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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1911
- Strukturtyp
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- 1911-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1911
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185, 11. August 1911. Nichtamtlicher Teil. ViMenbuttr s. d. Lllchn. «uchhLAdÄ, 9089 Registratur. — Eine nachahmenswerte Neuerung hat ein Frankfurter Geschäftshaus eingeführt, indem es denjenigen Buch staben, unter dem seine Briefschaften abgelegt werden sollen, unterstreicht. Es führt unter anderem hierzu aus, daß bei vielen Firmen der Beamte stets im Zweifel ist, unter welchem Buch staben er die Briefschaften abzulegen hat. Ist der betreffende Buchstabe dick unterstrichen, so fällt jeder Zweifel fort. Die Handelskammer in Bromberg hält den Wunsch der Firma, daß sich ihre Neuerung bald einbürgern möge, für sehr berechtigt. Namentlich bei großen Betrieben, bei denen die Registratur beamten oft wechseln und die Briefschaften solcher Firmen in folgedessen bald unter diesem, bald jenem Buchstaben abgelegt werden, würde die Neuerung die notwendige Ordnung schaffen. Sie empfiehlt daher allen Firmen ihres Bezirks, dieser Anregung Folge zu geben. Bom Reichsgericht. Aufrechnung im Konkurs (Nachdruck verboten.) — Außerordentlich lehrreich sind die Aus führungen des Reichsgerichts, die es anläßlich folgenden Streit falles über die Aufrechnung im Konkurse bringt: Die Firma der Fertigstellung des übernommenen Werkes verfiel die Firma P. in Konkurs. Die Firma S. verlangte ihre Ware vom Kon- kursverwalter zurück, der sie fertigmachen ließ und Herausgabe gegen Zahlung des Werklohnes in Höhe von 4061,80 anbot. Die Firma S. erklärte, daß sie noch vor der Konkurs eröffnung die Verrechnung des Lohnes mit ihrer Forderung aus der sonstigen Geschäftsverbindung mit der Gemeinschuldnerin vereinbart habe. Die Firma S. hinterlegte sodann den Betrag, um dessen Auszahlung es sich hier handelte. Die Klage der Firma S. wurde vom Landgericht abgewiesen, die Berufung hiergegen vom Oberlandesgericht Hamburg zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin führte nun der 7. Zivilsenat des Reichsgerichts aus: Der beklagte Konkursverwalter nimmt die hinterlegte Werklohnsumme für die Konkursmasse inAnspruch, indem er geltend macht, er habe der Klägerin, auf deren Bestellung die Fertigstellung erfolgt sei, die Ware nur gegen Zahlung des Werklohns auszuliefern brauchen, eine Aufrechnung der Werk rechnung im Konkursverfahren . . . unzulässig, wenn jemand vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens eine Forderung an den Gemeinschuldner erworben hat und nach der Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist«. Hätte der Konkursverwalter berechtigterweise den von der Klägerin mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Werkvertrag erfüllt, so würde die Klägerin die Vergütung nach der Konkurseröffnung zur Masse schuldig ge- worden sein, ohne daß dabei zu unterscheiden wäre, bis zu welchem weichenden Vereinbarung eine einheitliche Forderung, die der Unternehmer erst durch die vertragsmäßige Fertigstellung und Ablieferung des Werkes erwirbt <88 640, 641 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Daraus würde für den angegebenen Fall allerdings die Unzulässigkeit der Aufrechnung, sofern es sich wirklich um eine Aufrechnung, und zwar um eine »Aufrechnung im Konkurs verfahren« (§ 55 der Konkursordnung) handelte, folgen. Hieran eröffnung getroffene Vereinbarung späterer Aufrechnung nichts ändern, weil die Bestimmung des § 66 zwingendes Recht ist. Anders aber würde die Sache beurteilt werden müssen, wenn richtig wäre, was von der Klägerin behauptet ist, daß sie nach der Konkurseröffnung sogleich den Werkvertrag dem Konkurs verwalter gekündigt hat. Daß sie hierzu berechtigt war, ergibt sich aus § 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unternehmers