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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1928
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- 1928-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1928
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x° 239, 12. Oktober 1928. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. IV. erschienenen und auch noch nicht im Manuskript vorliegenden Bände. Einer Erklärung des Verlegers gegenüber den Erben des Heraus gebers nach § 34 VG., daß er den Vertrag aufrecht erhalte, soweit die Manuskripte zu den einzelnen Bänden bereits abgeliesert sind, bedarf es, da nach 8 15 VG. die einzelnen Bände als selbständige Werke behandelt werden, nicht. (Vgl. Mittelstaedt-Hillig Anm. 4 zu 8 34 VG.) Soweit inan sie aber für notwendig erachten sollte, würde diese Erklärung in der weiteren Vervielfältigung und Ver breitung der bereits abgelieferten Manuskripte liegen (Vgl. Allseld, Anm. 2 e zu 8 34 VG.) Der Verleger ist berechtigt, das periodisch erscheinende Sammelwerk mit einem anderen Herausgeber fortzn- setzcn. Eine Honorarpflicht gegenüber dem infolge von Arbeits unfähigkeit nicht mehr beteiligten Herausgeber bzw. gegenüber den Erben des verstorbenen Herausgebers für die später erscheinenden Bände besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, daß dahingehende ver tragliche Abmachungen bestehen. So ist beispielsweise denkbar, daß eine Verpflichtung zur Honorarzahlnng für die späteren Bände des halb übernommen wird, um das Recht zu erwerben, den Namen des ursprünglichen Herausgebers weiter verwerten zu dürfen, wie das bei wissenschaftlichen Zeitschriften häufig geschieht. Leipzig, den 9. Juli 1928. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Urheberrechtsschutz eines deutschen Werkes, das im Jahre 1913 den Copyright-Schutz erlangt hat, gegenüber einem im Jahre 1921 in den Vereinigten Staaten begangenen teilweisen Nachdruck. In dem anfragenden Verlag ist im Jahre 1913 ein wissen schaftliches Lehrbuch erschienen. Der Verlag hat das Copyright für dieses Werk beim Erscheinen rechtzeitig zur Eintragung beim Copy right-Büro unter Überreichung der vorgeschriebenen Pflichtexemplare angemcldet. Ein amerikanischer Schriftsteller hat im Jahre 1921 ein Buch in den Vereinigten Staaten heransgegeben, das zum größten Teil eine wörtliche Übersetzung eines bestimmten Abschnittes des deutschen Verlagswerkes darstellt und auch eine große Anzahl von Abbildun gen ans dem deutschen Verlagswcrk enthält. Frage: Ist der deutsche Verlag in der Lage, diese Urheberrechts- Verletzung in den Vereinigten Staaten zu verfolgen? Deutschland und die Vereinigten Staaten schützten vor Aus bruch des Krieges die beiderseitigen Urheber nach der Übereinkunft vom 15. Jan. 1892 in Gemäßheit der Bestimmungen der Landesgesetze wie einheimische Urheber. So hat der Präsident der Vereinigten Staaten durch seine Proklamation vom 9. April 1910 erklärt, daß die Untertanen Deutschlands angesichts der bestehenden Gegenseitigkeit alle Vorteile des neuen amerikanischen Gesetzes vom 4. März 1909 genießen. Ob der Weltkrieg diesen Vertragszustand ausgehoben hat, ist streitig. Praktisch ist die Übereinkunft während des Krieges außer Wirksamkeit getreten. Eine endgültige Regelung der Frage hat weder durch die Gesetzgebung noch durch die Rechtsprechung statt- Bücher sind billig! »B ü ch e r s i n d b i l li g<> hatte die Werbestelle des Börsen vereins zu Ostern auf ihrem Einschlagepapier den deutschen Lesern einhämmern wollen. Aber das deutsche Sortiment er kannte leider die Werbekraft dieses Spruches nicht, und das Ein schlagepapier fand nur ganz geringen Anklang. Dagegen wurde es von »Publishers' Circular« als mustergültig abgebildet und an geregt, für den englischen Buchhandel ein ähnliches Einschlage papier zu schaffen mit dem gleichen englischen Text. Es ist unverständlich, daß immer noch zahlreiche Buchhänd ler den Äußerungen des Publikums, daß die Bücher jetzt zu teuer seien, nicht energisch genug widersprechen, sondern in vielen Fällen, gedankenlos, oder um dem Kunden gefällig zu sein, dessen Ansicht beistimmen und dem Verlag die Schuld für den zu teuer erscheinenden Preis zuschieben. Erneut sei daher darauf hinge wiesen, daß der Sortimenter in erster Linie sich selbst schädigt, wenn er der Kundschaft durch solche Urteile beweist, daß er Pessi mist ist und daß ihm die Markt- und