Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1928
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274, 26. November 1928. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. V. Ansprüche nicht mehr zu erwarten habe. Er richtete sich demgemäß in seinen geschäftlichen Dispositionen in bestimmter Weise ein und konnte verlangen, daß dieselben nicht durch völlig unverwartete For derungen des Gläubigers gestört würden. Dem Anspruch des Buchbinders auf Lagergeld für die Ver gangenheit kann also der Verleger mit dem Einwand entgegentreten, daß dieser Anspruch nach der Gestaltung des Falles, weil gegen die guten Sitten verstoßend, verwirkt sei. Das Gesagte gilt für die Vergangenheit, nicht für die Zeit, nach dem der Gläubiger erklärt hat, seinen vertragsmäßigen oder gesetz lichen Lagergeldanspruch geltend zu machen. Von diesem Zeitpunkt ab hat der Verleger das bedungene oder das angemessene Lagergeld zu entrichten. Zum Schluß weise ich noch auf die Frage der Verjährung der für die Vergangenheit erhobenen Lagergeldansprüche hin, die ich in Nr. 337 der im Erscheinen begriffenen Gutachtensammlung*) behandelt habe. Ich habe mich dort in Anlehnung an Staub, Kommentar zum HGB. 12. und 13. Auflage Anmerkung 2 zu HGB. § 423 für die 30jährige Verjährung der Ansprüche des Lagerhalters ausgesprochen. Demgegenüber vertritt Hachenburg Anmerkung 1 zu HGB. § 423 die Ansicht, daß die vierjährige Verjährung der in bestimmten Zeitab schnitten fällig gewordenen Teilleistungen, beginnend mit Ablauf des Jahres, in welchem sie fällig geworden sind (vgl. BGB. §§ 197, 201) Platz greift. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt zu dieser Frage nicht vor. Leipzig, den 13. August 1928. vr. Hillig, Justizrat. Urhcbcrrechtsschutz eines Telcgrammschlüssels und einer Umrechnungstabelle. Der vorliegende Telegrammschlüssel beschränkt sich nicht auf eine Zusammenstellung gegebener Worte und Ausdrücke. Es handelt sich nicht um eine rein mechanische Formulararbeit, sondern um ein Schriftwerk im Sinne des 8 1 des LitUG. vom 19. Juni 1901. Die Arbeit stellt sich als das Produkt einer individuellen geistigen Tätigkeit des Urhebers dar. Unter »Schriftwerk« ist nicht lediglich ein literarisches Erzeugnis zu verstehen, das einen eigenen wissenschaftlichen Wert hat, vielmehr eine eigene geistige Tätigkeit, die sich — wenn auch auf untergeord neten Gebieten — aus eine selbständige Weise äußert. Der Urheber rechtsschutz ist daher in vollem Umfange dem Telegrammschlüssel zuzubilligcn. Es bedarf nicht eines Aufdruckes, daß Nachdruck verboten sei. Ein solcher Aufdruck ist für den Urheberrechtsschutz nicht notwendig, andererseits begründet er beim Fehlen des Urheberrechts keinen eigenen Schutz. Zur Wahrnehmung des Urheberrechts ist die Herausgeberin des Werkes berechtigt. (Vgl. § 7 Abs. 2 LitUG.) Abgesehen vom Urheberrechtsschutz verstößt der Nachdruck des Inhalts zweifellos auch gegen den lauteren Wettbewerb. Der Nach ahmer verstößt durch die Nachahmung gegen die Empfindung anstän dig denkender Gewerbetreibender; seine Handlung fällt unter § 1 des UWG. Der Umrechnungstabelle kann ein Urheberrechtsschutz, auch so weit die Zusammenstellung in Frage kommt, nicht zugestanden werden. Bei ihr handelt cs sich nur um die Zusammenstellung von Umrech nungskursen für verschiedene Währungen auf der Grundlage be stimmter Preise von Produkten. Mag diese Zusammenstellung auch eine gewisse Arbeit verursachen, so kann bei ihr doch nicht von einer- literarischen Tätigkeit gesprochen werden. Die Übernahme des Inhalts der Tabelle durch einen anderen Gewerbetreibenden kann unter Umständen einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb bedeuten. Es gilt in dieser Beziehung das für den Telegrammschlüssel Gesagte, denn die Nachahmung enthält die Benutzung der mit Kosten verbundenen Arbeitsleistung eines anderen. Jedoch möchte ich diese Frage nicht mit aller Bestimmtheit bejahen, denn nicht jede Benutzung einer fremden Arbeitsleistung stellt unlau teren Wettbewerb dar, sondern nur eine solche, die unter Umständen erfolgt, welche als unanständig empfunden werden. Leipzig, den 23. August 1928. Or. Hillig, Justizrat. *) Diese Sammlung ist inzwischen erschienen unter dem Titel: Hillig, 385 Gutachten über urheberrechtliche, verlagsrechtliche und verlegerische Fragen (S. Anzeige im Bbl. v. 12. 10. 28 und Be sprechung im Bbl. v. 15. 