Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1928
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x° 274, 26. November 1926. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. V. I. Begriff der Gesamtausgabe. II. Pflichten des Verlegers aus einer teilweiscn Übertragung eines Verlagsrechts gegenüber dem anderen Erwerber. I. Die Erben eines Schriftstellers veranstalteten 25 Jahre nach dem Tode ihres Erblassers eine Gesamtausgabe von dessen Werken, die nicht im Verlag des Verlegers erscheint, bei dem die einzelnen Werke ganz oder teilweise früher erschienen sind. Frage: Sind die Erben bzw. der Verleger der Gesamtausgabe berechtigt, die Einzelbände der Gesamtausgabe zum Ver kauf anzuzeigen bzw. zu verkaufen, ohne daß dem Erwerber solcher Einzelbände die Verpflichtung anferlegt wird, sämt liche Bände der Gesamtausgabe zu kaufen? Das Recht der Erben des Verfassers, eine Gesamtausgabe zu veranstalten, ist nicht streitig. Es ergibt sich aus 8 2 Abs. 3 VG., wonach der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe befugt ist, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Werk erschienen ist, 20 Jahre verstrichen sind. Da seit dem Ableben des Verfassers bereits 25 Jahre vergangen sind, ist also annehmbarerweise, soweit es sich nicht etwa um ein nach dem Tode des Verfassers veröffentlichtes Werk handelt, die Frist erfüllt. Streitig ist, ob der Verleger, der die Gesamtausgabe veranstaltet, das Recht hat, die Bände dieser Gesamtausgabe einzeln zu verkaufen oder ob er nur zur Veräußerung der in der Gesamtausgabe ver einigten Bände im ganzen berechtigt ist. Die erstere Ansicht wird von der Begründung des Gesetzes und, dieser folgend, von Allfeld, Kom mentar zum Urheber- und Verlagsrechtsgesetz Bem. 4 zu § 4 VG. S. 432, Voigtländer-Fuchs S. 257, Mittelstaedt-Hillig S. 25 Bem. 4 zu 8 4 VG., Riezler, Deutsches Urheber- und Erfinderrecht S. 331, vertreten. . Die Begründung bemerkt, daß sich eine feste Übung in dieser Richtung bisher nicht gebildet habe und daß sich die Frage allgemein auch deshalb nicht regeln lasse, weil die Verhältnisse je nach den Umständen des Falles verschieden liegen können. Bei dem Schweigen des Gesetzes entscheiden die angezogenen Schriftsteller die Frage für die Regel zu Gunsten des Verlegers, soweit diese Art der Verbreitung nicht als »nicht üblich« gegen 8 14 VG. verstößt. Entgegen dieser Ansicht behauptet Mothes in seinem Aufsatz »Die Gesamt ausgabe« abgedruckt im GNUR. Jahrg. 1912 S. 275 f., daß der Ver leger im allgemeinen den Abnehmer einer Gesamtausgabe zum Bezug sämtlicher Bände der ganzen Reihe verpflichten müsse. Ihm schließt sich Hoffmann in seinem Aufsatz »Die Gesamtausgabe«, abgedruckt im GRÜN. Jahrg. 1921 S. 86 flg. an. Nach seiner Ansicht sind die einzelnen Bände der Gesamtausgabe in deren Aufbau nur unselb ständige Teile, die nach dem Willen des Herausgebers ebensowenig selbständigen Wert haben, wie die einzelnen Teile eines in meh reren Teilen erschienenen Einzelwerkcs. Hiernach soll der Verleger des Einzelwerkes das Recht haben, die Verbreitung von einzelnen Bänden der Gesamtausgabe zu verbieten, da sie sein ausschließ liches Verbreitungsrecht verletze. So de Boor, Urheber- und Ver lagsrecht S. 283 flg. Anm. 2, und Köhler, Urheberrecht S. 280. Auch das Kammergericht — vgl. Entsch. v. 12. 5. 1917, GRÜN. 1918, S. 34 flg. — bezeichnet das Verbot des Verkaufs von Teilen einer Gesamt ausgabe als »schon aus dem Begriff der Gesamtausgabe folgend«. Das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 22. 12. 17 — GRÜN. 1918, S. 36 flg. — diese Ansicht des Kammergerichts wenigstens still schweigend geteilt. Ich pflichte der zweiten Auffassung bei. Ihre Richtigkeit folgt aus dem Begriff der Gesamtausgabe, der sich nicht durch eine äußer liche Zusammenstellung der Werke eines einzelnen Schriftstellers erschöpft. Eine literarische Gesamtausgabe bedeutet, wie das Kammergericht in der angezogenen Entscheidung sagt, eine einheitlich geordnete und gesichtete Zusammenfassung des gesamten literarischen Lebnswerks ein und desselben Schriftstellers. Wird diese Gesamt ausgabe in ihre einzelnen Teile zerlegt und werden die einzelnen Teile verkauft, so wird die Gesamtausgabe in ihrer literarischen Bedeutung zerstört. Damit entfällt der Grund zu der Bestimmung in § 2 Abs. 3 VG., der eine Durchbrechung der bestehenden Rechte der Einzclverleger bedeutet. II. Der Originalverlegcr des Schriftstellers hat in einem be sonderen Vertrage mit Genehmigung der Erben des verstorbenen Schriftstellers mit einem anderen Verlag Abmachungen getroffen, wonach, wie es in der Anfrage heißt, »in jedem der beiden Ver lagsgeschäfte die halbe Ausgabe zur Ausgabe gelangt«. Auch hat der Originalverlegcr sich verpflichtet, keine neue Auflage des Werkes herauszubringen, bevor nicht die Bestände des an der