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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1928
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- 1928-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1928
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- Deutsch
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M 274, 26, November 1928, Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins, Nr, V, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Berlegeroereins Nicht autorisierte Übersetzungen ins Russische. Frage: Welche Möglichkeiten bestehen, um die Herstellung und Verbreitung deutscher wissenschaftlicher Biicher, die uner laubt in die russische Sprache übersetzt sind, in Deutsch land zu bekämpfen? Jedes Werk der Literatur, welches nach den Bestimmungen des LitUG. in Deutschland Urheberrechtsschutz genießt, ist auch gegen unerlaubte Übersetzungen, die in den Grenzen des Deutschen Reiches erscheinen oder verbreitet werden, geschützt, denn das Ubersetzungs recht ist nach LitUG. § 12 Abs. 2 Ziff. 1 eine dem Urheber vor behaltene ausschließliche Befugnis. Der Urheberrechtsschutz wird dem Berechtigten gewährt, sowohl gegen die unerlaubte Vervielfältigung eines Werkes, wie gegen die unerlaubte gewerbsmäßige Verbreitung. Hiernach liegt eine Urheberrechtsverletzung nicht nur dann vor, wenn der Nachdruck in Deutschland hergestellt und verbreitet wird, sondern auch dann, g) wenn der Nachdruck im Auslände hergestellt ist und die Nach druckexemplare in Deutschland verbreitet werden; d) wenn der Nachdruck in Deutschland hergestellt, die Nachdruck exemplare aber im Ausland verbreitet werden. Der Schutz von im Ausland hergestellten und dort verbreiteten in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werken oder von unerlaubt hcrgestellten Übersetzungen dieser Werke besteht in solchen Ländern, mit denen Deutschland durch Urheberrechtsverträge miteinander verbunden ist. Dies gilt in erster Linie für die Verbandsstaaten der Berner Übereinkunft wie für die Vereinigten Staaten von Nordamerika und gewisse Staaten der Übereinkunft von Monte video. Mit Rußland besteht ein solcher Vertrag noch nicht. Deshalb sind die deutschen Urheber und die deutschen Verleger gegen Nach druck ihrer urheberrechtlich geschützten Werke in Rußland schutzlos. Dies gilt ganz besonders für die Übersetzungen. Das russische Urheberrecht schützt das Übersetzungsrecht überhaupt nicht. Die Übersetzung eines fremden Werkes, einerlei, ob es in Rußland oder außerhalb der Grenzen Rußlands erschienen ist, ist freigegeben, so daß der Verfasser gegen eine Übersetzung seines Werkes nicht ge schützt ist (vgl. Art. 4 a des Dekrets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Grundsätze des Urheberrechts vom 30. 1. 1925). Eine solche Besinnung steht allerdings in direktem Gegensatz zu den sonst iiberall geltenden Grundsätzen über den Schutz des Ori ginalwerkes gegen Übersetzungen, die nicht vom Urheber genehmigt sind. Diese Bestimmung wird daher einem Beitritt Rußlands zur Berner Übereinkunft im Wege stehen. Ich halte es auch kaum für möglich, daß diese Bestimmung beseitigt werden kann, weil sie eine vollständige Änderung des in Rußland zur Geltung gelangten Grundsatzes voraussetzt, daß das Übersetzungsrecht kein Bestandteil des Urheberrechtes ist. Diese Auffassung ist so, streng, daß nach einer mir bekannt ge wordenen Entscheidung des Zivil-Kassations-Kollegiums der Rus sischen Sozialistischen Förderativcn Sowjet-Republiken ein Vertrag, tn welchem der Verfasser eines Werkes einem anderen das Über setzungsrecht abtritt, für nichtig erklärt worden ist. Nur wenn der Verfasser die Übersetzung selbst beaufsichtigt und verbessert, oder sonst in ihr tätig ist, soll eine Honorarabmachung gültig sein. Die Bewegung zur Freigabe dxs llbersetzungsrechtes ist übrigens schon vor Erlaß des Kaiserlich Russischen Urhcberrechtsgesetzes vom 20. 3. 1911 vorhanden gewesen. Man wollte durch die Freiheit des llbersetzungsrechtes den kulturellen Interessen der verschiedenen und vielsprachigen Völker Rußlands und dem gegenseitigen Ideenaus tausch dienen mnd ferner den Werken ausländischer Autoren freien Zutritt in russischer Übersetzung gewähren. Die damals nicht zur Geltung gelangte Anschauung ist nun Gesetz geworden (vgl. hierzu Gerschun, Das Urheberrecht in Sowjet-Rußland im Archiv für Urheber-, Film- und Theaterrecht Bd. 1, Heft 1 S. 14 flg., ins besondere S. 24). In allen Fällen der Vervielfältigung und Verbreitung deutscher Werke in russischer Sprache in Deutschland kann der Berechtigte, Urheber wie Verleger, begangene Rechtsverletzungen nach H 36 flg. des LitUG. sowohl auf strafrechtlichem, wie auf zivilrechtlichem Wege verfolgen. Eine Möglichkeit, die Einfuhr in Rußland hergestellter Nach drucke nach Deutschland durch gesetzliche Maßnahmen zu verhindern, besteht. Einen Vorgang findet man z. B. in der Urheberrechts- gcsetzgebung der Vereinigten Staaten von Nordamerika, und zwar in dem Regl.ement des Finanzministeriums vom 17. 