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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
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- 1928-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1928
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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x° 274. 26. November 1928. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. V. irgendwelchen Zweck zu geben. Das im Zweifel bestehende Ver- bietungsrecht des Urhebers gegenüber der Wiedergabe des Werkes als Text zu einer Komposition führt also notwendigerweise dazu, auch den Urheber zu befragen und ihm einen Teil der Vergütung anzubieten. Leipzig, den 2. August 1928. vr. Hillig, Justizrat. Anspruch des Buchbinders auf Lagergeld. Ein Verlag hat seit etwa 10 Jahren bei einer Großbuchbinderei das Nohlagcr gewisser Verlagswerke eingelagert und die Buch binderei bei Bedarf mit entsprechenden Bindeaufträgen bedacht. Ter Verlag, der inzwischen selbst eine Buchbinderei gekauft hat, verlangt von der Buchbinderei Auslieferung der noch vorhandenen Bestände. Letztere weigert sich, das Nohlagcr herauszugeben, solange nicht der Verlag ihr für die Vergangenheit eine Lagermiete bezahle, fordert auch für die Zukunft bis zur endgültigen Auslieferung weiteres Lagergeld. Frage: Ist die Buchbinderei zu dieser Forderung berechtigt? Nach der Anfrage ist nicht anzunehmen, daß der Verlag, als er vor etwa 10 Jahren das Nohlagcr gewisser Vcrlagswerke bei dem Buchbinder cinlagerte, dem letzteren einen bestimmten, sich aus bas ganze Lager erstreckenden Bindeauftrag gegeben hat, etwa in der Weise, das; die eingelagcrten Nohbestände nach Bedarf des Verlages auf dessen jedesmalige Bestellung hin gebunden werden sollten. Wäre ein solcher Auftrag erteilt, so würde sich das Einlagern der Vorräte als unselbständiges Ncbengeschäft des als Hauptgeschäft abgeschlossenen Werkvertrages, der das Binden der Vorräte zum Gegenstand hat, darstellen. In einem solchen Falle kann der Buch binder ohne besondere Vereinbarung kein Lagergeld fordern. Er sichert sich durch die Einlagerung der Nohvorräte gleichzeitig die Er teilung des Bindcauftrages und wird durch den aus der Ausführung dieser Aufträge ihm zufließenden Gewinn auch für die Unkosten ent schädigt, die ihm aus der Aufbewahrung der Rohbestände durch In anspruchnahme seiner Räume und seiner Angestellten erwachsen. Ist der Bindeauftrag ein für alle Mal erteilt, so ist der Ver leger zwar nach BGB. § 649 berechtigt, den Werkvertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zu kündigen. Dann aber hat der Buchbinder das Recht, die für das Binden vereinbarte Vergütung, auch soweit das Binden noch nicht erfolgt ist, zu verlangen, und von dieser Ver gütung braucht er sich nur dasjenige kürzen zu lassen, was er infolge der vorzeitigen Aufhebung des Vertrages durch den Verleger an Aufwendungen erspart oder durch anöerweite Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Der Buchbinder braucht in diesem Falle die noch nicht gebundenen Roh- vorrätc erst gegen Zahlung der Vergütung auszuhändigen. Diese Vergütung hat mit dem Lagergeld nichts zu tun, sondern beruht lediglich auf dem Werkvertrag. Die Einlagerung der gebundenen Bücher ist für einen angemessenen Zeitraum von der Fertigstellung bis zur Ablieferung an den Verleger noch als Nebcngcschäft des Werkvertrages anzusehen. Nimmt aber der Verleger die gebundenen Bücher innerhalb dieses Zeitraumes und trotz erfolgter Aufforderung des Buchbinders nicht ab, so steht dem Buchbinder dann aus dem Gesichtspunkt des schuld haften Verzuges des Verlegers auch ein Anspruch auf angemessenes Lagergeld zu, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dieser Lagergcldanspruch rechtfertigt sich, wenn der Buchbinder als Kaufmann im Sinne des HGB. anzusehen ist, z. B. eine eingetragene Firma hat, aus HGB. § 354. Nach dieser Bestimmung kann ein Kaufmann, der in Ausübung seines .Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, auch ohne Verabredung Provi sion, und wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den am Orte üblichen Sätzen fordern. Die Mitteilung des Verlages spricht jedoch, wie bereits eingangs ausgeführt, dafür, daß ein solcher allgemeiner Bindeauftrag nicht erteilt ist, daß vielmehr die Einlagerung ohne einen solchen erfolgt ist, mag auch der Buchbinder dabei die Erwartung gehabt haben, daß er den gesamten Bestand für den Verleger binden wird. Das ist auch der Regelfall. Die Verhältnisse des modernen Geschäftsverkehrs zwischen Buch binder und Verleger haben dazu geführt, daß besonders die großen Buchbindereien in den Großstädten sich auf Einlagerung von rohen Druckbogen und fertigen Büchern durch Beschaffung großer Lager räume in eigenen oder gemieteten Grundstücken einrichten, in denen Rohvorräte und Bücher oft jahrelang für den Verleger lagern, bis der Verleger den Bindeauftrag erteilt, bzw. die fertigen Bücher abruft. 