Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1928
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x° 274, 26. November 1928. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. V. eines Jnseratenanhangs beigefügten Anzeigen vielfach auch die Wiedergabe der Titelbilder findet, dürfte die vom anfragendcn Ver lag beabsichtigte Reklame nicht als eine ans dem Nahmen des Üblichen herausfallende anzusehen sein. Das; sie zweckentsprechend Ist, bedarf m. E. keiner weiteren Begründung. Voraussetzung für die Zulässig keit der beabsichtigten Neklameform ist aber natürlich, das; sich die Wiedergabe ans einige wenige Stichproben beschränkt. Leipzig, den 19. September 1928. I)r. H i l l i g, Justizrat. Grenzen der Benntzungsbesugnis nach § 20 LitUG. Beim anfragenden Verlag erscheint eine Volkslicdersammlung, die lediglich Gedichte einnnddesselben Autors enthält. Diese Lieder sammlung ist mit Zustimmung des Verlags und der Erben des inzwischen verstorbenen Autors von einem Dritten vertont worden. Die Vertonung ist ebenfalls beim ansragenden Verlag erschienen. Mehrere andere Komponisten haben einzelnen dieser Volkslieder, teils auch größeren Teilen der Sammlung, andere Melodien untergelegt und diese einzelnen Gedichte mit den neuen Melodien herausgegeben. Jetzt ist ein Komponist dazu übergegangcn, die gesamte Volkslieder sammlung, die beim ansragenden Verlag erschienen ist, neu zu ver tonen. Frage: Ist die Vervielfältigung des Textes der gesamten Volks liedersammlung in Verbindung mit den neuen Melodien zulässig? Nach § 20 LitUG. ist die Vervielfältigung zulässig, wenn kleinere Teile einer Dichtung oder Gedichte von geringerem Umfang nach ihrem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem wiedergegeben werden. Zulässig ist nur die Vervielfältigung von Dichtungen, die ihrer Gattung nach zur Kom position bestimmt sind. Diese letztere Voraussetzung trifft nach dem Inhalt der Anfrage nicht zu. Tatsächlich handelt es sich bei den in der Volksliedersammlung aufgenommenen Gedichten um kleinere Gedichte, die zunächst lediglich als Gedichte erschienen sind und nicht von Anfang an zur Vertonung bestimmt waren. Unter Dichtungen, die ihrer Gattung nach zur Komposition bestimmt sind, versteht man hauptsächlich Operntexte, Oratorien, Kantaten usw. Der anfragendc Verlag hat daher mit Recht gegen die bisher erfolgte Vervielfältigung einzelner Gedichte im Zusammenhang mit neuen Melodien nichts unternommen. Diese Art der Vervielfältigung einzelner Gedichte im Zusammenhang mit neuen Melodien war zulässig. Aus dem Wortlaut des § 20 LitUG. läßt sich aber die Befugnis eines fremden Komponisten, den von ihm geschaffenen neuen Melo dien eine Gedichtsammlung einunddcsselben Schriftstellers im Gan zen unterzulegen und mit den von ihm geschaffenen neuen Melodien zusammen zu veröffentlichen, nicht entnehmen. Die Tendenz des § 20 LitUG., der von kleineren Teilen einer Dichtung oder Gedichten von geringem Umfang spricht, geht offensichtlich dahin, das; nur Gedichte von geringem Umfang als einzelne der Verwertung durch einen anderen Komponisten zugängig sein sollen, nicht aber die Verwertung von Sammlungen mehrerer Gedichte eines einzelnen Schriftstellers. Das ist auch vom Kammergericht Berlin in einen; Urteil vom 4. 7. 1922, abgedruckt Jur. Wschr. 1922 S. 1221, anerkannt worden, in dem das Kammergericht ausspricht, das; es mit dem Zweck des Schutzes des einzelnen Schriftstellers vor übermäßiger Ausbeutung seiner geistigen Leistungen durch den Komponisten nicht vereinbar wäre, wenn man auf Grund des 8 20 den Komponisten für befugt erklären wollte, sich der die Kosten der Vervielfältigung verhältnis mäßig herabsetzenden Form der fortlaufenden Sammlung zu bedie nen, um möglicherweise das gesamte Lebenswerk eines Schriftstellers für seine Kunstgattung auszuschlachten. Leipzig, den 25. September 1928. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Riicktrittsmöglichkcit des Verlegers vom Verlagsvertrag bei Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse? Der anfragende Verlag hat mit einem Schriftsteller einen Ver lagsvertrag geschlossen und sich im Vertrag verpflichtet, den ersten Band des mehrbändigen Vertragswerkes bis zu einem kalender mäßig bestimmten Tage zu drucken. Ter Verfasser hat das Manu skript im Juli 1928 geliefert. Falls der Termin vom Verlag nicht eingehakten wird, soll der Verlag eine Vertragsstrafe von NM. 3000.