Warenkenntnis abgeht. Daß Werke lebender oder noch geschützter Schriftsteller, be sonders wenn sie einen verhältnismäßig kleinen oder schwer zu erfassenden Abnehmerkreis haben und gute Abbildungen ent halten, viel teurer sein müssen als die in großen Auflagen ab setzbaren honorarfreien Klassikerausgaben, müßte jedem Buch- gesundc». Man hat zwar im allgemeinen den Standpunkt ver treten, daß Sonderverträgc durch den Krieg außer Kraft gesetzt seien. Das Reichsgericht hat dagegen für Verbandsllbereinkllnftc im Gegensatz zu Sonderverträgcn sich dahin ausgesprochen, daß jeden falls für Deutschland diese Übereinkünfte nicht durch den Krieg auf gehoben worden seien, weil das deutsche Reichsgefetz, welches die betreffende Übereinkunft in Deutschland für anwendbar erklärt hat, durch leinen gesetzgeberischen Akt aufgehoben worden sei; insbeson dere hat auch das Oberlandesgericht Hamburg die Wirksamkeit der Berner Übereinkunft im Verhältnis zu Italien anerkannt. Die deutschen beteiligten Kreise haben sich diesen Entscheidungen angeschlossen und mit wenigen Ausnahmen die Verträge als be stehend behandelt. Entsprechend dieser Rcchtsanschauung haben auch die deutschen Verleger auf den in Deutschland während des Krieges erscheinenden Werken regelmäßig den Copyright-Vermerk anbringen lassen. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil es sich nicht um ein während des Krieges erschienenes Werk handelt, sondern um ein Werk, das bereits bei Ausbruch des Krieges das amerikanische Copyright besaß, also in den Vereinigten Staaten Urheberrechis- schuh erlangt hatte. Die alten vertraglichen Beziehungen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten sind durch das deutsche Gesetz über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Mai 1922 und durch die Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 25. Mai 1922 wieder her gestellt. Mit dieser Proklamation erkennt der Präsident an, daß die deutsche Gesetzgebung die Gegenseitigkeit im Punkte des Urheber rechtsschutzes gewährleiste. Damit erwächst den Berechtigten hinsichtlich des Urheberrechts von deutschen Werken aus der Zeit vor dem Krieg, welche vor Ausbruch des Krieges das Copyright erlangt haben, die rechtliche Möglichkeit, Urheberrechtsverietzungen in den Vereinigten Staaten zu verfolgen. Rur dann, wenn der Verletzer des Urheberrechts sich aus Ermäch tigungen des Verwalters des feindliche» Eigentums auf Grund der Kricgsgesetze vom 8. Okt. 1917 und vom 28. März 1918 stützen kann, versagt der Urheberrechisschutz. Solche Maßnahmen sind: Erteilung einer Zwangslizenz oder eine Veräußerung des Urheberrechts durch den Verwalter des feindlichen Eigentums. Daß eine solche Maßnahme hier vorliegt, halte ich schon um deswillen für ausgeschlossen, weil das den teilweise» Nachdruck enthaltende amerikanische Werk erst im Jahre 1921 erschienen ist. Der anfragende Verlag kann also den durch das Urheberrechts gesetz der Bereinigten Staaten von Nordamerika vorgeschlagenen Weg zum Zwecke der Ahndung der begangenen Urheberrcchtsver- letzung betreten. Es empfiehlt sich jedoch, zuvor den betreffenden Verleger des amerikanischen Werkes zu ersuchen, anzugeben, auf Grund welcher Ermächtigung er den teilweisen Nachdruck des deut schen Werkes veranstaltet Hai. LcipzIg, den 17. Juli 1928. vr. Hillig, Juftizrat. Händler schon hei Beginn seiner Laufbahn in Fleisch und Blut übergegangen sein. Ein Vergleich der Herstellungskosten und der Bücherpreisc jetzt mit denen vor dem Kriege zeigt, daß unter sonst gleichen Verhältnissen sich die Papierpreisc um 70 Prozent, die Buchdrucker- und Buchbinderpreise um rund 140 Prozent erhöht haben, während von 1908 bis 1827 die Ladenpreise um kaum 60 Prozent ge stiegen sind. Bücher sind also in der Tat billig und im Verhältnis weit billiger als vor dem Kriege, und jeder Buchhändler, der recht zu wirken weiß, wird diese Tatsache seinen Kunden immer wieder vor Augen führen und ihnen im Einzelfall auch beweisen können, daß der Verkaufspreis den inner» Wert des Buches für den Käufer nie auswiegt. Wer als Kaufmann seine eigene Lage der Kundschaft gegen über pessimistisch beurteilt und in ihren Augen gar seine Ware als nicht vollwertig herabsetzt, wird nie auf Erfolg rechnen können. Die Geschäftsstelle des Deutschen Verlegervereins. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platoftr. 3. 24
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