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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1928
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- 1928-10-12
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- 12.10.1928
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x° 239, 12, Oktober 1928, Mitteilungen des Deutschen Vcrlcgcrvcreins, Nr, I V, Börsenblatts, d. Dtschn. Buchhandel. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Derlegervereins Anwendungsgebiet des 8 17 des VG. F rage: Kann ein Verfasser, der das Verlagsrecht an seinem Werke für alle Auflagen gegen Zahlung eines einmaligen Hono rars dem Verleger übertragen hat, dem letzteren zur Aus übung des Rechts, eine neue Auflage zu veranstalten, eine angemessene Frist bestimmen, mit der Wirkung, das; er nach Ablauf der Frist berechtigt ist, von dem Vertrage zurück- zutreten, wenn die Veranstaltung nicht rechtzeitig erfolgt? Der § 17 des VG. findet auch dann Anwendung, wenn der Ver fasser von dem Verleger, der das Verlagsrecht an allen Auslagen hat, wegen seiner Honoraransprüchc durch eine einmalige Zahlung abgefundcn ist. Der 8 17 hat mit Honorarfragen nichts zu tun. Er spricht als Grundsatz ans, daß der Verleger, der das Verlagsrecht an mehreren Auslagen hat, nicht gezwungen werden kann, dieses Recht auszuüben. Zum Ausgleich dieser für den Verleger günstigen Bestimmung gibt das Gesetz dem Verfasser die Möglichkeit, im Falle der Ableh nung des Verlegers, eine neue Auflage zu veranstalten, den Verlags vertrag aufzulösen bzw. vom Vertrage zurückzutreten. Die rechtlichen Folgen dieses Nücktrittsrechts sind in dem 8 38 des VG. behandelt. Der Vertrag bleibt wegen der erschienenen alten Auflagen aufrechterhalten und wird nur für die Zukunft aufgelöst. Hat der Verfasser ein Honorar erhalten, das sich auch auf alle späteren Auflagen erstreckt, so ist er nach VG. 8 38 verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Vergütung zurückzugewähren. Die Verteilung eines festen Honorars auf die späteren Auslagen stößt jedoch praktisch auf die größten Schwierigkeiten. Leipzig, den 12. Juni 1928. Justizrat vr. H i l l i g. Schadenersatzansprüche der Verfasser bei Richtherstcllnng des Werkes seitens des Verlegers. Der ansragende Verlag hat im Jahre 1926 mit zwei Verfassern Verlagsverträge abgeschlossen. Die Manuskripte sind dem Verlag übergeben worden. In beiden Fällen handelt es sich um Werke, deren Absatzgebiet sich hauptsächlich auf Bibliotheken und Gelehrte beschränkt. In beiden Fällen ist ein Termin, wann die Werke er scheinen sollten, nicht vereinbart worden. Ter Verlag hat trotz wiederholten Drängens seitens der Verfasser beide Werke noch nicht erscheinen lassen, da er eine Absatzmöglichkeit zur Zeit nicht für ge geben erachtet. Die Verfasser, die nach den Verträgen als Honorar einen bestimmten Prozentsatz vom Ladenpreis jedes abgesetzten Exem plars erhalten sollen, verlangen jetzt eine bestimmte Summe als Schadenersatz und die Aufhebung der Verträge. Frage: Sind die Verfasser berechtigt, Schadenersatz wegen Nicht erfüllung der Verlagsverträge zu verlangen? Nach 8 16 VG. hat der Verleger mit der Vervielfältigung des Werkes zu beginnen, sobald ihm das vollständige Werk zugegangen ist. Diese im Gesetz enthaltene Bestimmung greift immer dann Platz, wenn in dem einzelnen Verlagsvertrag nichts Gegenteiliges verein bart ist. In den beiden vorliegenden Fällen hätte der anfragende Verlag mangels Vereinbarung eines Erscheinungstermins mit der Vervielfältigung beider Werke schon im Jahre 1926 beginnen müs sen. Durch die wiederholten Mahnungen der Verfasser ist der Ver lag mit dem Erscheinen des Buches in Verzug gekommen. Die Tat sache, daß der Verlag eine Absatzfähigkeit der Werke bisher nicht für gegeben erachtet hat, berechtigt ihn zur Unterlassung der ihm ver traglich obliegenden Vervielfältigung und Verbreitung nicht. Den Verfassern steht daher nach 8 30 VG. und 8 326 BGB. das Recht zu, dein Verlag eine angemessene Frist zur Vornahme der Vervielfältigung und Verbreitung zu stellen, mit der Erklärung, daß sie nach Ablauf der Frist Annahme der Leistung ablehnen und Scha denersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurück treten werden. Dieser Fristbestimmung bedarf es nicht, wenn der Verlag die Erfüllung des Vertrages ausdrücklich verweigert oder ein beson deres Interesse der Verfasser am sofortigen Rücktritt gegeben ist. Für diese letztere Voraussetzung liegt nach dem gegebenen Tatbestand kein Anhaltspunkt vor, sodaß es zunächst der Fristsetzung bedarf, ehe