wird das Kündigungsrecht des Bestellers nicht aufgehoben. Im Falle der Kündigung bildete freilich der Werklohn, gegebenenfalls mit den im § 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Ab zügen, ebenfalls eine Forderung der Konkursmasse. Diese Forde rung würde aber nicht der Konkursverwalter durch die ungeachtet der Kündigung bewirkte Fertigstellung des Werkes erworben haben, die Fertigstellung würde vielmehr unberechtigterweise er- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. folgt sein, sie würde für die Beurteilung ganz außer Betracht zu lassen sein, und die Sache würde rechtlich so angesehen werden müssen, als wenn nach der Konkurseröffnung die Fertigstellung nicht fortgesetzt worden wäre. Das Ergebnis würde das sein: daß die Klägerin den Werklohn nicht »nach der Eröffnung« des Konkursverfahrens »zur Masse schuldig geworden« wäre (8 66 a. a. O.), daß vielmehr die Forderung als eine nach der besonderen Vorschrift des 8 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die vor der Konkurseröffnung bewirkte Teilleistung der Gemeinschuldnerin, trotz nicht erfolgter Fertigstellung des Werkes, entstandene in die Konkursmasse gelangt wäre. Für die An wendung des 8 65 der Konkursordnung würde somit in diesem Falle kein Raum, die Aufrechnnng der Klägerin also möglich sein. Ob eine solche Kündigung vorliegt, hatte das Oberlandesgericht nach Ansicht des Reichsgerichts nicht einwandfrei untersucht. Das Urteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache zurück verwiesen. (Aktenzeichen: VIl 603/10.) Ländliches Fortbildungsschulwescn. — In Döbeln findet ein Lehrer-Fortbildungskursus für die Dauer von 4 Wochen statt. Carl Schmidt's Buchhandlung (Karl Krebs), Döbeln, wird aus diesem Anlaß eine Ausstellung der einschlägigen Literatur ver anstalten und ersucht lt. Inserat in dieser Nummer um Über sendung in Frage kommender Werke. Reue Vücher, Kataloge «su». für Vuchyäudler. 8lc>226 von I'i-it« Nillrau. 1-6X.-80. 119 8. Ll'63lau 1911, 2663 Nrn. ^ ^ t^r. 43 Varia. 8°. 26 8. 626 tlru. kitztLekpr in l'übjnxen. 8"^ 364 8. 11735 Nrn. Christian Gottlob Kayser's vollständiges Bücher-Lexikon. Ein 35. u. 36. Band. Mit Nachträgen und Berichtigungen zu den früheren Bänden. Lieferung 6 (Hirschberg—Kirchhofs). Lex.-8° S. 1001—>200. Leipzig 19 ll, Ehr. Herm. Tauchnitz. Sprechsaal. Zur Notiz für Kunst- und Buchhändler. Der Vorstand der »Ostdeutschen Ausstellung in Posen« wandte sich am 3. April 1911 an den bekannten Porträt- und Genremaler Reinhold de Witt in Schöneberg bei Berlin mit der Bitte, einige Bilder zur Ausstellung einzusenden. Herr de Witt schickte ein Gemälde ein (im Preise von 500 ^l), erhielt jedoch bald darauf die Nachricht, daß das Bild beim Aus packen durchlöchert worden sei. Der Riß ist 1^/z—2 ew lang und befindet sich, wie ich mich überzeugte, fast mitten im Bilde. Der Vorstand erbot sich dazu, das Gemälde reparieren zu lassen. Herr de Witt lehnte diese Zumutung ab, indem er dem Vorstande schrieb, daß er selbst bei einer guten Reparatur auf den Schaden als ehrlicher Mann aufmerksam machen müßte; dann aber würde jeder Käufer entweder ganz vom Kaufe zurück treten oder nur einen Bruchteil des Preises bieten. Kein Schuh macher würde geflickte Stiefel zurücknehmen. Der Vorstand ver weigerte jedoch jede Zahlung und stellte dem Beschwerdeführer die Klage anheim. Hauptsächlich für Kunsthändler ist das Verfahren des Vorstandes lehrreich. Welch großer Schaden kann jeden Aussteller treffen, der auf derartige Aufforderungen eingeht und der Leitung von Ausstellungen, die auf dem Standpunkte stehen, ihrer Pflicht genügt zu haben, wenn sie beschädigte Gemälde einfach reparieren lassen, eventuell teure Kunstwerke anvertraut! Was sollen Kunsthändler und Maler mit solch geflickten Gemälden wohl an fangen? Ich bitte die Herren Berufsgenossen um freundliche Mit teilung ihrer Ansicht. L. 1182
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