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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1911
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- Deutsch
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9090 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Sprechfaul. ^ 18S, ll. August 1911. Zur Privatangestellten-Versicherung. Ausbau des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs- Gehilfen-Verbandes zu einer gesetzlich zugelassenen Zuschuß- oder Ersatzkasse. Herr A. G. in T. hat sich wiederholt, zuletzt in Nr. 170 des »Börsenblatts« vom 25. Juli, mit dem obigen Thema beschäftigt und im Interesse unseres Verbandes die in der Überschrift aus gedrückte Forderung aufgestellt. Wir sind dem Einsender für die warme Teilnahme, die er damit unserm Verband bekundet, außerordentlich dankbar, da wir jede Anregung mit Freuden aufnehmen und prüfen, deren Ausführung den Einrichtungen des Verbandes und damit der Kollegenschast zu dienen geeignet ist; nicht minder dankbar aber auch dafür, daß er die Frage: Wie stelle ich mich zu der kommenden Zwangsversicherung? einer Lösung zuzuführen sucht. Denn diese Frage wird in den nächsten Monaten für alle Angestellten zu der brennendsten werden und ihre volle Aufmerk, samkeit in Anspruch nehmen. Herr A. G. bemüht sich, einen Weg zu zeigen, auf dem die Befreiung von der Reichsversicherung durch die Kassen unseres Verbandes nicht nur für das jetzige Geschlecht, sondern auch für die kommenden erlangt werden kann. Dies vermag nur eine Ersatzkasse. Fassen wir deshalb seinen Vorschlag, den Verband zu einer Ersatzkasse auszubauen, zunächst ins Auge, und sehen wir uns den Gesetzentwurf daraufhin näher an. Dieser sagt im § 362: »Fabriks-, Betriebs-, Haus-, Seemanns- und ähn liche Kassen für eine oder mehrere Unternehmungen können auf die Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenunter stützungen, die sie ihren nach diesem Gesetz versicherten Mitgliedern gewähren, die Ruhegeld- und Hinterbliebenenbezüge dieses Ge setzes anrechnen. Voraussetzung ist dabei, daß sie die Beiträge aus den Mitteln der Kasse entrichten und die Arbeitgeber Zuschüsse zu der Kasse zahlen, die mindestens der Hälfte der nach diesem Gesetze zu entrichtenden Beiträge gleichkommen.« Der § 367 aber schreibt vor: »Der Bundesrat bestimmt auf Antrag, daß Kassen der im § 362 bezeichnten Art als Ersatzkassen zugelassen werden. — Die Ersatzkassen müssen den §§ 368—371 genügen.« § 368 bestimmt: »Die Kassen müssen vor Verkündung dieses Gesetzes errichtet sein und sämtliche Versicherungspflichtige der Unternehmungen, für die sie errichtet sind, aufnehmen«, § 36V: »Die Kassenleistungen müssen den reichsgesetzlichen Leistungen mindestens gleichwertig und in dieser Höhe gewährleistet sein« und § 370: »Die Beiträge der Arbeitgeber zu den Kassen müssen mindestens den reichs- gesetzlichen Arbeitgeberbeiträgen gleichkommen«. Der § 371 handelt von der Beteiligung der Versicherten an der Verwaltung. Unsere Begräbnisgeld.Abteilung, unsere Witwen- und unsere Jnvalidenkasse sind nun zweifellos keine einer Fabriks-, Betriebs-, Haus- oder Seemannskasse ähnlichen Kassen, denn sie sind weder für eine oder mehrere Unternehmungen errichtet, sondern für die gesamte Gehilfenschaft des durch keine politischen Grenzen be- schränkten Deutschen Buchhandels, noch empfangen sie im Sinne des Gesetzes für die Versicherten Arbeitgeberbeiträge in der reichs gesetzlichen Höhe und sind nach ihrer Verfassung ebensowenig in der Lage, immer sämtliche Versicherungspflichtigen einer oder mehrerer Unternehmungen aufzunehmen. Daß aber für Kassen von Berufsvereinigungen auch der Zwang, die sämtlichen Ver sicherungspflichtigen ganzer Unternehmungen ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand aufzunehmen, für die Befreiung von der Reichsversicherung mit ausschlaggebend ist, wird in der Begründung (Seite 163, Zeile 8 ff.) ausdrücklich hervorgehoben. Aber selbst angenommen, dies alles träfe nicht zu oder könne durch Änderung der Satzungen überwunden werden, so ist doch zu berücksichtigen, daß durch den Wegfall des Gesundheitszeug, nisses in der Begräbnisgeld.Abteilung und in der Jnvalidenkasse, sowie durch die Aufnahme weiblicher Mitglieder den Leistungen dieser Kassen die