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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1928
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- 1928-10-12
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- 12.10.1928
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239, 12. Oktober 1928, Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins, Nr, IV, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Einen solchen Tatbestand behauptet der Kläger, Die Be klagte hält dem entgegen, daß der Kläger sich mit der von ihr getroffenen Festsetzung zwar nicht einverstanden erklärt, aber abgefunden habe; denn er habe nach seinem ursprünglichen Widerspruch und dessen Zurückweisung drei Jahre lang nichts unternommen, auch die ihm gezahlten Beträge widerspruchslos angenommen. Dieser Ausfassung kann sich das Schiedsgericht nicht anschließen. Der Schriftsteller ist in der Regel weder kaus- männisch geschult noch stcht er dem Verleger nach Vertrags abschluß ganz frei gegenüber; man kann sein Verhalten daher nur gerecht beurteilen, wenn man diese Umstände berücksichtigt. In dem Schweigen des Klägers nach fruchtlosem Widerspruch gegen eine seiner Ansicht nach ungenügende, dem Vertrag nicht gerecht werdende Honorierung läßt sich eine Billigung des Ver haltens der Beklagten nicht finden; auch die widerspruchslose Annahme von Zahlungen kann als Billigung hier nicht auf- gesaßt werden. Im vorliegenden Falle könnte nur eine aus drückliche Erklärung des Klägers als Einverständnis mit den beanstandeten Ladenpreisfestsetzungen der Beklagten gewertet werden. Es kommt deshalb darauf an, ob die von der Beklagten fest gesetzte Spanne zwischen dem Ladenpreise des broschierten und dem des gebundenen Exemplars unverhältnismäßig groß ist. Denn darüber besteht nach den eigenen Angaben der Beklagten kein Zweifel, daß das Werk überwiegend in gebundenen Exem plaren verkauft wird. Dann erregt allerdings die Tatsache Be denken, daß die Ladenpreise zunächst 4,— Mk, und 8.— Mk,, seit I, September 1926 aber 3,50 Mk, und 7,— Mk, betrugen, weil die Spanne 100 Prozent vom Ladenpreise des broschierten Exemplars ausmacht. Die Vermutung spricht daher dafür, daß die Beklagte zum alleinigen Nachteil des Klägers den Laden preis für das broschierte Exemplar offenbar unbillig festgesetzt hat. Deshalb war es Sache der Beklagten, nachzuweisen, daß sie sich bei ihrer Ladenpreisfestsetzung innerhalb der Grenzen einer vernünftigen Kalkulation gehalten hat. Die Beklagte hat diesen Beweis zu führen versucht; das Ergebnis kann aber sehr zweifelhaft erscheinen. Die Beklagte rechnet mit sehr hohem Sortimentsrabatt und sehr hohen Berlagsunkosten, die aber offenbar den tatsächlichen Verhältnissen annähernd entsprechen. Sie muß ferner mit dem sehr hohen und gegenwärtig ganz ungewöhnlichen Honorar von 20 Prozent rechnen. Das alles sind Umstände, die nicht außer acht gelassen werden dürfen. Sie rechtfertigen eine Spanne, die sich mindestens der oberen Grenze der üblichen Preisspannen nähert. Damit ist jedoch eine Spanne von 100 Prozent nicht allein zu rechtfertigen. Trotzdem liegen hier Umstände vor, die die Rücktrittserklärung des Klägers nicht berechtigt erscheinen lassen. Die aufgestellten Kalkulationen sind vom Schiedsgericht »achgerechnet und sind rechnerisch richtig, ergeben auch, daß die Beklagte die allgemein üblichen Grundsätze bei der Aufstellung von Kalkulationen beachtet hat. Dabei ergibt sich, daß man im Berlagsbuchhandel allgemein von dem Ladenpreise des broschier ten Buches auszugehen für notwendig hält und danach den Preis des gebundenen Exemplars unter Beachtung des hieraus sich ergebenden Honorars ermittelt. Der Ladenpreisunterschied wird dabei um so größer werden müssen, je höher der Prozentsatz des Honorars ist. Ob diese Methode, bei der der Ladenpreis- Unterschied den Unterschied der Herstellungskosten um ein Viel faches übersteigt, auf die Dauer haltbar ist, kann zweifelhaft er scheinen. Einen groben Verstoß gegen die übernommenen Vertrags pflichten, sodaß dem Kläger nach Treu und Glauben die Fort setzung des Vertrages nicht zugemutet werden könne, kann man der