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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1928
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- 1928-03-15
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- 15.03.1928
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lassen, so würde die Feststellung, ob im Einzelfalle das »Ansehen und der Wert des Werkes herabgesetzt- ist, vielfach unüber windliche Schwierigkeiten für die rechtliche Behandlung Hervor rufen. Denn fast alle schwereren Fälle sind durch die oben erwähnten strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften ge deckt; andererseits kann die — schon bei Lebzeiten des Autors beliebig zulässige — Verwertung des Werkes als Grundlage einer sogenannten »selbständigen Schöpfung« nicht verboten wer den, wenn man nicht jeden geistigen Fortschritt zerstören will; das gilt selbst auf die Gefahr hin, daß die Fortbildung in der selbständigen Neuschöpfung übler Kitsch ist: mit Recht erspart bisher das gesamte Urheberrecht der Welt den Gerichten die Feststellung der Qualität eines Geisteswerkes. So bleiben praktisch für den geforderten Ersatz nur Grenzsälle übrig. Ob man Julius Cäsar im modernen Gewände spielt, oder ob man den Hamlet durch eine Frau darstellen läßt, ob man schlechte Gipsreproduktionen antiker Werke im Handel dulden will, ob man Gedichte in Kinderbüchern »morali sieren« kann, wie weit man gute alte Musik für Tanzzwecke ver werten kann, oder welche Auswahl älterer Schriften man in einer wissenschaftlichen Chrestomatie trifft, ist eine Frage des guten Geschmacks, des pädagogischen Takts und des wissenschaft lichen Gewissens. Hier Schranken zu setzen, ist das Recht nicht berufen. Die öffentliche Meinung, die Wissenschaft muß sich selbst helfen; wenn das nicht gelingt, so wird das Gericht und der Staatsanwalt auf die Dauer gewiß nicht Helsen können. Aber wohl wird das Eingreifen solcher Organe nicht selten geeignet sein, besonders auf ästhetischem Gebiete, das freie Vorwärts schreiten, das vielleicht kühne Experiment zu ersticken, oder den Versuch zu vereiteln, altes, wertvolles Gut dem Leben zu er halten oder weiteren Volkskreisen verständlich zu machen. Dem gegenüber muß ertragen werden, daß ein gelegentlicher schwerer Mißgriff einmal vom Staatsanwalt und vom Gericht nicht ge ahndet werden kann. Man darf demgegenüber auf die geistige Kraft des deutschen Volkes und seiner öffentlichen Meinung ver trauen, und daneben vor allem auch auf die Schärfe wissenschaft licher, künstlerischer und religiöser Kritik. Zudem liegt eine weit größere Gefahr für das geistige Leben des deutschen Volkes in zügellosen neuen Werken als in den immerhin selteneren Verstümmelungen älterer Werke, die jederzeit in reiner Wieder gabe der Verstümmelung gegenübergestellt werden können. Seit dem die Theaterzensur restlos fortgesallen ist, sind diö neuen Werke, wenn man von den Entwicklungen beim Film absieht, in jeder Hinsicht frei und vergiften oft genug durch Erotik und Verletzung das Volk und besonders die Jugend. Man wird gegenüber etwa übrigbleibendem Mißbrauch lz. B. der guten Musik zu obszönen Tänzen) durch Ausbau des Individualrechts manches tun können*); das kann durch die Judikatur in freier Weise geschehen. Es liegt da ähnlich wie für den Schutz der Verkehrsbriefe. Ein Spezialgesetz ist nicht erforderlich. Die Frage gehört in den Gesamtzusammenhang des Urheberrechts; auch da aber wird man sie verneinen müssen. Sie gehört auch in den Gesamtzusammenhang des Fragenkom plexes nach dem Sinken unserer Literatur und Kunst; und da ist es merkwürdig, daß manche sich die Forderung der Münchner Eingabe zu eigen machen, welche sich auf der anderen Seite das wunderliche Argument angeeignet hatten, daß man durch Ver längerung der Schutzfrist die alten Werke von der sogenannten Wiederauferstehung abhalten müsse, damit die junge deutsche Literatur Raum hat. Es ist zu fürchten, daß die Münchener Forderung des gesetzlichen Entstellungsschutzes — aus edelsten Motiven entstanden — sich nicht recht in die von Schlegel- berger jüngst mit ausgezeichneten Gründen geforderte Ratio nalisierung der Gesetzgebung einsügt. Was leistet die fran zösische und englische Judikatur alles ohne den fortwährenden Schrei nach dem Gesetzgeber! Vielleicht lohnt es sich da einmal, das Ausland zu kopieren. ") Hierüber Alexander Elster, »-Rechtsschutz und Urheber recht- 3Z Nr. 1 <1928), S. S4 sf., der die hier behandelte Frage cte lege lata mit wertvollen Ausführungen zu lösen sucht. 