versicherungstechnische Grundlage sofort ent zogen wäre, daß die Tarife der Kassen damit ohne weiteres umgeworfen würden und die Aufstellung neuer Tarife auf ganz neuer Grundlage notwendig wäre. Denn solche Änderungen würde das Aufsichtsamt anders auf keinen Fall ge nehmigen. Wie weitgreifend aber solche Änderungen sein müßten, ergibt sich schon daraus, daß dann auch wegen der vom Gesetz geforderten Gleichwertigkeit der Leistungen aus einem Beitrage neben den Invaliden- und Altersrenten gleichzeitig auch die Witwen- und Waisenrenten und das Heilverfahren zu gewährleisten sein würden. Änderungen von so tief einschneiden- der Bedeutung sind aber keine »Satzungsänderungen« mehr, sondern würden notgedrungen — da die bestehenden Versicherungs- Verhältnisse davon nicht beeinträchtigt werden dürften — auf eine vollständige neue Gründung hinauslaufen müssen. Diese Folgerungen wird aber Herr A. G. kaum gezogen haben. Die Auffassung, daß die Versicherungsvereine des Ver bandes nicht unter die §§ 362 u. folg, fallen und ihnen auch nicht angepaßt werden können, wird aber nicht allein von erfahrenen Fachmännern des Versicherungswesens, sondern auch durch die Begründung des Gesetzentwurfs selbst (Seite 160 ff.) bestätigt. Kommen mithin für unsere Verbandskassen nicht die §8 362 und 367 in Betracht, so sollen dafür die Begräbnisgeld- Abteilung, die Witwenkasse und die Jnvalidenkasse die Vergünstignng des § 381 des Gesetzentwurfs genießen. Dieser bestimmt: »Angestellte, die zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes bei öffentlichen oder anderen als den im § 362 bezeichneten privaten Lebensversicherungs-Unterneh- mungen (§ 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 12. Mai 1901) versichert sind, können auf ihren Antrag von der Beitragsleistung befreit werden, wenn der Jahresbetrag der Beiträge für diese Versicherungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens den ihren Gehaltsverhältnissen zur Zeit ihres Antrags entsprechenden Beiträgen gleichkommt, die sie nach diesem Gesetze zu tragen hätten.« Dies ergibt nicht nur, daß alle die Mitglieder, die in diesen Kassen oder in einer derselben Nachversicherungen abgeschlossen haben und dafür Beiträge von mindestens derselben Höhe ent richten, wie sie die neue Zwangsversicherung heischt, und alle Mitglieder, die noch nicht genügend versichert haben, dies aber bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nachholen, berechtigt sind, von ihrem Beitragsanteil zur Reichsversicherung Befreiung zu verlangen, sondern daß auch alle Mitglieder, die noch nicht versichert haben, sowie alle Kollegen, die uns z. Z. noch fernstehen, das Recht besitzen, bis zur Verkündung des Gesetzes noch zu versichern, um sich dieselbe Vergünstigung zu erwirken. Als vor sieben Jahren infolge des im § 381 angezogenen Ver- sicherungsaufsichtsgesetzes unsere Kassen in Versicherungsvereine auf versicherungstechnischer Grundlage umgewandelt wurden, wurde der bis dahin geübte Beitrittszwang zu allen Kassen aufgehoben lediglich in der Absicht, der Gehilfenschaft des gesamten deutschen Buchhandels eine günstige und möglichst viel- seitige, dabei aber den individuellen Bedürfnissen leicht anzupassende Fürsorgegelegenheit zu gewähren. Diese Gelegenheit wahrzunehmen, ist aber jetzt, vor der Ver kündung des Angestellten.Versicherungsgesetzes, für alle Kollegen, die eine den persönlichen Verhältnissen mehr zu sagende Fürsorge für die Zukunft treffen wollen, als sie die Reichsversicherung zu bieten vermag, der günstigste Zeit- Punkt! Wie uns von glaubwürdiger Seite bekannt wird, soll die erste Lesung des Entwurfs im Reichstage bereits gegen Mitte Oktober stattfinden. Es bleibt daher nicht allzu viel Zeit, eine Entschließung zu fassen. Zu diesem Zwecke haben wir eine An zahl Beispiele rechnen lassen, die wir der Kollegenschaft des Deutschen Buchhandels kostenfrei zur Verfügung stellen. Bestellungen bitten wir an unsere Geschäftsstelle, Sternwarten- straße 38, oder an die Herren Vertrauensmänner (Offiz. Adreß buch, IV. Abt. S. 65) richten zu wollen. Leipzig, im August 1911. Der Vorstand des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungsgehilfen-Verbandes. Otto Berthold, 1. Vorsitzender.
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