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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1928
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- 1928-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1928
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Nr. 218 (R. 111). Leipzig, Sonnabend den 8. September 1928. 95. Jahrgang. RAMümeüerTA. BuchhSndlerverein d. Provinz Brandenburg. Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung in Neuruppin am Sonntag, dem 7. Oktober 1928, vormittags II Uhr in Bernau's Hotel. Tagesordnung. 1. Jahresbericht. 2. Kassenbericht. Entlastung des Schatzmeisters. Voranschlag für das Vereinsjahr 1929. Beitragsregelung. S. Vortrag des Herrn Generaldirektors vr. Heß, Leipzig: Neue Aufgaben. 4. Bericht über die Herbstversammlung des Börsenvereins in Königswinter. 5. Neue Kreiseinteilung. Aussprache und Stellungnahme der Hauptversammlung zum diesbezüglichen Ergebnis der Herbstversammlung des Börsenvereins. 6. Satzungsänderung des Buchhändlervereins der Provinz Brandenburg. 7. Neuwahl des Vorstandes. 8. Anträge und Vorschläge. Zu letzteren insbesondere: s) Zusammenschluß zum Zwecke des gemeinsamen Be zuges; d) Bildung eines Werbeausschusses; e> Buchwoche. 9. Verschiedenes. Die Umsatzsteuerfreiheit nach § 7 des Umsatz-St.-G. in ihrer Auswirkung auf den Buchhandel. 10. Bestimmung des Ortes der nächsten Hauptversammlung. Anträge müssen mindestens 14 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung an den Vorsitzenden eingereicht werden. Die Teilnahme an der Hauptversammlung ist Pflicht. Vgl. Satzung § 3, Ziffer 4. Die Mitglieder werden gebeten, sich im Verhinderungsfälle rechtzeitig schriftlich beim Vorsitzenden zu entschuldigen. Nicht anwesende Mitglieder haben zur Deckung der Kosten für die Hauptversammlung einen Betrag von einem Viertel des laufenden Mitgliedsbeitrages beizutragen. Ein wei teres Viertel haben die Mitglieder zu zahlen, von denen keine oder eine ungenügende Entschuldigung vorliegt. Vgl. Satzung 8 9, Ziffer 2. Wir hoffen, wie in früheren Jahren, so auch in diesem Jahre den Teilnehmern das Eisenbahngeld 3. Klasse aus der Vereins kasse vergüten zu können, soweit die Kassenverhältnisse es ge statten. Eberswalde, Len 6. September 1928. Der Vorstand des Buchhändlervereins der Provinz Brandenburg. Langewiesch«. Deuß. Kretzschmar. Steib. Stein. Ehler t. Bonne ß. Die neue finnische Urheberrechtsgesetzgebung. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmann in Leipzig. Die mit der Revision des neuen Textes der Revidierten Ber ner Übereinkunft in Fassung der Romkonserenz vom 2. Juni 1928 verbundene Revision der deutschen Urheberrechtsgesetz gebung macht es den am Urheberrecht Interessierten zur Pflicht, die ausländische Urheberrechtsgesetzgebung vom rechtsver gleichenden Standpunkt aus zu studieren, um die Er gebnisse solcher Forschung bei der Umarbeitung der deut schen Urheberrechtsgesetzgebung zu verwerten. Und es ist daher zu begrüßen, daß im Börsenblatt wiederholt die Grund züge ausländischer Urheberrechtsgesetze dargestellt worden sind. So soll auch die Darstellung des neuen finnischen Urheberrechts gesetzes vom 3. Juni 1927 hier nicht nur zur Vermittlung der Kenntnisse dieses Gesetzes dienen, sondern es sollen zugleich die Besonderheiten dieser Gesetzgebung, verglichen mit den anderen nordischen Urheberrechtsgesctzen, hervorgehoben und schließlich auf zweckmäßige Einzelbestimmungen im Sinne einer Revision der deutschen Urheberrechtsgesetzgebung verwiesen werden. Es darf eingangs erwähnt werden, daß Finnland am 1. April 1928, also noch vor der Romkonserenz der Revidierten Berner Übereinkunft beigetreten ist, und zwar mit einem Vor behalt hinsichtlich Art. 9 (Zeitungsartikel). Jedoch dürste dieser Vorbehalt jetzt durch die neue Fassung des Art. 9 auf Grund der Romkonserenz fallen gelassen werden, da nunmehr die Meder gabe der abdruckfähigen Artikel durch die Presse (also nicht nur aus Zeitungen in Zeitungen) gestattet ist. Als wesentlichen und für Deutschland nachzuahmenden Fort schritt bezeichne ich die Tatsache, daß Finnland neben seinem Ur heberrechtsgesetz, das das literarische wie künstlerische Urheber recht behandelt, noch ein Photographiegesetz kennt. Finnland zieht (so auch vor ihm Dänemark, Norwegen und Schweden — letzteres trennt jedoch nach deutschem Vorbild das literarische Ur heberrechtsgesetz von dem Kunstschutzgesetz —> eine scharfe Schei dung zwischen den schutzsähigen Geisteswerken und den Werken der Photographie. Mit vollem Recht, denn — und diese Tatsache wiegt in diesem Zusammenhänge außerordentlich schwer — es be darf zur Schaffung von Werken der Photographie keiner indivi duellen schöpferischen Tätigkeit. Es genügt nicht allein die bild liche Wiedergabe von Existenzen auf mechanischem Wege, ja selbst durch eine individuelle geistige Tätigkeit, die sich in der Auswahl des Naturausschnittes, in der Beleuchtung, in der Wahl des Auf nahmepunktes und schließlich in der Retusche objektiviert, kann ein Werk der Photographie nicht zum Kunstwerk erhoben werden. Die Photographie geht über ein Mechanisches, Technisches nicht hinaus, das Werk der bildenden Kunst dagegen ist Objektivie rung eines Subjektes. Es klafft also ein großer Unterschied, und zwar gerade im Essentiellen zwischen Kunstwerk und Photo graphie. Und deshalb erscheint mir — bei aller Hochachtung vor künstlerischen Photographien — die Gleichstellung, ja auch be reits die Behandlung von Kunstwerken und Photographien im gleichen Gesetze unrichtig zu sein. 997
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