts zu lesen war. Der Buchhändler wurde freigespro chen, weil ihm nicht nachzuweisen gewesen sei, daß er den beleidi genden Inhalt des Artikels gekannt habe. Dies bestätigt die schon bisher gültige Ansicht, daß der Buchhändler in der Regel den Inhalt der von ihm zum Verkauf gestellten Bücher nicht zu kennen braucht und deshalb für deren etwaigen strafbaren In halt nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Ausnahmen bedürfen daher des besonderen Nachweises, daß der Buchhändler den Inhalt gekannt hat oder gemäß den besonderen Umständen des Falles hat kennen müssen oder gerade als solchen (staats- . feindlichen oder unsittlichen) hat verbreiten wollen. Ist die Buchdruckcreiabtcilung einer Kunstanstalt eine Buch- und Zeitungsdruckerei? Es handelt sich um die Frage des Wirkungsbereichs der All gemeinverbindlichkeit eines Tarifs. Hilfsarbeiter einer graphi schen Anstalt verlangten, daß sie nach dem sür allgemein verbind lich erklärten Reichstarif für das deutsche Buch- und Zeitungs druckerei-Hilfspersonal zu entlohnen seien, während die gra phische Anstalt die Gültigkeit dieses Tarifs für ihren Betrieb nicht anerkannte. Das Reichsgericht (Urteil vom 22. Februar 1928, Entscheidung d. R.Arb.Ger. 1, 203) gab der Anstalt recht. Es kam darauf an, zu entscheiden, ob der Betrieb entweder als solcher ein Buch- und Zeitungsdruckcreibetrieb ist oder, sofern dies nicht der Fall ist, ob zu dem Betriebe der Beklagten eine Buchdruckereiabteilung gehört und die Kläger in dieser beschäftigt sind. Das Landesarbeitsgericht hat beides verneint. Es hat ein mal festgestellt, daß das Unternehmen keine von dem übrigen Be trieb zu trennende Buchdruckereiabteilung habe, und auf der anderen Seite angenommen, daß das Unternehmen der Beklagten als Ganzes kein Buch- und Zeitungsdruckereibetrieb sei. Dieser Auffassung schloß sich das Reichsarbeitsgerichl an und betonte, daß es darauf ankomme, welchen Gesamtcharakter der Betrieb trage, ob er seinem Gesamtcharakter nach als Buch- und Zei- tungsdruckereibctrieb oder als graphische Kunstanstalt anzuspre chen sei. »Von diesem Gesichtspunkt aus in Verbindung mit der tatsächlichen Feststellung, daß die Beklagte in dem Verhältnis zu dem Umfang ihres ganzen Betriebes in verschwindendem Um fange das Tiesdruckversahren auch kombiniert für Bilder und Text verwendet, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge kommen, daß der Betrieb der Beklagten kein Buch- und Zeitungs druckereibetrieb, sondern auch jetzt noch als eine graphische Kunst anstalt zu bezeichnen und damit als Betriebsganzes nicht als unter den Reichstarifvertrag fallend anzusehen sei . . . Nicht darauf kommt es also an, ob in dem Produktionsverfahren, das an sich nicht unter das Buch- und Zeitungsdruckereigewerbe fällt, auch Arbeiten vorgenommen werden, die auch als Buchdruckerei arbeiten bezeichnet werden können, sondern darauf, ob der Be trieb einen selbständigen Teil mitumfaßt, in dem der Buch- und Zeitungsdruck die diesen Teil des Betriebes beherrschende und ihm das Gepräge gebende Produktionsart ist. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist eine Buch- druckerei-Abteilung in diesem Sinne bei der Beklagten nicht vor handen gewesen.« Bercichcrungsanspruch bei schuldloser Urhcberrcchtsverletzung. Wenn ein Verleger wegen Urheberrechtsverletzung verklagt wird und er kann seine Schuldlosigkeit Nachweisen, also daß er nicht einmal fahrlässig gehandelt, sondern aus irgendeinem Grunde Teile aus einem geschützten Werk versehentlich mit ver vielfältigt hat, so taucht die Frage aus, ob gegen ihn ein An spruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß W 812 ff. BGB. besteht und geltend gemacht werden kann. Die Anwendbarkeit dieser Sätze des BGB. auf Tatbestände des Urheberschutzes war bisher bestritten, Köhler und die RG.-Entscheidung in RGZ. 113, 413 ss. verneinten es, die überwiegende Mehrheit der Gelehrten aber und die RG.