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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1928
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- Deutsch
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x° 274, 26. November 1928. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. V. sollte, daß der englische Verleger von dem englischen Verfasser tat sächlich nur ermächtigt gewesen sei, die Buchrechte an den Werken des englischen Verfassers zu vergeben, weil das ttbersetzungsrecht untrennbar oder unteilbar sei. Das Ubersetzungsrecht ist nach deutschem und englischem Recht Teil des Urheberrechts. Der Urheber ist berechtigt, das Urheber recht ganz oder teilweise zeitlich und räumlich beschränkt oder'auch unbeschränkt, unter Lebenden und von Todeswegen zu übertragen. Es hängt also vollständig von ihm ab, inwieweit er sich seines Urheberrechts entäußern will. Überträgt er auf einen Dritten nur das Recht, das Werk in Buchform in einer fremden Sprache heraus zugeben, so hat es dabei sein Bewenden. Der Erwerber des Rechts darf das Werk übersetzen oder übersetzen lassen, die Übersetzung aber keinesfalls zu einem anderen als dem ihm gestatteten Zweck ver wenden. Die Übersetzung, die für diesen Zweck hergestellt wird, genießt als autorisierte Übersetzung Rechtsschutz. Sie kann von einem Dritten nicht nachgedruckt werden, insbesondere auch nicht etwa für eine solche Veröffentlichung des Werkes, die dem Erwerber des übersetznngsrechts vom Urheber nicht freigcgeben worden ist. Im vorliegenden Falle darf er die Übersetzung-nicht anders als in Buchform verwerten. Erteilt der Verfasser einem anderen. das Recht, das Werk fiir Zeitungen und Zeitschriften in deutscher Sprache zu verwerten, so ist der Erwerber dieses Rechts gezwungen, eine neue, von der bereits erschienenen Übersetzung des Werkes unabhängige Übersetzung anzufcrtigen bzw. anfertigen zu lassen. Diese Über setzung darf er ungehindert für die Verwertung der ihm vom Urheber übertragenen Rechte benutzen. Von einer sogen. Unteilbarkeit des ttbersetzungsrechts kann also nicht gesprochen werden. Vielmehr hängt der Umfang des Uber setzungsrechts stets von dem Umfang des Rechts ab, das der Ver fasser des Oviginalwerks dem Erwerber eingeräumt hat. Ein Ver fasser, der ohne Einschränkung einem anderen das llbersctznngsrecht an seinem Werke für eine bestimmte Sprache überträgt, begründet damit allerdings ein ausschließliches Recht des Erwerbers mit der Wirkung, daß alle weiteren Übersetzungen nicht als rechtmäßige anzu sehen sind und dem ersten Erwerber aus eigenem Recht ein Ein spruchsrecht gegen diese Übersetzungen zusteht, abgesehen von dem selbstverständlichen Anspruch gegen den Verfasser aus dem abgeschlos senen Vertrag. Es läßt sich aber auch der Fall denken, daß der Ver fasser einem anderen nicht das ausschließliche Recht der Übersetzung an seinem Werke gibt, sondern nur eine einfache Lizenz zur Veranstal tung einer Übersetzung. In diesem Falle besteht die Möglichkeit, daß der Verfasser auch noch anderen Übersetzern die Lizenz zur Veranstal tung einer solchen Übersetzung erteilt. Die Regel ist aber die Aus schließlichkeit des Rechts. Leipzig, den 27. Juli 1928. Vr. Hillig, Justizrat. Unerlaubter Nachdruck von Wißen und humoristischen Erzählungen aus einer Zeitschrift. In einer periodischen Zeitschrift erscheinen, und zwar in einer besonderen Abteilung, regelmäßig Anekdoten, Witze und humoristische Erzählungen unter den Anfangsbuchstaben der Verfasser oder Ein sender. Die Abteilung trägt an der Spitze den Vermerk: »Abdruck nur unter Quellenangabe gestattet«. Eine Gesellschaft hat — offen bar zu Neklamezwecken — eine große Anzahl dieser Beiträge in einem besonderen Werk, wenn auch unter Bezugnahme auf die Quelle, herausgegeben. Frage: Verstößt diese Sammlung gegen das Urheberrecht der Verfasser bzw. des Herausgebers der Zeitung? Humoristische Beiträge, Anekdoten und Witze stellen sich als schutzfähige Schriftwerke, die eine individuelle geistige Tätigkeit des Verfassers erkennen lassen, dar. Sie sind also gegen unerlaubten Nachdruck geschützt. Werden solche Stücke in einer Zeitung oder einer Zeitschrift veröffentlicht, so ist der Abdruck, selbst wenn die Rechte nicht Vorbehalten sind, nicht gestattet. Denn diese Beiträge haben unterhaltenden Inhalt und fallen nicht unter den Begriff der --Vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts« und »Tagesneuig keiten«, die nach § 18 Ztff. 3 LitUG. abgedruckt werden können. Vgl. LitUG. § 18 Abs. 2. Der unerlaubte Abdruck verletzt sowohl das Urheberrecht des Verfassers, wie das des Herausgebers der Zeitung oder der Zeitschrift an der einzelnen Nummer im ganzen. Im vorliegenden Fall enthält die Zeitung oder Zeitschrift an der Spitze des Teils, in welchem diese Anekdoten un- Witze, die übrigens die Anfangsbuchstaben der Urheber