294 Ein neuer Beitrag zur Geschichte der hochdeutschen Plenarien. Der bekannte Greifswalder Germanist und hochverdiente tang jährige Mitarbeiter und Leiter der Weimarer Luther-Ausgabe, Prof. Paul Pietsch, bietet mit einem neuen Buche*) einen wertvollen Beitrag zur Kenntnis der hochdeutschen Plenarien des 15. und frühen 16. Jahrhunderts, einer Literaturgattung, die zwar seit langem be achtet und von der Forschung für die verschiedensten Zwecke ausge- wertet worden ist, aber einer zusammenfassenden Gesamtdarstellung noch entbehrt. Eine solche bringt auch Pietsch nicht, er bietet viel- mehr lediglich Vorarbeiten und Materialien dazu, freilich sehr wich tige und beachtenswerte. Sein Buch hat eine lange Geschichte. Die ersten 15 Bogen sind 1886—8V ausgearbeitet und niedergeschrieben und 1890—92 durch die Verlagsbuchhandlung Helmuth Wollermann in Braunschweig zum Druck gebracht worden, der Nest ist seit 1924 geschrieben und durch den Verlag Vandenhoeck und Ruprecht gedruckt, der unterdessen die bereits fertigen Bogen übernommen hatte. In der Zwischenzeit hat der Verfasser sich vom Vorkämpfer für die An tigua zum Anhänger der Fraktur gewandelt, und um das zu be kennen, hat er Umschlag, Titel, Widmung und Unterschrift des Vor wortes in Fraktur setzen lassen, während der übrige Text »in dem undeutschen Gewände« der Antigua gedruckt ist. Uber Schriftgeschichte läßt sich in Deutschland nicht streiten, und diese typographische Kurio sität ist hier nur erwähnt worden, weil der Verlag es ausdrücklich gewünscht hat: die lange Vorgeschichte des Buches dagegen ist zu be achten und bei seiner Beurteilung stets zu berücksichtigen. Pietsch bietet nach einer umfänglichen Einleitung zunächst eine Bibliographie der Plenarien mit Einschluß der Ausgaben des »Spie gels menschlicher Behältnis«. Diese Bibliographie ist nach sehr über legten und richtigen Gesichtspunkten angelegt, recht ausführlich ge halten, zuverlässig und genau gearbeitet und beruht stets auf eigener Kenntnis der Drucke. Sie ist jetzt noch das einzige benutzbare biblio graphische Verzeichnis der hochdeutschen Plenarien, besonders brauch bar auch für die Bestimmung unvollständiger Exemplare, freilich heute schon etwas veraltet. Beispielsweise ist unterdessen ein weiteres Plenar, bisher nur in einem einzigen Exemplar, bekannt geworden (Augsburg, Sorg, 23. Februar 1480), das zuerst kurz in der Zeit- schr. d. Dt. Vereins für Buchwesen und Schrifttum VI (1923) S. 22 und bald danach etwas ausführlicher und mit Abbildungen in einem Münchener Antiquariatskatalog (Taeuber und Weil, Drucke des fünf zehnten Jahrhunderts s1924s, Nr. 33, S. 25—27) beschrieben worden ist; es wäre bei Pietsch S. 16 als 02a nachzutragen. Unvollständig sind heute ferner, wie der Verfasser selbst weiß, die bei so spärlich erhaltenen Büchern besonders wichtigen Exemplarnachweise, die allein aus neueren Jnkunabelkatalogen von Bibliotheken und Antiquariaten nicht unwesentlich ergänzt werden könnten. Da der Verfasser einige Nachträge zur Bibliographie bei Wiederaufnahme seiner Arbeit ein geschoben hat (S. 244 ff.), hätte er sich mit der Berliner Kommission für den Gesamtkatalog der Wiegendrucke in Verbindung setzen sollen, die es ihm sicherlich ermöglicht und leicht gemacht hätte, sein Verzeich nis wenigstens für das 15. Jahrhundert durch einen gründlichen Nach trag auf den neuesten Stand der Kenntnisse zu vervollständigen; es sollte heute nicht mehr Vorkommen, daß Jnkunabclbibliographien ohne Fühlungnahme mit der Berliner Zentralstelle abgeschlossen und her ausgegeben werden. Ein zweites Kapitel behandelt den Inhalt und die Entwicklung der gedruckten Plenarien und enthält u. a. zwei werivolle Tabellen: eine Übersicht der Perikopen in den Plenarien und eine Übersicht der in den Perikopen enthaltenen biblischen Abschnitte. Als dritter Haupt teil folgen reichlich bemessene Tcxtproben mit umfangreichem Va riantenapparat, und zwar nicht nur solche aus dem Perikopenbestande, sondern auch einige aus den »Glosen« und dem sonstigen Inhalt der Plenarien; sie genügen durchaus zur Beurteilung der verschiedenen Ausgaben, ihrer Verwandtschaft untereinander und ihres Verhält nisses zu den vollständigen deutschen Bibeln und dürften auch zur sprachlichen Beurteilung der einzelnen Drucke völlig ausreichen. Seine ursprüngliche Absicht, diese Texte sprach- und literaturgeschicht lich selbst voll auszuwerteu, hat der Verfasser bei Abschluß seines Buches aufgeben müssen; beigegeben hat er nur noch einige Sonder- untersuchungcn. Kapitel IV enthält außer den erwähnten nachträg lichen Bemerkungen zur Bibliographie eine vergleichende Betrachtung *) kietsed, ?aul: K^vanZelzk und Kpistel leutsek. Die Ze- druekten koekdeutseken perilropenbüeiier (kienarien) 1473—1523. Kin öeitra^ rur Kenntnis cier WieZendrueke, 2ur Oeseüiokte des koeek ^6^916^^1927^ XXIU, 308^8^8° kä"l3^-.'
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