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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1928
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- 1928-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1928
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x° 210, 8, September 1928, RodMioaeller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Im einzelnen soll nun über das finnische Urheberrechtsgesetz folgendes hervorgehoben werden: I. Der Katalog der schutzfähigen Werke ist der übliche, nur werden mit Recht (so auch das norwegische Gesetz) — hoffentlich läßt sich dies auch bei der zu erwartenden Revision des deutschen Urheberrechtsgesetzes durchsetzen — die Wecke der Kinemato graphie als Werke der Literatur bezeichnet, nämlich dann, wenn sie nicht bloß eine Summe von Einzelphotographien darstellen, sondern durch eine immaterielle Kombinationsidee zusammen gehalten werden. Die durch die Novelle von 1926 zum schwedi schen Kunstschutzgesetz eingesührten Ausnahmen vom Schutz des Kunstgewerbes, nämlich Bekleidungsartikel und Gewerbe, die sür die Bekleidung bestimmt sind, finden sich im finnischen Gesetz nicht. II. Das Urheberrecht steht dem Schöpfer zu. Die zugunsten des Bestellers einer auf Bestellung angefertigten Photographie aufgestellte Fiktion fehlt hier, es gilt vielmehr die Vermutung (die widerlegt werden kann), daß bei einer Bestellung der Photo graphie im Zweifel das Urheberrecht auf den Besteller übergeht, eine m. E. sehr richtige Borschrift. Auch gilt lediglich für das Photographenrecht die Fiktion, daß der Inhaber eines photogra phischen Ateliers als Berechtigter an der Photographie angesehen wird, die ein anderer im Aufträge des Inhabers hergestellt hat. Die von Autorenseite stark angefeindete Bestimmung des deutschen literarischen Urheberrechtsgesetzes ist von Finnland ausgenom men worden, wonach bei Übertragung eines Schriftwerkes oder Tonkunstwerkes durch künstlerischen Vortrag auf mechanische Mu sikvorrichtungen das Urheberrecht an 8er Fixierung dem Vor tragenden gehört. Diese Vorschrift ist als erster Schritt zu einem Rechte des nachschaffenden Künstlers, dessen internationale Re gelung auf der diesjährigen Romkonferenz leider noch nicht gelang, zu begrüßen. über das Miturheberrecht besteht lediglich die Vorschrift, daß bei einer Zusammenarbeit mehrerer, die ein untrennbares Ganzes entstehen läßt, zur ersten Herausgabe dieses untrennbaren Wer kes die Zustimmung aller Miturheber erforderlich ist. Die als eine der Errungenschaften der Romkonferenz bezeichnete Be stimmung des Art. 7 b, wonach für Miturheber die Schutzfrist sich nach dem Tode des Letztversterbenden bemißt, findet sich bereits im finnischen Gesetz. III. Die beiden finnischen Gesetze finden Anwendung auf alle Werke finnischer Staatsangehöriger sowie auf alle in Finn land zuerst herausgegebenen Werke, gleichviel welche Staats angehörigkeit der Urheber besitzt. Als »herausgegeben- ist nach ausdrücklicher Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes dann ein Werk anzuschen, wenn Exemplare davon mit dem Willen des Berechtigten unter der Allgemeinheit verbreitet worden sind. Der Begriff setzt also (nicht nur — wie der Begriff des »Erscheinen« im deutschen Urheberrechtsgesetz — die Anfertigung eines Vervielfältigungsexemplares in der Verkehrsausgabe mit Willen des Berechtigten, außer der Anfertigung solcher Berviel- fältigungsexemplare noch ihr Gelangen ins Publikum voraus. Dagegen bezeichnet das finnische Urheberrechtsgesetz — durchaus beifallswürdig und im scharfen Gegensätze zu Art. 4 Abs. 4 der R.B.Ü. in Fassung der Romkonferenz — ein Werk dann als ver öffentlicht, wenn es durch Herausgabe oder durch öffentliche Vor führung oder in anderer Weise mit dem Willen des Berechtigten der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden ist. IV. Der Inhalt des Urheberrechts erschöpft sich nach aus drücklicher Vorschrift des Urheherrechtsgesetzcs im ausschließlichelt Recht des Urhebers, sein Werk der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Damit will aber das finnische Gesetz nicht ein Voll recht des droit d'auteur einführen (wie das die romanische Ur heberrechtsgesetzgebung durchweg kennt, inhaltlich dessen jede Auswertungsmöglichkeit dem Urheber zustehen soll, auch wenn diese technische Benutzungsart des Werkes bei Erlaß des Gesetzes noch gar nicht bekannt ist. Vielmehr ist dieses Veröffentlichungs