tragen, die Bemerkung »Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet«. Diese Bemerkung läßt den Schluß zu, daß mindestens der Herausgeber der Zeitung gegen einen Nachdruck von solchen Beiträgen keine Einwendungen 28 erheben will, wenn nur in dem Nachdruck die Quelle angegeben ist. Ob auch der Verfasser des einzelnen Beitrags durch diese Be stimmung gebunden wird, kann einmal dahingestellt bleiben. Jeden falls genügt die Bemerkung, um die Übernahme eines einzelnen Beitrags in eine andere Zeitung oder Zeitschrift mit Quellenangabe als erlaubt zu decken. Die Wirkung dieser Bemerkung geht aber nicht so weit, daß, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, die Beiträge in großer Anzahl gesammelt und als Sammlung in einem besonderen Werk, wenn auch unter Bezugnahme ans die Quelle, herausgegeben werden. Hier liegt eine offensichtliche Verletzung des Urheberrechts vor. Dabei fehlt es an der Angabe der Verfassernamen, die bei zulässiger Ent nahme unbedingt mit angegeben werden müssen, mögen diese Namen auch zum Teil nur in Anfangsbuchstaben oder in Pseudonymen bestehen. Die Unterlassnngsklage gegen den Veranstalter der Samm lung ist gegeben. Ob man mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles eine fahrlässige Urhebcrrcchtverletzung annehmen kann, ist zweifelhaft. Der Herausgeber der Sammlung wird sich unter Umständen auf die angeblich mißverständliche Bemerkung »Abdruck unter Quellenangabe gestattet« berufen und seinen guten Glauben vorschützen. Der Unterschied, der zwischen dem Abdruck eines einzelnen Bei trags und der Sammlung einer großen Anzahl von Beiträgen zu einem selbständigen Werk besteht, ist offensichtlich. Die Bemerkung kann vernünftigerweise nur im Sinne der Einzelcntnahmc, und zwar auch noch beschränkt auf den Abdruck in Zeitungen oder Zeit schriften, wie es § 18 LitUG. vorsieht, aufgefaßt werden. Möglicherweise ist auch ein Vorgehen aus 8 1 UWG. gegeben. Ich erinnere in dieser Hinsicht an den praktischen Fall, der vor einer Reihe von Jahren das Gericht beschäftigt hat, nämlich eine Zu sammenstellung von alten, urheberrechtlich nicht mehr geschützten Witzen aus den Fliegenden Blättern. Es liegt in dieser skrupellosen Benutzung des Ergebnisses der Arbeitsleistungen eines anderen hier in diesem besonderen Fall eine Handlungsweise, die von rechtlich denkenden Menschen nicht als anständig und den guten Sitten ent sprechend empfunden wird. Leipzig, den 27. Juli 1928. vr. Hillig, Justizrat. Recht des Verlags an dem Abbildungsmaterial eines Verlagswerks. Der Verfasser eines Werkes hat nach dem Verlagsvertrag für das Werk das Bildmaterial beschafft und hierfür ein einmaliges Honorar erhalten. Frage: Ist der Verlag berechtigt, dieses Bildmaterial teilweise für ein anderes Verlagswerk, nämlich einen jährlich er scheinenden Kalender, zu verwenden? Der Verfasser beschafft nach 8 4 des Verlagsvertrags das Bild material und erhält dafür eine einmalige Vergütung. Er über nimmt damit die Verpflichtung, dem Verlag die von Rechten Dritter ungehinderte Wiedergabe des Bildmaterials zu sichern. Ob das Urheberrecht an den Bildern dem Verfasser oder anderen zusteht, ist gleichgiltig. Ein wcitergehendcs Recht, als das der Verwendung des gelieferten Bildmaterials in dem betreffenden Verlagswerk, erwirbt der Verlag nicht. Er ist daher auch auf Grund des Ver trages nicht berechtigt, die Bilder ganz oder teilweise für andere Berlagszwecke zu benutzen. Die Bestimmung in 8 9 des Verlags vertrags, nach welcher der Verfasser unter gewissen Bedingungen das Recht haben soll, Bilder aus dem Werke an Schriftleitnngen zu ver leihen, spricht nicht für ein entsprechendes Recht des Verlags. Sie ist im Zusammenhang mit einem den Verfasser bindenden Wett bewerbverbot getroffen und als Ausnahme von diesem anszulegcn. Eine zweite Frage ist es, ob der Verlag, unabhängig von dem mit dem Verfasser geschlossenen Vertrag, von der Zitierfreiheit hin sichtlich einzelner Bilder aus dem Vcrlagswerk Gebrauch machen kann. Da es sich, wie ich annehme, um Bilder handelt, die als Werke der bildenden Kunst anzusehen sind, nicht um solche wissenschaftlicher oder technischer Art, kommt 8 19 des Kunstschutzgesctzes vom 9. Jan. 1907 in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Vervielfältigung und Verbreitung zulässig, wenn einzelne erschienene Werke in eine selb ständige wissenschaftliche Arbeit oder in ein für den Schul- oder Untcrrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk ausschließlich zur Er läuterung des Inhalts ausgenommen werden. Ich fürchte aber, daß ein Kalenderwerk nicht den Begriff einer wissenschaftlichen Arbeit erfüllt und daß auch das weitere Erfordernis — Aufnahme aus schließlich zur Erläuterung des Inhalts — nicht gegeben ist. Leipzig, den 28. Juli 1928. Or. Hillig, Jnstizrat.
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