6. 1911, betref fend Einfuhr urheberrechtlich geschützter Gegenstände. Mit diesen Bestimmungen wird die Einfuhr nachgedruckter Exemplare jedes in den Vereinigten Staaten geschützten Werkes untersagt. Deutschland hat jedoch diesen Weg bisher nicht beschritten, sondern es den Be rechtigten überlassen, auf Grund der bestehenden Urheberrechts gesetze ihre Rechte wahrzunehmen. Ob die gesetzgebenden Körper schaften Deutschlands sich entschließen werden, ein solches Einfuhr verbot zu erlassen, läßt sich natürlich nicht voraussehen. Wie bereits oben erwähnt, ist schon die widerrechtliche Verviel fältigung urheberrechtlich geschützter Werke in Deutschland ein Ver stoß gegen den Urheberrechtsschutz. Ter Berechtigte kann daher auch ohne weiteres gegen die Buchdruckereien und sonstigen Herstellungs anstalten vorgehen, welche solche unerlaubte Nachdrucke anfertigen, selbst wenn die angefertigten Nachdrucke gar nicht zur Verbreitung innerhalb Deutschlands bestimmt sind, sondern für Rußland. Der Drucker ist insoweit Mittäter oder Gehilfe des Verletzers. Selbst wenn man eine subjektive strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Druckers nicht feststellen kann, so verfallen doch die widerrechtlich hergestellten Exemplare, wie die zur Herstellung verwendeten Vor richtungen und dergleichen, nach § 42 Abs. 3 des LitUG. der Ver nichtung. Es ist mir nicht bekannt geworden, daß die russische Regierung die Verbreitung von in Deutschland in russischer Sprache hergestell ten Büchern nicht zuläßt. Da die Frage hier nur eine Nebenrolle spielt, unterlasse ich weitere Nachforschung. Leipzig, den 17. Juli 1928. vr. Hillig, Justizrat. Schutzdauer des Urheberrechts an Photographien. Ein Verlag will aus einem Werke, welches aus photographischen Abbildungen besteht und im Jahre 1909 erschienen ist, diese Abbil dungen in einem neuen Textwcrk bringen. Frage: Sind diese Photographien noch urheberrechtlich geschützt? Nach dem Tatbestand handelt es sich bei dem im Jahre 1909 erschienenen Werke ausschließlich um photographische Abbildungen von Griechen und Römern. Es ist nicht gesagt, ob diese Photographien nach Originalbildern angefertigt sind und ob diese Originalbilder noch urheberrechtlich geschützt sind. Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt nach § 26 des Kunstschutzgcsetzes vom 9. Jan. 1907 mit dem Ablauf von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Da das Werk, das die Photographien wiedergibt, im Jahre 1909 erschienen tst, so ist der den Photographien gewährte Schutz an sich erloschen. Es besteht aber die Möglichkeit, daß der Urheber der Bilder, von denen die Photographien nur Nachbildungen sind, noch Urheberrechtschutz genießt. Dieses Urheberrecht dauert, falls cs sich bei den Originalen um Werke der bildenden Kunst handelt, selbständig neben dein Schutze der Photographien für die Lebenszeit des Urhebers und weiter 30 Jahre seit dem Ablauf des Jahres, in dem der Urheber verstorben ist. Vgl. § 25 und 8 29 des KSchG. Dieser Schutz wird verletzt auch durch die Nachbildung der an sich freien Photographien. Leipzig, den 24. Juli 1928. vr. Hillig, Jnstizrat. übcrsetzungsrechtöfragen. Die mir gestellte Frage lautet: Bildet das Übcrsetzungsrccht in eine fremde Sprache ein unteilbares Ganze oder kann das Über setzungsrecht mehrfach verkauft werden? Der Anfrage liegt folgender Tatbestand zugrunde: Ein deutscher Verleger hat von einem englischen Verleger an Werken eines englischen Schriftstellers »das einzige und aus schließliche Übersetzungs- und Veröffcntlichnngsrecht für die deutsche Sprache« erworben. Der Schriftsteller selber tritt nunmehr mit der Behauptung auf, daß der englische Verleger nur berechtigt ge wesen sei, über Buchrechte der Werke des Schriftstellers zu ver fügen und daß er die Z e i t u n g s r c ch t e, sogen, serial rights, nicht dem englischen Verleger zur Verwertung übergeben, son dern für sich behalten habe. Der Verfasser beanstandet deshalb die Verwertung der deutschen Übersetzungen seiner Werke durch Abdruck in Zeitungen und Zeitschriften. Der deutsche Verleger glaubt aber, daß er das ausschließliche übersetzungsrecht an den Werken des eng lischen Verfassers selbst dann erworben habe, wenn sich Herausstellen 27
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