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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1911
- Strukturtyp
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- 1911-08-04
- Erscheinungsdatum
- 04.08.1911
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- Deutsch
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179 4. August 1SII. Nichtamtlicher Teil. ivSyrAv»«-: >. l». »rchtzU. Su-jhMÄ«.. 8875 Kleine Mitteilungen. Türkei. Zollfreie Ein-und Ausfuhr von ungebunde nen Büchern. — Zollbehandlung gebundener Bücher. — Im Artikel 4 des Budgetgesetzes für das laufende Finanzjahr 1327 ist bestimmt, daß vom 2l. Juni d. I. ab die über die Zollämter des Türkischen Reichs ein- und ausgeführten ungebundenen Bücher zollfrei sein sollen, während bei gebundenen Büchern, der Zoll lediglich nach dem Schätzungswerte der Einbände erhoben wird. Das Inkrafttreten dieser Bestimmungen hat die Generalzoll, direktion durch Runderlab vom 21. Juni d. I. den ihr unter- stehenden Zollbehörden bekanntgegeben. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Bon» Relchögericht. — Verzichtet der Lieferant mit der Zusicherung tadelloser Ausführung auf das Ver langen rechtzeitiger Erhebung der Mängelrüge durch den Käufer? (Nachdruck verboten.) — Im kaufmännischen Leben wird meist ausdrücklich gefordert, daß die Ware in tadelloser Ausführung geliefert werde. Dies wird auch vom Verkäufer zugesichert. Trotz dieser Zusicherung hat aber der Käufer die Verpflichtung, sofort die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel zu rügen. (§ 377 H G.B.) Zu diesem für das praktische Leben außerordentlich wichtigen Ergebnis gelangten die Gerichte in folgendem Falle: Die Firma K. L E. hatte von der Firma F. Waren in größerer Menge gekauft und vom August bis 6. Oktober ge- liefert erhalten. Die Käuferin K. L E. erhob Klage auf Ersatz des ihr durch die Mangelhaftigkeit der Ware entstandenen Schadens, indem sie vorbrachte, die Firma F. habe tadellose Ausführung zugesichert, trotzdem seien bei jeder Liefe- rung, wie die sofort durch Entnahme von Stichproben vor genommene Untersuchung ergeben habe, mangelhaft gear beitete Stücke gewesen, die alsbald zur Verfügung gestellt worden seien. Ende Oktober seien vielfach Klagen der Kund schaft eingelaufen, daß die Ware unbrauchbar sei. Eine daraufhin vorgenommene eingehende Untersuchung habe ergeben, daß mindestens 25 Prozent der Ware mangelhaft gearbeitet sei. Dies habe sie unmittelbar darauf der Firma F. durch Schreiben vom 2V. Oktober angezeigt und ihr sämtliche noch auf Lager be- findlichen Stücke zur Verfügung gestellt. Landgericht und Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin K. L E. führte der 7. Zivilsenat des Reichsgerichts aus: Der Berufungsrichter hat in Übereinstimmung mit dem ersten Richter den mit der Klage gellend gemachten Schadenersatz, anspruch als unbegründet zurückgewiesen, weil die im § 377 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Mängelanzeige nicht rechtzeitig erfolgt und deshalb die Ware als genehmigt anzusehen sei. Die Revision meint, daß die von der Klägerin behauptete Zusiche- rung tadelloser Ausführung einen Verzicht auf die vor geschriebene Mängelanzeige enthalte und daß auf Grund der behaupteten Garantie auch beim Unterbleiben rechtzeitiger Mängelanzeige ein Schadenersatzanspruch gegeben sei. Allein dem Berufungsrichter ist sowohl darin beizutreten, daß die Klägerin durch die behauptete Zusicherung nicht von der Ver pflichtung rechtzeitiger Untersuchung und Anzeige entbunden wurde, als auch darin, daß im Fall der Versäumung der ge- botenen Mängelanzeige auch aus der behaupteten Zusicherung Ansprüche wegen der angeblichen vertragswidrigen Beschaffenheit der nach der Vorschrift des § 377 als »genehmigt« geltenden Ware nicht erhoben werden können. Die alsbald zur Verfügung gestellten Stücke habe die Beklagte zurückgenommen, für die von der Klägerin behaltenen und verwendeten Stücke ist die Mängel anzeige erst durch das Schreiben vom -S. Oktober erfolgt. Das war verspätet. Der Berufungsrichter geht nicht da von aus, daß zu einer wirksamen Mängelanzeige eine Zurverfügungsstellung erforderlich sei, er folgert vielmehr nur aus dem