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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1928
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- 1928-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1928
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Redaktioneller TÄ Der ewige Schutz der Geisteswerke gegen Entstellung.*) Bon Geh. Justizrat, Professor vr. Ern st Heymann, Berlin. Die Akademie zur wissenschastlichen Erforschung und zur Pflege des Deutschtums in München (Deutsche Akademie) hat vor kurzem zur Unterzeichnung einer Eingabe an das Reichs justizministerium ausgefordert, welche den Rechtsschutz gegen ent stellende und entwürdigende Wiedergabe von Geisteswerken ver stärken will. Die Eingabe bittet die Reichsregierung, dem Reichs tage alsbald den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, durch welches Geisteswerke, die für die Wissenschaft, die Kunst oder die Erbauung des Volkes von Bedeutung sind, unabhängig von einem etwaigen Urheberrecht und über die zeitlichen Grenzen des Urheberrechts hinaus gegen Entstellung in der Ossentlichkeit ge schützt werden. Es wird hinzugesügt: es gilt dabei nicht nur, wie im italienischen Gesetze, den Schöpfer des Werks und seine Erben und Angehörigen zu schützen, sondern auch, wie dies durch die Gesetzgebung der Tschechoslowakei und Polens schon geschieht, die edelsten Kulturgüter der Nation wegen ihrer hohen Bedeutung für das geistige Leben des Volkes. Die Frage ist von hoher Bedeutung für das kulturelle Leben unseres Volkes, und jeder ernste Mensch wird gewiß schon Ver stümmelungen der klassischen Dichter und Musiker, der klassischen Bildwerke mit Empörung beobachtet haben. Es ist auch kein Zweifel, daß mit dem Wachsen unserer Reproduktionstechnik, mit Kino und Radio, und mit dem barbarischen Betriebe unserer Tanz- und Schankstätten sowie vieler theatralischer Darstellungen diese Gefahr im Wachsen begriffen ist. Gleichwohl bestehen ernste Bedenken gegen dey Erlaß eines solchen Spezialgesetzes, Bedenken, die aus der Sorge für die freie Entwicklung des Geisteslebens heraus erwachsen müssen. Es sind immer wieder ähnliche Probleme, wie sie bei der Be kämpfung der Schmutzliteratur und ähnlicher Dinge austreten. Das italienische Gesetz vom 7. November 1925 gibt dem Autor und seinen Angehörigen, subsidiär aber auch dem Staatsanwalt (A. 24 Abs. 2) über den befristeten vermögens rechtlichen Schutz hinaus »für alle Zeit» das Recht auf Ver hinderung der Unterdrückung seiner Urheberschaft am Werk und solcher Veränderung oder Verstümmelung des Werkes, welche ein gravs eä lochusto pregiuäiLio ai suoi iuteressi morM herbei- sühren. Viel weiter geht das polnische Urheberrechtsgesetz vom 29. März 1926; dieses bekämpft Änderungen, Zusätze, Kür zungen, welche den Inhalt entstellen oder den Titel des Werkes herabsetzen, aber auch die unzweckmäßige Herausgabe und sogar die Herabsetzung in der Kritik durch bewußt falsche Sachdarstel lung und ähnliches. Das tschechoslowakische Gesetz vom 24. November 1926, Z 16, sucht Werke, die eine allgemeine Be deutung für die Kunst, die Bildung oder die Erbauung der Bevölkerung haben, (zeitlich unbeschränkt) nach dem Tode des Autors vor Änderung und Bearbeitung zu schützen, die ihr An sehen oder ihren Wert beeinträchtigen würden. Diese Vorschrif ten scheinen dem an Geistesgut ernst Interessierten auf den ersten *) Mit gütiger Erlaubnis nachgeöruckt aus Deutsche Jurtsten- Zeitung, Berlin. 33. Jahrg., H. 4. Blick vielleicht zweckmäßig — obwohl schon ihre sehr verschiedene Formulierung stutzig machen kann, und obwohl die Mehrzahl der Staaten, auch der großen Kulturstaaten, bisher ohne solche Vorschriften ganz gut ausgekommen ist. Aber sie erweisen sich bei näherer Betrachtung, bei der ich mich im folgenden an eine von mir verfaßte Denkschrift der Preußischen Akademie der Wissenschaften im wesentlichen anschließe, doch nicht als nach ahmenswert. Zunächst ist in unserem geltenden Rpcht auch nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist ein weitgehender Schutz gegen Entstellung der Geisteswerke bereits gegeben. Der Verkauf ent stellter, verstümmelter, verkürzter und dabei nicht als verkürzt bezeichnet» Schriften freigewordener Autoren, ebenso die Aus führung grob entstellter Bühnen- oder Musikwerke unter täu schendem Originaltitel und die Veräußerung oder Ausstellung von Kunstwerken unter falschem Namen oder mit groben Ent stellungen ist durch zivilrechtliche Anfechtung wegen Täuschung und wegen Irrtums verfolgbar, ferner knüpft sich an sie die Haftung wegen Schadenzufügung aus dem Vertrage und aus Z 826 BGB. sowie die llnterlassungsklage aus dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Wenn in diesen Fällen zunächst nur der vermögensrechtlich Geschädigte und der unmittelbar be troffene Konkurrent eingreisen kann, so ist doch die Untersagung der unter KZ 1 und 3 des Gesetzes über den unlauteren Wett bewerb fallenden Entstellung jedem beliebigen Konkurrenten (also z. B. auch jedem Opernunternehmec gegenüber einem verhunzen den Meistersingerfilm) und auch den gewerblichen Jnteressenten- verbänden im Wege der Popularklage sreigegeben. Dazu kommt der strafrechtliche Schutz gegen Betrug und unlauteren Wett bewerb, ganz abgesehen von dem Schutze des religiösen Gefühls durch besondere Strafrechtsnormen sowie abgesehen von dem heute überall bestehenden Denkmalsschutz. Diese Schutzmittel werden bei energischer Verwendung gegenüber allen groben Aus schreitungen genügen und geben auch den Verbänden, welche rein ideale Zwecke verfolgen, hinreichende Handhaben zum Ein schreiten. Wenn darüber hinaus das polnische, italienische und tschecho slowakische Gesetz auch nach Ablauf der Schutzfrist das Indi vidualrecht des Urhebers gegen Entstellungen zeitlich unbe schränkt andauern lassen wollen und insoweit ein ewiges Urheber recht — gleichviel wer dafür als Träger gedacht ist — statuieren, so erscheint das nicht nachahmenswert. Man kann die Wahr nehmung dieses Anspruchs nicht, wie das polnische Gesetz es tut, noch nach langer Zeit, ja nach Jahrhunderten den innerlich oft ganz uninteressierten »Nachkommen» des Urhebers überlassen. Man kann auch nicht mit dem italienischen Gesetz daneben den Staatsanwalt zum Schützer der literarischen und künstlerischen Interessen bestellen, da diese Behörde grundsätzlich andere Auf gaben hat, und in erster Linie eine zivilrechtliche Frage vorliegt. Man wird aber auch nicht mit dem tschechoslowakischen Gesetze jeder beliebigen Korporation, welche sich für Literatur und Kunst interessiert, die Klage und ihre Durchführung in die Hand geben können, weil man damit der am schnellsten zugreisenden Litera- turcligue, politischen oder religiösen Gruppe die Herbeiführung der Rechtskraft gegenüber dem Verletzer in dis Hand gibt. Aber gelänge es auch, ein geeignetes Uberwachungsgremium zu finden, oder wollte man die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft über-
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