— zahlen. Der Verlag ist durch schwere Verluste nach Abschluß des Ver lagsvertrages außerstande gesetzt, die Vervielfältigung des Verlags werkes vorzunehmen, und hat in dem Zeitpunkt, in dem er seine Lage überblicken konnte, dem Verfasser das Werk zur Verfügung gestellt für den Fall, das; dieser sich mit einer Auflösung des Ver trages einverstanden erklären würde. Der Verfasser hat sich hierzu nicht bereit erklärt, vielmehr erklärt, er verlange das Manuskript zurück, wenn es der Verlag nicht im September 1928 (dem verein barten Herausgabemonat) herausbringen würde, behalte sich aber im übrigen sämtliche Vertragsrechte vor. Frage: Ist der Verlag berechtigt, mit Rücksicht auf die mißliche Lage seines Unternehmens die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bzw. vom Vertrage zurlickzutreten? Ein solches Recht des Verlages besteht nicht. Der Vermögens verfall einer Vertragspartei nach Abschluß eines Vertrages, durch den die Partei außerstande gesetzt wird, ihre Vertragspflicht zu erfüllen, ist niemals eine Unmöglichkeit, die in ihrer Wirkung den Fällen der höheren Gewalt gleichzusetzen wäre. (Vgl. 8 323 BGB.) Ebensowenig läßt sich ein Rücktrittsrecht des Verlages aus dem Gesichtspunkt der clausula rebus sie stantibus rechtfertigen. Das Anwendungsgebiet, welches diese Klausel insbesondere nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Aufwertungssachen ge funden hat, beschränkt sich auf die Fälle, in denen die Grundlage eines Vertrages im Sinne einer bei Vertrags abschluß zu Tage getretenen Vorstellung der Beteiligten über den Bestand gewisser maßgebenden Verhältnisse hinfällig geworden ist (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts Bd. 103 Seite 329 flg., ins besondere Seite 332, und Oertmann, Geschäftsgrundlagen), z. B. durch die vollständige Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Darunter ist aber nicht zu verstehen die Veränderung der wirt schaftlichen Verhältnisse eines Vertragsschließenden. In einem solchen Falle gibt 8 321 BGB. lediglich dem anderen Teile gewisse Rechte, nämlich das Recht, eine vertragsmäßige Vor leistung zurückzuhalten, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicher heit für sie geleistet ist. Dieser Satz gilt nicht umgekehrt für den jenigen Vertragschließenden, in dessen Vermögensverhältnissen sich nach Vertragsabschluß eine solche Verschlechterung eingestellt hat, welche ihm die Leistung unmöglich macht. Eine andere Frage ist es, ob der Verfasser, der nach Ablaüf der Frist, bis zu welcher das Werk erscheinen soll, die Niickgabe-des Werkes verlangt, daneben noch die Konventionalstrafe fordern kann, die für den Fall versprochen ist, daß der Verlag seine Verbindlich keit nicht zur bestimmten Zeit erfüllt. Nach tz 341 BGB. kann der Gläubiger von dem Schuldner, der sich unter Vertragsstrafe zur Vertragserfüllung bis zu einer bestimmten Zeit verpflichtet hat, die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen. Dieses Recht steht ihm auch dann zu, wenn er wegen unpünktlicher Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht, mit der Maß gabe, das; für die Zeit von der Entstehung dieses Schadenersatz anspruchs ab der Anspruch auf Vertragsstrafe wegen der Erfüllungs verzögerung ausgeschlossen ist, nicht aber für bie bis dahin bereits abgelaufene Zeit. Ist die Vertragsstrafe für den Fall versprochen, daß der Schuld ner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Mit diesem Ver langen ist aber der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. (Vgl. § 340 BGB.) Welcher Fall hier in Frage kommt, kann ich in Ermangelung genauer Kenntnis des Wortlauts des Vertrages nicht entscheiden. Es erscheint mir aber beinahe günstiger für den Verlag, sich mit dieser Zahlung der Konventionalstrafe von der weiteren Ver tragserfüllung frcizukaufen, also die Verhandlungen so zu führen, das; der Verfasser sein Manuskript zurücknimmt und sich mit der Vertragsstrafe oder einem Teil der Summe für abgefnnden erklärt. Leipzig, den 1. Oktober 1928. vr. Hillig, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 32
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