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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1928
- Strukturtyp
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- 1928-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1928
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- Deutsch
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X- 240, 13, Oktober 1828, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f.d Dtschu. Buchhandel. Standpunkt eingenommen, daß es in der Vorkriegszeit wie auch nach der Stabilisierung der Mark zur Erfüllung eines Abonne mentsvertrages seitens des Verlegers gehörte, ein Sachregister für jeden Jahrgang einer Zeitschrift ohne besondere Bezahlung zu liefern. Es hatte daran den weiteren Schluß geknüpft, und zwar auch ohne sich die Richtigkeit desselben von einem Sachver ständigen bestätigen zu lassen, daß ein Verleger, der hierzu nicht verpflichtet fein will, dies in seine Abonnementsbedingungen aufnehmen und es den Abonnenten bei oder vor dem Abonne ment milteilen muß. Auch diese Ausfassung des Amtsgerichts ist unzutreffend und findet keinerlei Stütze in den einschlägigen Handelsgebräuchen des Zeitschriftenverlagsgewerbes, Es sei dem Verfasser dieses gestattet, hierzu auf seinen Artikel: »Ist der . Zeitschriftenvcrleger zur kostenfreien Lieferung eines Sach registers verpflichtet?» zu verweisen, welcher in der Fachzeit schrift, dem Organ des Reichsverbandes deutscher Fachzeitschrif- ten-Verleger E. V, vom August 1928 erschienen ist. Dort wird ausgeführt, daß die Frage, ob der Verleger einer Zeitschrift zur kostenlosen Lieferung eines Sachregisters verpflichtet ist, keinesfalls so einfach zu beantworten ist, wie es seitens des Land- und des Amtsgerichts Berlin geschehen ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Herstellung eines Registers mit erheblichen redaktionellen Arbei ten, aber auch Kosten für Satz, Druck und Papier verbunden ist, für die der Verleger nicht ohne weiteres ein Entgelt erhält. Dies ist auch der Grund, weshalb viele Zeitschristenverleger ein Sachregister nicht mitliefern, womit schon ohne weiteres die Prämisse des Landgerichts entfällt. Ein anderer Teil von Ver legern sucht dem zweifellos vorhandenen Bedürfnis seiner Abon nenten nach einem Sachregister dadurch abzuhelfen, daß er einen Teil der letzten Nummer des Jahrganges seiner Zeitschrift zur Beifügung eines Sachregisters verwendet. Dies gilt in erster Reihe von Fachzeitschriften, die, wie unten noch weiter aus geführt wird, in dieser Beziehung anders zu behandeln sind wie wissenschaftliche, kunstwissenschaftliche und literarische Zeitschrif ten, Was Zeitschriften dieses Charakters betrifft, so kann wohl allerdings sestgestellt werden, daß mit wenigen Ausnahmen Ver leger derselben ein besonderes Sachregister nebst Zeitschriften titel mitliefern. Rein sachlich erscheint die Registerliefer pflicht des Verlegers in diesen Fällen gerechtfertigt, da es sich bei dem Inhalt derartiger Zeitschriften um mehr oder weniger wissenschaftlich oder künstlerisch wertvolle Einzelaufsätze und sonstige Publikationen handelt, die in einem Jahrgang zu- sammengefaßt für den Abonnenten einen bleibenden Wert dar stellen, der sich ohne die Hilfe eines Registers nur schwer aus- münzen läßt. Ganz anders liegt der Fall aber bei ausgesproche nen Fachzeitschriften, die infolge Betonung des rein Fachlichen, ihres wesentlich häufigeren Erscheinens und ihrer dement sprechend stärkeren Anlehnung an die Ereignisse des Tages viel weniger als wissenschaftliche, kunstwissenschaftliche oder literarische Zeitschriften die Notwendigkeit der Lieferung eines Sachregisters erforderlich machen. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß eine bestimmte Handels üblichkeit, wie sie das Landgericht Berlin glaubte annehmcn zu dürfen, nach dieser Richtung sür Zeitschriften ganz allgemein nicht festzustellen ist. Es wäre zweifellos für die Fachzeitschriftenverleger von Interesse, wenn einmal festgestellt würde, wie diese bei den in Deutschland erscheinenden Zeitschriften es mit der Lieferung von Zeitschristentitel und Register handhaben. Auf diese Weise würde man jedenfalls ganz bestimmte Unterlagen dafür ge winnen können, ob abgesehen von den wissenschaftlichen, kunst-' wissenschaftlichen und literarischen Zeitschriften auch im Fach- zeitschriftcngewerbe mehr oder weniger die Übung der Lieferung von Registern besteht und insbesondere, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich geliefert werden. Daß