30 In einem solchen Falle ist die Einlagerung nicht mehr ein Nebengeschäft, sondern ein selbständiges Hauptgeschäft. Ter Buch binder wird Lagerhalter im Sinne von HGB. § 416 flg. Er über nimmt gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern. Als Lagerhalter kann er Ersatz der Lagerkosten, das Lagergeld, beanspruchen, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung mit dem Verleger bedarf. Die Grenzen, die zwischen dem Lagergeschäft des Buchbinders und dem eigentlichen Bindegeschäft bestehen, haben jedoch zu häufigen Streitigkeiten geführt, bei denen es sich darum handelte, festzustellen, ob und inwieweit die Einlagorung nur als Nebengeschäft des die Hauptsache bildenden Werkvertrages anzuschcn sei, oder selbst den Charakter des Hauptgeschäftes trage. Diese Streitigkeiten haben mit dazu geführt, daß der Verband Deutscher Buchbindereibesitzer in seinen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen schon seit Jahren die Bestimmung ausgenommen hat, daß jeder, der bei einer Buchbinderei Vorräte einlagert, für die Einlagerung und Verwaltung einen be stimmten Betrag, nach den jetzt geltenden revidierten Bestimmungen vom Oktober 1925 von 8.— NM. für das Jahr und den Kubik meter, vierteljährlich im voraus berechnet, zu zahlen habe. Die Anfrage ergibt nicht, ob diese Bedingungen oder deren Vor läufer, die aber — soweit mir bekannt geworden ist — auch schon vor 10 Jahren die Verpflichtung des Verlegers zur Zahlung von Lagergeld enthielten, dem Geschäftsverkehr der Buchbinderei mit dem anfragendcn Verlag zugrunde gelegen haben oder nicht. Eine solche dahinzielende Vereinbarung braucht nicht mit ausdrücklichen Worten geschlossen zu sein. Die Bedingungen erlangen auch dann Geltung, wenn sie bei Beginn der Geschäftsverbindung vom Buchbinder dem Verleger in einer Weise zugestellt morden sind, daß sie erkennbar Gegenstand des Vertrages werden sollen. Auch nachträglich können diese Bedingungen bindende Kraft zwischen den Parteien erlangen, z. B. durch Zusendung an den Verleger mit dem ausdrücklichen Hin weis, daß sie von nun an gelten sollen, ohne daß der Verleger dem widerspricht, oder durch Forderung und Zahlung des Lagergeldes. Dagegen vermag eine Übersendung der gedruckten Bedingungen bei Nechnungsertcilung ohne ausdrückliche Erklärung des Buchbinders, in welcher er auf die Bedingungen verweist, nicht unter allen Um ständen diese Wirkung auszuüben. Mag man nun davon ausgehcn, daß eine vertragsmäßige Bin dung des Verlegers zur Zahlung von Lagergeld besteht, oder diese Verpflichtung aus den besonderen Bestimmungen über das Lager geschäft oder aus HGB. § 354 herleiten, so ist damit doch noch nicht die Frage beantwortet, ob der Buchbinder, der 10 Jahre lang das Lagergeld nicht gefordert hat, diesen Anspruch jetzt noch für die Ver gangenheit erheben kann. Die Tatsache der Nichtberechnung des Lagergeldes auf einen Zeitraum von 10 Jahren begründet die Annahme, daß die Buch binderei, solange die Geschäftsverbindung mit dem Verlag bestand, nicht daran gedacht hat, Lagergeld zu fordern, offensichtlich in Erwar tung der Erteilung von Bindeaufträgen auf die noch vorhandenen Nohvorräte. (Der Fall, daß ein Bindeauftrag für die gesamten Vorräte, wenn auch nur unter Vorbehalt des Abrufes, vom Ver leger erteilt war, scheidet hier aus; er ist oben behandelt.) Man spricht in einem Falle wie dem vorliegenden richtiger nicht von einem Verzicht auf den Anspruch, sondern von einer Verwirkung des Anspruches. Diese Verwirkung des Anspruches tritt ein, wenn sich aus dem Verhalten des Berechtigten für den Verpflichteten der Schluß ziehen läßt, daß der Berechtigte seine Ansprüche nicht geltend machen will. Eine Mental-Neservation des Berechtigten, die für den Verpflichteten nicht erkennbar ist, ändert die Lage nicht. »Niemand darf mit der Verfolgung seiner Rechte so lange zuwartcn, daß darin ein Verstoß gegen Treu und Glauben, also ein illoyales Verhalten zu erblicken ist«. (Vgl. Reichs gericht 6. Senat vom 28. Sept. 1927, abgedruckt in Ring, Rechtsprechung in Aufwertungssachen, Jahrgang 1927, Seite 731.) Zwar behandelt die Entscheidung einen Auswertungsanspruch, sie betont aber ausdrücklich, daß der wörtlich oben wiedergegebene Grundsatz schon immer in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt worden sei. Die Grundsätze von Treu und Glauben im Verkehr, die jedes Vertragsverhältnis beherrschen, fordern im vorliegenden Falle, daß der Berechtigte, der Buchbinder, den Verpflichteten, den Verleger, bei Beginn oder im Laufe der langjährigen Geschäftsverbindung auf diesen Lagergcldanspruch hinwies und deutlich zum Ausdruck brachte, daß er diesen Anspruch aufrechterhalte, wenn er auch von einer Geltendmachung absehen wolle, solange ihm das Binden der Vor räte übertragen werde. Bei dem Schweigen des Berechtigten mußte der Verpflichtete annehmeu, daß er für die Vergangenheit solche
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