Umstand, daß Klägerin den größten Teil der Ware behielt und verwendete, daß Klägerin diesen Teil der Ware als Vertragserfüllung gelten lassen, wegen irgend eines Mangels nicht beanstanden wollte. Mit Recht nimmt deshalb der Berusungsrichter an, daß in dem genannten Schreiben eine rechtzeitige Mängelanzeige nur dann enthalten sein würde, wenn es sich bei dem in ihm gerügten Mangel um einen Mangel gehandelt hätte, der bei der unver- züglich nach der Ablieferung vorzunehmenden Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall. Durch eine größere Anzahl Stichproben war das schlechte Funktionieren der Artikel auch durch oberflächliche Prüfung zu entdecken. Die Revision wurde deshalb zurückgewiesen. (Akten- Zeichen: VIl 380/10.) Warnung vor einem Silhouettenschwindler. — Aus Dresden wird uns unterm 2. August geschrieben: Gestern und heute versuchte hier ein Deutsch.Österreicher eine Anzahl Sil- houetten an den Mann zu bringen, und zwar ziemlich geschickt gefälschte Blätter, die aus dem Körnerhause in Dresden stammen sollen. Die Blätter sind mit künstlich blaß gemachter Tinte unter schrieben und auf neue Kartons aufgelegt, die hinten den Stempel der Firma Müller L Co. in Amsterdam tragen. Wahrscheinlich hat der Schwindler die Silhouetten in größerer Anzahl ange fertigt (wenigstens sind von einer Serie zwei Exemplare fest gestellt worden). Er scheint neben diesen Silhouetten sein Glück auch noch mit Porzellan, Miniaturen usw. zu versuchen. Bilderdiebstahl in der Universität Jena. — Aus dem Großen Hörsaal der Universität wurde Ernst Abbes Mosaikbild, ein Geschenk des einheimischen Künstlers Otto Hartung, gestohlen. Das Bild ist aus mehreren tausend farbigen kleinen quadratischen Steinen zusammengesetzt. Winke für den Export. — Als Beilage zu Nr. 64 der im Reichsamt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie vom 10. Juni 1V11 ist eine weitere (5.) Fortsetzung der »Winke für den deutschen Außenhandel und den Verkehr mit den Kaiserlichen Konsulaten« erschienen. Die »Winke« enthalten für den Exporthandel wichtige Angaben über Porto, Be förderungswege für Briefe und Frachtgüter, Anknüpfung von Geschäftsverbindungen, Kreditauskünfte, Vertreter, Zahlungsweise, Einziehung von Forderungen und Prozeßführung, Kataloge, Adreßbücher, Zollwesen u. dgl. Die kürzlich erschienene Ausgabe dieser Veröffentlichung bringt derartige Ratschläge der Kaiser lichen Konsularbehörden in Shanghai, Tientsin, Bombay, Palermo, Bukarest, Odessa, Belgrad, Konstantinopel, Smyrna und Kairo. Die »Winke« werden aus Wunsch jedem Inländer kostenlos zugestellt. Anträge um Übersendung derselben sind ebenso wie solche um fortlaufende Überweisung der Nachrichten für Handel und Industrie an das Reichsamt des Innern, Berlin 8, Wil helmstraße 74, zu richten. Warnung vor Winkelausstellungen. — Anläßlich der gegenwärtig in Rom und Turin stattfindenden offiziellen Inter nationalen Ausstellungen wird — ähnlich wie dies seinerzeit gelegentlich der Weltausstellungen Paris 1900 und Brüssel 1910 geschah — und zwar vornehmlich in Rom, der Versuch gemacht, durch Inszenierung privater Winkelausstellungen und durch hiermit verbundenen Vertrieb wertloser Medaillen Gewerbetreibende auch des Auslandes zu schädigen. Hinter diesen Unternehmungen, deren hochtrabenden und zur Irreführung geeigneten Titeln die tatsächliche völlige Bedeutungslosigkeit widerspricht, stehen zum Teil notorische Ausstellungsschwindler. Die »Ständige Aus stellungskommission für die Deutsche Industrie« warnt vor jeder Beteiligung und vor dem eventuell strafbaren Gebrauch solcher »Auszeichnungen«. Die Ausstellung für Sozialhygiene in Rom. — Das Bureau des Exekutivkomitees der internationalen Ausstellung für Sozialhygiene teilt mit Rücksicht auf Anfragen, insbesondere aus dem Auslande, ob mit dem Termine für die Tagung des inter nationalen Tuberkulosekongresses auch diese Ausstellung ver schoben worden sei, mit, daß in der Organisierung der Ausstel lung keine Änderung eingetreten ist und am 1. November alle Sektionen, somit auch jene, betreffend die Tuberkulose, eröffnet werden. Die Ausstellung wird bis April 1912 geöffnet bleiben 1163*
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