laufenden Auflage mitbeteiligten Verlegers verkauft seien. Frage a): Hat der Originalverleger die Pflicht, den zweiten, an der Auflage beteiligten Verleger zu schützen, insbeson dere auf dessen Wunsch gegen die den Vertrieb des Einzelwerks schädigende, in Punkt I des Gutachtens erwähnte Gesamtausgabe Einspruch zu erheben? d): Macht sich der Originalverleger seinem Mitverleger gegenüber im Falle der Ablehnung der Wünsche des letzteren schadenersatzpflichtig? Zu a). Der Vertrag, den der Originalverleger über das be treffende Einzelwerk des Verfassers mit einem zweiten Verlag ge schlossen hat, liegt nicht vor. Handelt es sich, wie ich nach den gemachten Mitteilungen annehmen möchte, bei diesem Vertrag um die Übertragung des Verlagsrechts, wenn auch nur zur ideellen Hälfte und mit Zustimmung der Erben des Verfassers, so hat der erwerbende Verlag ein selbständiges Recht gegenüber den Erben des Verfassers. Denn er ist im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen, d. h. in Gemeinschaft mit dem Originalverleger, aber aus eigenem Recht, zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes berechtigt. Es stehen ihm daher auch die Rechte zu, die das Verlagsrecht dem Verleger gegen den Urheber gibt. Er bedarf zu ihrer Geltendmachung auch nicht der Zustimmung des mitberechtigten Originalverlegers. Hat aber der zweite Verleger nur ein vertragsmäßiges Recht zum Mitvertrieb der Auflage des Werkes von dem Originalverleger erworben und ist das Verlagsrecht in vollem Umfang bei dem Originalverlegcr verblieben, so bestehen zwischen dem zweiten Ver leger und den Erben des Verfassers keinerlei vertragliche Rechte, so weit nicht etwa die Zustimmung der Erben solche begründet hat. Keinesfalls hat der zweite Verleger ein dingliches Recht gegen die Erben des Verfassers, da ihm das Verlagsrecht fehlt. In diesem Falle kann der zweite Verleger von dem Originalverleger verlangen, daß dieser gegen eine Verletzung seines — des Originalverlegers — Verlagsrechtes einschreitet, wenn durch diese Verletzung das vertrag liche Recht des zweiten Verlegers, unter dem Schutz des Verlags rechts deu auf ihn entfallenden Teil der Auflage zu verbreiten, gefährdet wird. Diese Verpflichtung ist, auch wenn sie nicht ausdrück lich in dem abgeschlossenen Vertrage erwähnt ist, aus dem Zweck des Vertrages zu folgern. Dafür spricht insbesondere die Verpflichtung des Originalverlegers, keine neue Auflage herauszubringen, ehe nicht die Bestände des an der Verbreitung der Auflage beteiligten zweiten Verlegers geräumt sind. Zu I>). Verweigert der Originalverleger seine Mitwirkung, so verstößt er gegen den Vertrag und macht sich dem zweiten Verleger gegenüber schadenersatzpflichtig. Ob diese Schadenersatzpflicht begrün det ist, hängt von den Umständen ab, insbesondere von dem Beweis, daß durch das vertragswidrige Verhalten des Originalverlegers tat sächlich der zweite Verleger in dem Absatz des von ihm vertriebenen Teils der Auflage geschädigt ist. Leipzig, den 1. August 1928. I)r. H i l l i g, Justizrat. Verwendung eines Gedichts als T<^1 zu einem Werke der Tonkunst. Frage : Bedarf die Verwendung eines Gedichts zu einem neue u Werke der Tonkunst der Genehmigung des Urhebers bzw. des Verlegers? Nach 8 20 LitUG. ist die Vervielfältigung eines Gedichts von geringerem Umfang nach seinem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst zulässig. Die Wiedergabe des Textes ist allerdings nur in Verbindung mit der Komposition zulässig, soweit es sich nicht um einen ausschließlich zum Gebrauche der Hörer bestimmten Abdruck des Textes bei einer Aufführung des Werkes handelt. Diese allgemeine Erlaubnis greift nicht Platz, wenn es sich um Dichtungen handelt, die ihrer Gattung nach zur Komposition bestimmt sind. Die Gedichte des hier in Frage kommenden Ver fassers fallen meines Wissens nicht unter diese letztere Ausnahme bestimmung. Diese Bestimmung gilt hauptsächlich für Operntexte, Oratorien, Kantaten, Melodramen, Couplets usw. Soweit eine Er laubnis zur Verwendung eines Gedichtes für eine Vertonung not wendig ist, ist in erster Linie die Zustimnng des Urhebers erforder lich, soweit nicht der Urheber sich durch Abtretung des Urheberrechts oder durch den 'Verlagsvertrag seiner Rechte begeben hat. In zwei ter Linie kommt der Verleger in Betracht, der das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrccht auf Grund des Verlags rechts besitzt und einer Vervielfältigung und Verbreitung des Ge dichts, auch wenn es sich um die Verwendung als Text zu einer neuen Komposition handelt, widersprechen kann. Die Genehmigung des Verlegers allein genügt in der Regel nicht. Der Verleger hat nur das Recht, das Werk als solches zu vervielfältigen nnd zu ver breiten, nicht aber ohne weiteres das Recht, Abdrncksrechte für 29
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