- Entscheidung in RGZ. 90, 137 ff. bejahten es. Diese Unstimmig keit in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung ist daraus zurückzu führen, daß die Entscheidung in Bd. 90, 137 sf. einen Kunstschutz fall, di« in Bd. 113, 413 fs. den Rundfunksall zum Gegenstand hatte und in letzterem die Frage des Bereicherungsanspruchs nur nebenher behandelt wurde. Nun ist aber auch diese Unstimmig keit durch eine neue RG.-Entscheidung (vom 9. Juni 1928, I. 310/27) ausgeglichen worden. Das RG. rückt von den Aus führungen der RG.-Entscheidung 113, 424 ab und bestätigt die jenigen in RG.-Entscheidung 90, 139 als für das ganze Gebiet des Urheberrechts gültig. In dem Urteil heißt es u. a.: »Das Gesetz bctr. das Urheberrecht an Schriftwerken usw. vom I I. Juni 1870 (RGBl. S. 339) bestimmte im Z 18 Abs. 8 ausdrücklich: »Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Ver schulden trifft, so haftet er dem Urheber oder dessen Rechtsnach folger für den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe seiner Bereicherung«. Damit war für das Gebiet des literarischen Ur heberrechts grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch zuerkannt. Er sollte jedoch, damit Einheitlichkeit gewährleistet sei, nicht nach dem damals noch verschiedenen bürgerlichen Rechte (dem sogenannten gemeinen Recht oder sonstigen Landesrechte), sondern ausschließlich nach dem Urheberrechtsgesetze beurteilt werden. (RGZ. Bd. 12, S. 105—108 (106); Bd. 35, S. 74.) Als an die Stelle des Gesetzes vom 11. Juni 1 870 das Urheberrechtsgesetz vom 19. Juni 19 01 (RGBl. S. 227) trat, bestand bereits ein allgemeines bürgerliches Reichsrecht. Also brauchte das neue Gesetz (Lit.Urh.G.) für das Sondergebiet des Urheberschutzes keine Vorsorge wider die Anwendung unterschied lichen Landesrechtes zu tresfen, das ergänzungsweise vielleicht hätte herangezogen werden können. Dem nunmehr einheitlichen Neichsrechte konnte auch im Urheberschutz überlassen werden, Lücken des Sonderrechtes auszufüllen. Die Begründung zum Entwürfe des Urheberrechtsgesetzes hob darum eigens hervor: »Der Entwurf hat nicht die Aufgabe, die zivilrechtlichen Folgen von Eingriffen in das Recht des Urhebers erschöpfend zu regeln. Soweit sich aus den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes sonstige Ansprüche begründen lafsen, bleiben diese unbe rührt.» (Nr. 97 der Reichstags-Drucksachen, 10. Legislatur- Periode, II. Session 1900/01 S. 38 vor K 37.) Und sie bemerkte an anderer Stelle (S. 12 in den einleitenden Sätzen vor K 1): diejenigen Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 1870 seien im Enkwurs ausgeschieden, »welche durch die einheitliche Regelung . . . des allgemeinen bürgerlichen Rechtes entbehrlich geworden sind». Ausdrücklich heißt es in diesem Zusammenhang: »Inwie weit ein Anspruch aus Herausgabe der durch Nachdruck oder Auf führung erzielten Bereicherung begründet ist, wenn den Täter kein Verschulden trifft, bestimmt sich künftig nach dem Bürger lichen Gesetzbuche». Zwar bestimmt der 8 36 Lit.Urh.G. von 1911 nur: »Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder den wesentlichen Inhalt eines Werkes öffentlich mitteilt, ist dem Berechtigten zum Ersätze des daraus entstehen den Schadens verpflichtet». Hieraus darf aber nicht entnommen werden, das Gesetz wolle bei schuldloser Urhcberrechtsverletzung den Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereiche rung versagen. Es erwähnt ihn nur nicht, weil er angesichts des unterdessen in Kraft getretenen einheitlichen allgemeinen bürger lichen Rechtes für das Deutsche Reich keiner besonderen Hervor hebung mehr bedurfte. Das neue Urheberrechtsgesetz sollte, wie sein Inhalt beweist, die Begründung bezeugt, auch die Anwen dung in Lehre und Rechtsprechung ständig anerkannt hat, keinen geringeren Schutz gewähren als das alte; der Urheber sollte durchweg nicht schlechter, in verschiedenen Punkten sogar besser gestellt sein denn früher.
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