der Fachzeitschriftenverleger ohne weiteres gezwungen werden soll, ohne Rücksicht auf Charak ter, Inhalt und Zweck seiner Zeitschrift seinen Abonnenten un entgeltlich ein Sachregister zu liefern, erscheint nicht begründet. Dies verbietet sich an sich schon mit Rücksicht auf die Wirtschafts lage, in der sich heute viele Fachzeitschristenunternehmungen be finden, Es wäre wünschenswert gewesen, wenn das Landgericht Berlin, bevor es seinen Standpunkt so apodiktisch äußerte, Ge legenheit genommen hätte, den Dingen etwas aus den Grund zu gehen. Im anderen Falle sind derartige Entscheidungen nur geeignet, Verwirrung zu stiften, und beweisen für sich, daß der Ruf nach Sachverständigcnkammern, der immer wieder ertönt, durchaus berechtigt ist. Der Schutzumschlag. Von llr, Rolf Voigt, (Schluß zu Nr, 222,> 6, Der vo m Verleger entwo rfcne Schutzumschlag, Ob man den Entwurf eines Schutzumschlages einem Künstler übertragen, oder ob er innerhalb des Verlages selbst ausgeführt werden soll, ist nicht zuletzt eine Kalkulationsfrage, Einzelne Abweichungen ausgenommen, kann man den vom Verlag ent worfenen Schutzumschlag in drei Gruppen gliedern. Erstens der Schutzumschlag, der sich rein aus Schriftmaterial aufbaut, wobei in der Setzerei vorhandene Linien oder das Verlagssignet mit einzuschließen sind; zweitens der Schutzumschlag, der außer der Schrift ein Bild zeigt; drittens der Schutzumschlag, der das Bild des Autors bringt, Gruppe 2 und 3 könnte man auch zusammen fassen, wenn sich nicht gerade bei der Bildauswahl in der Gruppe 2 interessante Gesichtspunkte ergäben. Die vom Verleger selbst entworfenen Schutzumschläge unter scheiden sich von den von Künstlern entworfenen nicht allein da durch, daß sich der Berlagsentwurs auf vorhandenes Schrift- material beschränken muß, sondern vor allem dadurch, daß sie in sehr vielen Fällen wie Inserate aussehen, manchmal auch wie verkleinerte Plakate wirken. Vielleicht taucht die Meinung auf, daß gerade diese Übereinstimmung für eine gewisse Intensität der Propaganda bürge. Ob das nicht eine allzu leicht gemachte Be gründung hinsichtlich des Schutzumschlages ist? Das Inserat hat sein eigenes Gesetz, worüber heute genug geschrieben wird. Auch der Schutzumschlag hat ein Gesetz, das aber von dem des Inse rates abweicht. Am ehesten könnte man noch die Titelseite des Buches zum Vergleich heranziehen. Der Umschlag sollte als Vortitelseite aufgefaßt werden, die zwar organisch nicht zum Buch selbst gehört und doch ohne das Buch ihren Zweck verliert. Ein Inserat bleibt ein Inserat, ein ebenso selbständiges Gebilde wie der Prospekt, auch wenn ich es aus einer Zeitschrift heraus löse, Ein Schutzumschlag darf nicht ohne das dazugehörige Buch selbständig sein; denn er ist gewissermaßen die Eingangspforte, Man mache eine Probe! Hier ein Schutzumschlag, der Autor, Buchtitel, ein bis zwei schlagwortartig kurze Sätze ent hält, die so angeordnet sind, daß sie eben nur als knappe Charak terisierung gelten können; da ein Schutznmschlag, der außer Autor und Titel 12 und mehr Zeilen Text enthält. Der erstere Schutz umschlag ist ohne Buch ganz undenkbar, weil wir vom Buch noch nichts erfahren, es reizt weiter zu forschen, die Klappentexte werden gelesen, mit anderen Worten: Es ist aus diese Weise der erste Schritt zum Buche selbst vermittelt dadurch, daß der Vorder decke! aufgeklappt wird. Anders bei dem Schutzumschlag, auf dem alles schon vorn darauf steht. Das wirkt, abgesehen von der Unübersichtlichkeit, ausdringlich, kann, ohne daß der Beschauer überhaupt umzuklappen braucht, jedwede persönliche Beziehung von Anfang an ausschalten, besonders auch dann, wenn der Text ohne einen Anreiz abgefaßt ist. Es hieße ein Schema aufstellen und damit einer trostlosen Langeweile das Wort reden, sollte nach Regeln gesucht werden. Trotz aller bereits erörterten Notwendigkeiten gibt es keine festen Gesetze, wie ein Schutzumschlag aussehen mutz, ebensowenig wie man alle Bücher nach einem Prinzip schreiben lassen kann. Jeder Schutzumschlag muß aber ganz individuell sein und aus sich heraus bestimmt. Nur insoweit kann man etwas Gesetz mäßiges festlegen, als der Schutzumschlag unbedingt zum Inhalt des Buches in Beziehung stehen muß. Die vom Verlag entworfenen bebilderten Schutzumschläge bringen mancherlei Schwierigkeiten mit sich. Einige Zahlen sollen zunächst die Richtung andeuten: 64?S Schutzumschläge zeigen Bilder, 38?s sind nur mit Schrift versehen. Die bebilderten 1123
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