11. S. 1255: Runge, Das Recht des Ver legers). Die Schriftleitung. Reklame im Kunstverlag. Beim anfragendcn Verlag erscheinen mehrere zum Teil sehr umfangreiche Werke, die Bilder eines bekannten Künstlers ent halten, wobei meist jedes Bild eine Seite einnimmt. Zur Erzielung einer Absatzsteigerung dieser Werke beabsichtigt der anfragende Ver lag, einem anderen bei ihm erscheinenden Verlagswerk einen Anzei genanhang beizugeben, bei dem die Anzeigen daraus bestehen, daß er eine Anzahl Bilder aus den fraglichen Bildcrwerken zum Abdruck bringt und unter jedem Bild genau angibt, aus welchem in seinem Verlag erschienenen Werke des betreffenden Künstlers das Bild stammt. In einem Vorwort zu diesem Anzeigenanhang soll auf den Zweck und die Zweckmäßigkeit dieses Verfahrens hingewiesen werden. Frage: Kann der Künstler gegen diese Art der Vervielfältigung seiner Bilder Einspruch erheben? Bei den in Frage kommenden Bildern handelt es sich nicht um Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, sondern um Kunstwerke im Sinne des Kunstschutzgesetzes. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung des Kunstverlagsrechts läßt sich nur im Wege der Auslegung der zwischen dem Künstler und dem Verlag abgeschlossenen Verträge feststellen, in welchem Umfang der Verleger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht vom Urheber erwor ben hat. Dabei ist daran festzuhalten, daß der Verleger grundsätz lich nur zu der dem Vertragszweck entsprechenden Vervielfältigungs art berechtigt ist. Der Zweck der im vorliegenden Fall zwischen dem anfragenden Verlag und dem Künstler abgeschlossenen Verträge ist auf die Vervielfältigung und Verbreitung der Bilder in Buch form gerichtet, so daß also der Verlag im Zweifel nicht berechtigt ist, die Bilder einzeln gewerbsmäßig zu vervielfältigen und zu ver breiten. Andererseits ergibt aber die Tatsache, daß die Vertrag schließenden die Verträge als Verlagsverträge bezeichnet haben, daß der Verleger nicht nur zur Vervielfältigung und Verbreitung berech tigt, sondern hierzu auch verpflichtet sein soll, da diese Pflicht des Verlegers ein essentielles Erfordernis des Verlagsvertrages ist. Dabei hat die Vervielfältigung und Verbreitung in der zweckentspre chenden und üblichen Weise zu erfolgen. Das ist für Werke der Literatur und Tonkunst in § 14 VG. gesetzlich festgelegt. Gegen eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Kunstverlagsverträge bestehen keine Bedenken, zumal da eine wörtlich gleichlautende Be stimmung in 8 13 der Richtlinien zum Abschluß von Verträgen zwi schen bildenden Künstlern und Verlegern, die ja im wesentlichen eine Codifikation der bereits bestehenden Gebräuche darstellen, ausgenom men worden ist. In den Rahmen der dem Verleger obliegenden Vcrbreitungs- pslicht fällt auch die Verpflichtung, für das Werk Reklame zu machen. Hierüber herrscht in der Literatur, die sich allerdings auf Verlags verträge über Werke der Literatur und Tonkunst bezieht, kein Streit. (Vgl. Mittelstaedt-Hillig, Bein. 5 zu 8 14 VG.; Goldbaum, II. Auf lage, Anm. 2 zu 8 14 VG.) Die Reklame darf aber nur in der zweckentsprechenden und üblichen Weise erfolgen. Dabei ist nicht zu verkennen, daß die Entwicklung auf dem Gebiet des Reklamewesens in den letzten Jahren mancherlei Änderung erfahren hat. Was heute als zweckentsprechende und übliche Reklame angesehen wird, daran dachte vor zehn Jahren unter Umständen noch niemand. Daraus folgt, daß der Begriff »zweckentsprechend und üblich« kein ein für allemal feststehender, sondern ein der Entwicklung fähiger ist. Während man früher dem Verleger eines Kunstwerkes die Berechtigung zur Wieder gabe in Katalogen bestritt, enthalten jetzt die Richtlinien über den Abschluß von Verträgen zwischen bildenden Künstlern und Ver legern in § 2 Abs. 2 die Bestimmung, daß der Verleger berechtigt ist, die ihm zum Verlag übergebenen Werke in Katalogen und anderen Vertriebsdrucksachen zu vervielfältigen, und zwar auch in einer anderen Technik als in der, für welche er das Werk zur Verviel fältigung erworben hat. Hierdurch ist m. E. die wohl nicht zu leug nende Zweckmäßigkeit der Reklame für ein Kunstwerk durch eine Reproduktion des Werkes selbst anerkannt. — Es bleibt dann immer noch die Frage, ob die Benutzung dieser Reklameform durch Bei fügung zu einem anderen Werk noch als »zweckentsprechend und üblich« angesehen werden kann. Ich glaube auch diese Frage bejahen zu können. Die Beifügung eines Anzeigenanhanges, noch dazu, wenn in ihm nur auf Werke, die im gleichen Verlag erschienen sind, ver wiesen wird, ist als eine übliche Form der Reklame anzusehen, vor ausgesetzt, daß der Zweck und Inhalt der in dem Jnseratenanhang angepricsenen Werke nicht mit dem Inhalt und der Tendenz des Werkes, dem der Jnseratenanhang beigefügt wird, in Widerspruch steht. Ob diese letztere Voraussetzung gegeben ist, steht hier nicht zur Erörterung und berührt mehr das Verhältnis zwischen dem Ver leger und dem Verfasser des Werkes, dem der Anzeigenanhang bei- gefttgt werden soll. Da man bei den einem anderen Werk in Form 31
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