die Verfasser Schadenersatz fordern können. Läßt der Verlag die Nachfrist aber verstreichen, so ist der Schadenersatzanspruch der Ver fasser dem Grunde nach berechtigt. Hinsichtlich der Höhe des Schadens kann der vom Verlag ange führte Gesichtspunkt der mangelnden Absatzfähigkeit der Werke aus schlaggebend sein. Dies ist jedoch eine reine Beweisfrage. Eine Verpflichtung zum Ersatz des ideellen Schadens, der den Verfassern durch das Nichterscheinen ihrer Werke entsteht, obliegt dem Verlage nicht. Die Schadenersatzpflicht umfaßt vielmehr nur den tatsächlichen Vermögensschaden. Leipzig, den 2. Juli 1928. Or. Greuner, Rechtsanwalt. Haftung des Prinzipals für den Angestellten. Ein Angestellter des anfragenden Verlages hat kurz vor seinem Ausscheiden bei einer Sortimentsbuchhandlung mit einem Bestell zettel des anfragenden Verlags sich leihweise angeblich für die Firma des Verlages ein Werk ausgebeten, ohne dazu beauftragt zu sein. Das Werk hat der Angestellte für sich verwendet. Frage: Wer haftet der Buchhandlung, bei welcher das Werk ent nommen ist, für den Schaden? Beim Fehlen eines Auftrages oder einer Vollmacht hastet der Geschäftsherr für Handlungen des Angestellten nicht. Der 8 64 HGB. erkennt eine stillschweigende Vollmacht des Angestellten an, wenn der Angestellte zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten, zu dem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner, zu einem Handelsge werbe gehörigen Geschäfte ermächtigt ist. In einem solchen Falle erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vor nahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Der 8 56 HGB. läßt den in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellten Handlungsgehilfen als ermächtigt zu Ver käufen und Empfangnahmen gelten, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Ob eine solche Vollmachtvermutung hier vorliegt, läßt sich aus dem knapp wiedergegebenen Tatbestand nicht entnehmen. Möglicherweise läßt sich eine Haftung des Prinzipals daraus herleiten, daß er die Bestellzettel jedem Angestellten zugänglich auf bewahrt hat. Dari» liegt unter Umständen ein Verschulden des Verlags. Leipzig, den 12. Juni 1928. Justizrat vr. H i l l i g. Rechte und Pflichten des Verlegers und des Herausgebers eines periodisch erscheinenden Sammelwerkes. Frage: 1. Worin besteht das Verlagsrecht bei einem periodisch erscheinenden Sammelwerk? 2. Welche Verpflichtungen bestehen für den Verleger und für den Herausgeber? 3. Was geschieht beim Tode oder bei eintretender Arbeits unfähigkeit des Herausgebers? Zu 1. Das Verlagsrecht ist ein aus dem Urheberrecht durch Übertragung im Wege des Vertrages abgeleitetes Recht, das dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Ver breitung des Werkes gibt. Es entsteht nach 8 9 VG. mit der Abliefe rung des Werkes an den Verleger. Bei einem periodisch erscheinen den Werke entsteht mithin das Verlagsrecht jeweils für den einzelnen Band in dem Augenblick, in dem das Manuskript zu dem betreffen den Bande dem Verleger ausgehändigt wird. Inhaltlich gibt es dem Verleger das ausschließliche Recht, die Bände, zu denen ihm die Manuskripte übergeben worden sind, zu vervielfältigen und zu ver breiten. Ein Verlagsrecht an den künftig noch herauszugebenden, im Manuskript noch nicht vorliegenden Bänden ist begrifflich nicht denkbar. Zu 2. Die grundlegenden Verpflichtungen für den Herausgeber und für den Verleger müssen auf seiten des Herausgebers die Ver pflichtung zur Lieferung der Manuskripte für die einzelnen Bände und auf seiten des Verlegers die Verpflichtung zur Vervielfältigung und Verbreitung dieser Mannskripte auf eigene Rechnung sein. Fehlt eine dieser Verpflichtungen, so liegt kein Verlagsvertrag vor. Das kann jedoch nur von Fall zu Fall an der Hand des vorliegenden Ver trages entschieden werden. Zu 3. Beim Tode oder bei eintretender Arbeitsunfähigkeit des Herausgebers wird die Erfüllung der dem Herausgeber obliegenden Leistung, d. h. die von ihm zu bewirkende Lieferung des Manuskriptes für die weiteren Bände des Werkes, unmöglich, da die Leistung des Verfassers eine höchst persönliche ist und nicht durch einen Dritten bewirkt werden kann. (Vgl. Begründung des Entwurfes eines Ge setzes über das Verlagsrecht, Drucksachen des Reichstages, 10. Legis laturperiode, Session 1900/1901 Nr. 97 S. 83.) Diese Unmöglichkeit der weiteren Erfüllung des Vertrages bewirkt die Beendigung des Vertrages, soweit er noch nicht erfüllt ist, d. h. bezüglich der noch nicht 23
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