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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1928-08-09
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1928
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- Deutsch
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VMÄME-wNlMMVilältmM Nr. 184 (R. 99). Leipzig. Donnerstag den 9. August 1928. 98. Jahrgang. HAMümeller Tnl. Duchhändleroerband für das (ehemal.) Königreich Sachsen. Einladung zur 49. ordentlichen Hauptversammlung Sonntag, den 2. S-ptembcr 1928, pünktlich 10V- vormittags im Hotel Hirsch in Limb ach i. Sa. Tagesordnung: 1. Jahresbericht. 2. Rechnungslegung mit Richtigsprechung der Rechnung. Beschlußfassung über den Voranschlag für das neue Ver bandsjahr. 3. Wahlen zum Vorstand. 4. Bestimmen des Ortes der nächsten Hauptversammlung. 5. Satzungsänderung. 6. Sonstige Verbandsangelegenheiten und etwaige Anträge der Mitglieder. 1 Uhr nachmittags: 14 654 Hinderer, Oscar, i. Fa. Oscar Hinderer in Stutt gart. 14 659 Hoog, Raimund, Prokurist d. Fa. Emil Roth, Ver lagsbuchhandlung und Hessischer Schulbuchverlag G. m. b. H. in Gießen. .14 655 Maß, Rubin, i. Fa. Rubin Maß in Berlin. 14 660 Meyer, vr. Erich, Geschäftsführer d. Fa. Hyperion verlag G. m. b. H. in Leipzig. 14 661 Oppenheim, vr. Martin, Geschäftsführer d. Fa. Bücherstube G. m. b. H. in Kassel. 14 656 Oppenheimer, Hugo, i. Fa. Buchversand Hugo Oppenheimer in Frankfurt (Main). 14 663 Reichar d, Frl. Julie, i. Fa. Th. Reichard in Libau (Lettland). 14 664 Shakespeare, S. H., Geschäftsführer d. Fa. Ed. I. Burrow K Co., Ltd. in London. 14 657 Teich mann, Hans, Geschäftsführer d. Fa. Die -»Kommenden« Verlagsgesellschast m. b. H. in Frei burg i. B. Gesamtzahl der Mitglieder: 5040. Außerordentliche Hauptversammlung. Tagesordnung: Beschlußfassung über die neue Satzung. Nach K 17 unserer neuen Satzungen zieht ein unentschuldig- tes Fernbleiben von der Hauptversammlung eine Ordnungsstrase von Mk. 3.— nach sich, und jedes an der Hauptversammlung nicht teilnehmende Mitglied hat zur Deckung der Unkosten außerdem eine Gebühr von Mk. 3.— zu zahlen. Dresden, Chemnitz, den 10. August 1928. Der Vorstand des Buchhändlervcrbandcs für das (ehem.) Königreich Sachsen. Focken. Rudolph. Kaufmann. Berlinicke. Hartmann. Bekanntmachung. In den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig sind in der Zeit vom 1. bis 31. Juli 1928 folgende Mitglieder ausgenommen worden: Mitgltederrollc: 14 658 Becht, Kommerzienrat vr. Friedrich Erhard, Ge schäftsführer d. Fa. Friedrich Ernst Hübsch Verlag G. m. b. H. in Berlin. 14 649 Bodenschatz, Herbert, i. Fa. Herbert Bodenschatz in Hamburg. 14 650 Bruder, Paul, Leiter der Bücherabteilung d. Fa. H. L C. Tietz in Chemnitz. 14 651 Flinker, vr. Martin, Prokurist d. Fa. »Bukum» A.-G. für Buch-, Kunst- und Musikalienhandel vorm. Hugo Heller K Cie. in Wien. 14 652 von Goetz und Schwanenfließ, Hans Joachim, i. Fa. Heinrich Gieß Nachf. in Wiesbaden. 14 653 Groos, vr. jur. Eberhard, Prokurist d. Fa. I. Betten hausen in Dresden. 14 662 Heu mann, Maurus, i. Fa. »Literaria« Zeitungs und Buchvertriebs-Gesellschast Heumann K Co. in Su- botica (Jugoslavien). Leipzig, 8. August 1928. Geschäftsstelle des Börscnvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. I. A.: PauI Runge, Obersekretär. Herausgeber und Verleger. Von vr. Röder- Berlin. Die Rechte des Herausgebers dem Verleger der Zeitschrift gegenüber sind, wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrage fest gelegt sind, iü der Literatur und Rechtsprechung ein ziemlich un beschriebenes Blatt. Sie können aber von großer Bedeutung werden, wenn der Verleger den Abonnenten gegenüber, sei es aus geschäftlichen Gründen oder in einer prinzipiellen Frage überhaupt, nach Ansicht des Herausgebers versagt. Zur Klä rung dieser Streitfrage ist, wie Ebner im Börsenbl. 1910 Nr. 229 und 230 sehr richtig betont, erst mal das Vertragsverhältnis der Streitteile einer näheren Prüfung zu unterziehen. Ist erst dieses Verhältnis geklärt, dann kommen wir der Beantwortung unserer Frage schon näher. In dieser Hinsicht, meint Ebner, sei zu prüfen, ob der Plan zur Herausgabe der Zeitschrift vom Ver leger oder dem Herausgeber ausgeht. Ging er vom Verleger aus, dann kommt der Werkvertrag des BGB als Grundlage zur Anwendung. Ging jedoch der Plan vom Herausgeber aus, dann liegt ein echter Verlagsvertrag vor. In letzter Beziehung hat dann der Herausgeber die Rechte des »Autors». Die Rechte der Mitarbeiter (Autoren) bleiben natürlich unberührt. Aus diesem Grunde kann der Herausgeber aber nur in bezug aus das »Werk« als Ganzes Rechte geltend machen und dies gilt natürlich auch dem Verlege?-gegenüber, wenn dieser seinen ver legerischen Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrage nicht nach kommt. Aus diesem Rechtsverhältnis ist kürzlich vom L.-G. I Berlin unterm 9. Mai 1928 35 S. 26/28 ein grundlegendes Urteil ge fällt worden, das auch in mancherlei Hinsicht, besonders auf di^ Gebräuche der Inflationszeit, interessant ist. Hierüber mögen die Ausführungen des Urteils nun selbst für sich sprechen. »Kläger ist Herausgeber einer juristischen Zeitschrift, Be klagter Verleger derselben. In dem zwischen den Parteien ab-
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