Beklagten aber nicht Vorwersen, wenn sie nur das getan hat, was im Verlagsbuchhandel allgemein üblich ist und bisher durch eine bessere Methode der Honorarberechnung noch nicht ersetzt werden konnte, zumal da im vorliegenden Falle als erwiesen anzusehen ist, daß die Beklagte sich mit einem bescheidenen Ge winn begnügte. Dazu kommt, daß heute Ladenpreisdifferenzen 22 von 80—100 Prozent keine allzu große Seltenheit sind; das ist Nicht nur durch das von der Beklagten vorgelegte Material be legt, sondern auch sonst dem Schiedsgericht bekannt. Es läßt sich allerdings nicht verkennen, daß aus diese Weise dem Verleger ein Mittel in die Hand gegeben ist, um durch die Festsetzung der verschiedenen Ladenpreise das Honorar des Ver fassers aus einen für den Verleger tragbar erscheinenden Prozent satz herabzudrücken. Einen den Vertragszweck gefährdenden Ver stoß gegen Treu und Glauben kann das Schiedsgericht darin aber doch nicht erblicken. Bei einem im Verhältnis zu der ge ringen Auflage ungewöhnlich hohen Honorar erscheint nach An sicht des Schiedsgerichts auch eine ungewöhnliche Spanne zwischen dem Ladenpreis des broschierten und dem des gebundenen Exem plars nicht ungerechtfertigt und deshalb nicht als vertragswidrig. Nach Ansicht des Schiedsgerichts kann, solange es üblich bleibt, das Honorar des Verfassers vom Ladenpreis des broschier ten Exemplars zu berechnen, eine mit dem Vertragswillen des Verfassers kaum noch vereinbare praktische Auswirkung der herrschenden Methode nur dadurch vermieden werden, daß dem Verleger nur das Recht im Vertrage belassen Tvird, den Laden preis des broschierten oder des gebundenen Exemplars zu be stimmen und daß der Ladenpreis für die andere Ausstattung nach einem bestimmten Schlüssel ermittelt wird. Indessen erscheint es zweifelhaft, ob überhaupt die Honorar- berechuung nach dem Ladenpreis unter den heutigen Verhält nissen noch empfehlenswert ist. Der Verfasser soll nach allge meiner Ansicht ein angemessenes Honorar erhalten. Dabei kommt natürlich eine Honorierung nach der Arbeitsleistung nicht in Frage, da sür deren Bewertung alle notwendigen Unterlagen zunächst fehlen. Aber die Vertragsparteien des Berlagsver- trages stehen in einem gesellschaftsähnlichcn Verhältnis, bei dem keine Partei allein gewinnen soll, bei dem mindestens eine mög lichst gerechte Verteilung des beiderseitigen Risikos anzustreben ist. Zur Vermeidung einer vom Verfasser als ungerecht emp fundenen, aber durch die Kalkulation des Verlegers bedingten und gerechtfertigten Ladenpreisfestsetzung dürste daher nur ein Ausweg möglich sein: Beteiligung des Verfassers am Brutto erlös derart, daß sein Honorar in einem Prozentsatz vom Brutto erlös des Verlegers berechnet wird, sodaß die Beteiligung am wirklichen Ertrag den Beteiligten in einem von vornherein feststehenden Verhältnis anteilig zufließt (Mitgeteilt vom Obmann des Schiedsgerichts, Kammergerichtsrat vr, Pinzger, Berlin.) Das Gutachtenwerk des Herrn Äustizrat vr. Hillig. Die seit Jahren von zahlreichen Verlegern gewünschte Sammlung und systematische Ordnung Per wichtigsten von Herrn Justizrat vr, Hillig für die Mitglieder des Deutschen Verleger vereins erstatteten Gutachten ist soeben erschienen, (Siehe An zeige auf Seite 8661 dieser Nummer.) Das Werk hat den Titel 385 Gutachten über urheberrechtliche, verlagsrechtliche und verlegerischc Fragen, Es umfaßt auf 30 Bogen gr, 8" eine Auswahl der in den Jahren 1924 bis Anfang 1928 erstatteten Gutachten in sach licher Anordnung und mit einem ausführlichen Schlagwortver zeichnis, Ein geringer Teil der Gutachten ist bereits in diesen Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins veröffentlicht. Das Gutachtenwerk bildet sür jeden Verleger einen Rat geber und ein unentbehrliches Handwerkszeug, da erfahrungs gemäß sich die gleichen Tatbestände und Fragen häufiger wieder holen, In zahlreichen Fällen wird der Besitz und das Studium dieses Nachschlagewerkes die Einholung eines besonderen Gut achtens unnötig machen. In Leinen gebunden Preis 17,50 Mark netto. Die Geschäftsstelle des Deutschen Verleger Vereins,
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