recht im finnischen Sinn (so Wie das Urheberrecht nach dänischem, deutschem, großbritannischem, norwegischem und schwedischem Vorbild) nur die Summe einzelner im Gesetz erschöpfend aufge zählter Befugnisse, sodaß also eine erst nach Inkrafttreten des Gesetzes auftauchende Verwertungsmöglichkeit dem Urheber nicht 998 zusteht; es bedarf vielmehr dann erst einer Abänderung des Ge setzes, um dem Urheber diese 'Verwertungsmöglichkeit als aus schließliche Befugnis zu verleihen. Dabei ist der Ausdruck Ver öffentlichungsrecht sehr glücklich, weil er darauf hinweist, daß mit der Vollziehung des Vcröffentlichungsrechtes, also nachdem das Werk der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden ist, nun mehr diese Allgemeinheit ein Recht am Werke erlangt hat. Das Gesetz wird also der modernen Theorie des Urheberrechts, die im Urheberrecht nur die vom Gesetzgeber vorgenommene Ausglei chung zwischen dem Recht des Einzelnen und dem Recht der All gemeinheit sieht, gerecht. Als solche urheberrechtliche Befugnisse werden aufgeführt: 1. Das Recht der Bearbeitung des Werkes, welches auch das Übersetzungsrecht cinbeschließt. Unter Bearbeitung ist auch die Dramatisierung, Entdramatisierung, Verfilmung, Um instrumentierung des Tonkunstwerkes und die Übertra gung des Werkes aus mechanische Musikinstrumente durch künstlerischen Vortrag anzusehen; 2. das Recht der Vervielfältigung; 3. das Recht der Verbreitung; 4. das Recht der öffentlichen Auf- bzw. Vorführung, wor unter die Ausführung eines Bühnen- oder Tonkunstwer kes, der Vortrag nicht herausgegebener Schriften, die Vorführung nicht herausgegebener Schriften durch mecha nische Musikwerke oder Rundfunk und schließlich auch das Ausstellen von Kunstwerken zu verstehen ist. Die im deutschen, dänischen und norwegischen — hier etwas modifiziert —, im schwedischen und tschechoslowakischen Urheber rechtsgesetz vorgesehene Vortragsfreiheit nicht erschienener Werke ist bedauerlicherweise vom finnischen Gesetzgeber nicht ausgenommen worden. Daneben enthält das finnische Urheberrechtsgesetz noch per sönlichkeitsrechtliche Bestimmungen, die beim Photographiegesetz jedoch nicht vorhanden sind. Es wird also vom finnischen Gesetz geber auch hierbei mit Recht ein scharfer Unterschied zwischen dem Urheberrechtsgesetz und dem Photographiegesetz gemacht. Diese Persönlichkeitsrechte erschöpfen sich (wie im dänischen, norwegischen und schwedischen Recht) im Rechte, eine Veröffent lichung des Werkes in geänderter Form zu verbieten, und zwar auch nach der Übertragung des Urheberrechts. Daneben (also über die Fassung des Art. 6 d der Romkonserenz hinaus) kennt das fin nische Urheberrechtsgesetz noch die Vorschrift, daß, wenn der Ur heber bzw. seine Erben eine Veränderung des Werkes gestattet haben, sie das Recht auf Unterlassung der Namensnennung bei der Veröffentlichung des abgeänderten Werkes bzw. das Recht auf Angabe, daß die Veränderung nicht vom Urheber stammt, besitzen; desgleichen wird eine Veröffentlichung des Werkes in veränderter Gestalt nach dem Tode des Urhebers nur dann für zulässig erachtet, wenn die Änderung deutlich bekanntgemacht worden ist. V. Erlaubte Wiedergaben des Werkes. 1. Alle urheberrechtlich geschützten Werke dürfen derartig verwendet werden, daß in freier Anlehnung an sie ein wesent lich selbständiges Werk entsteht, und ebenso ist die Herstellung von Übersetzungen, Bearbeitungen, Nachbildungen und Verviel fältigungen in beschränkter Anzahl zum persönlichen Gebrauch gestattet, dagegen ist die Verbreitung des Werkes stets unzulässig. Es fehlt dagegen im Gesetz eine Vorschrift über den Abdruck von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln. Hier tritt ergänzend das Recht der Berner Übereinkunft ein, nachdem Finnland ihr bei getreten ist. 2. Die sonstigen zulässigen Wiedergaben des Werkes ent sprechen den üblichen Vorschriften anderer Länder (also großes und kleines Aitatenrecht, Recht der Anthologie, Abdruck einer Dichtung als Programmtext usw.). 3. Finnland kennt bis jetzt noch keine gesetzliche Lizenz. Eine solche Lizenz für die mechanische Industrie einzusühren, kommt mangels einer solchen Industrie nicht in Frage, und nach dem die allgemeine gesetzliche Lizenz in Gestalt eines äsmain« public M)-snt auf der Romkonferenz so kläglich Schiffbruch er litten hat, wird man sich in Finnland (wie auch bei uns) dafür
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