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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1914
- Strukturtyp
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- 1914-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1914
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Redaktioneller Teil. ^ 117. 23. Mai 1914. den Rechtsanwalt Dr. Helmer, Buchhändler Knntz durch den Rechts anwalt Kunt), Hüffel durch den Rechtsanwalt Instizrat vr. Preist. In der Vormittagsverhandlnng wurde zunächst das Buch verlesen, was etwa zwei Stunden in Anspruch nahm. Im Laufe der Beweisaufnahme bekundete u. a. der Geschäftsführer des Buchhändlers Knntz, das; dieser das Buch beim Eintreffen der Sendung nur flüchtig durchgeblickt habe und infolgedessen keine Kenntnis von dessen Inhalt nehmen konnte. Der Staatsanwalt beantragte nach längeren Ausführungen zum Tat bestand und eingehender Charakterisierung des Buches gegen Waltz 6 Monate Gefängnis und 1500 Mark Geldstrafe, gegen die Buchhändler Kuntz und Httffel je 500 Mark Geldstrafe. In seinem Plaiöoycr führte Dr. Helmer u. a. aus, das; cs sich bei diesem Werke des Waltz um eineu Teil der Durchführung des Kampfes handle, den dieser im Interesse des Landes führe. Dieser Kampf leite seinen Ursprung vom Prozes; Knatschge her, der die »Ilmtoires ci'^18366« zeitigte und dem nun »dlon Villahs« folgte. In diesem wird die Ansicht entwickelt, das; das Land unterdrückt werde, das; es aber bald auf bessere Zeiten hoffen könne. Die Verteidiger der beiden Mitangeklagten Buchhändler beton ten hauptsächlich auch, das; es nicht Aufgabe der Buchhändler sei, zu ermitteln, ob ein Buch'einen strafbaren Inhalt habe. Das Dnrchlesen der eingesanötcn und vorgclegtcn Bücher sei an und für sich ein Ding der Unmöglichkeit. Rach langer Beratung sprach das Gericht die Buch händler Hüffel und Knntz frei: die Kosten werden ans die Staatskasse übernommen. Mit Rücksicht auf die Zeit des Verkaufs, des einwand freien Verhaltens und guten Leumunds der beiden hat das Gericht an genommen, das; sie von dem Charakter des Buches keine Kenntnis hatten. Bei Waltz hat das Gericht nicht die Auffassung, als ob das Buch einen so harmlosen Charakter haben sollte, wie der Angeklagte das wahr haben will. Vielmehr ist angenommen worden, das; er die Absicht verfolge, um jeden Preis Unzufriedenheit in Elsast-Lothringen zu er regen, und das Buch die Tendenz erkennen lasse, die Lage Elsast-Loth- ringcns in Irankreich als ungünstig und mistlich hinstellen, um die Not wendigkeit darzutun, Elsast-Lothringen gewaltsam vom Deutschen Reich loszutrennen. Damit aber war der Tatbestand des Verbrechens nack' 8 31, 83 und 86, Ziffer 3 StrGB. gegeben (Hochverrat): das Gericht mustte sich als unzuständig erklären und beschlost, den Angeklagten Waltz wegen des Verdachts eines hochverräterischen Unternehmens an das Reichsgericht zur Aburteilung zu verweisen. Auf Antrag des Staats anwalts (Ieldkamp) beschlos; da? Gericht nach kurzer Beratung, den Angeklagten sofort in Untersuchungshaft zu nehmen, entgegen' dem Antrag des Verteidigers, von einer Verhaftung abzuschen, weil Waltz sich immer noch selbst gestellt habe und es auch diesmal tun werde. Die deutschen Kolonien und das Deutschtum im Ausland auf der Bugra. — Am 20. Mai früh 11 Uhr wurde auf der Bugra die Kolonial abteilung in Gegenwart vieler Kolonialfreunde eröffnet. Museums direktor I)r. Schramm, der wissenschaftliche Direktor der Aus stellung, begrüstte die erschienenen Gäste, dankte den Negierungsorganen, Missionen und Verbänden, die mitgeholfen haben, die Abteilung ein zurichten, vor allem auch Herrn Kolonialmaler Vollbehr, der eben von einer Reise aus Togo mit Herzog Adolf Friedrich zurttckgekehrt ist und die vielen Gemälde und Cthnographica zur Verfügung gestellt hat. Präsident I)r. Volkmann, auf dessen besondere Anregung diese Ausstellung zustande gekommen ist, sprach seine Freude über das gute Gelingen ans und erklärte hiermit die Ausstellung für eröffnet. Herr Kolonialmalcr Vollbehr sowie Herr Missionsdirektor Professor Paul gaben kurze Erklärungen. Namens der Kolonialgesellschaft dankte Professor Nöstgcr herzlich für die Einladung. In der Sonderaus- stellung »Das Deutschtum im Auslände«, die ebenfalls eröffnet wurde, übernahm I>. Grothe die Führung. Pan« vor dem Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Der Re dakteur der Zeitschrift »Pan«, I>r. Alfred Kerr, ist am 27. November v. I. vom Landgericht III in Berlin von der Anklage der Verbreitung unzüchtiger Schriften freigesprochen worden, doch hat das Gericht auf Unbrauchbarmachung einzelner Teile der Nr. 21 des 3. Jahrgangs des »Pan« vom 21. Februar 1913 erkannt. In dieser Nummer hat der Angeklagte drei Gedichte eines Studenten veröffentlicht, die den Gegen stand der Anklage bildeten. In dem ersten Gedichte ist die Rede von einem weiblichen Wesen, an dessen Mund der Dichter eine offene Wunde entdeckt hat: er »singt« in, bezug hierauf: »Zu Ende ist mit meiner Ruh' es . . . ist das nun Lues?«. In dem zweiten Gedichte ist die Rede von einem Verführungs-Künstler. Der »Dichter« spricht von ge wissen Hilfsmitteln beim intimen Verkehr und meint: »Ich soll sie heiraten . . ., da werden Sie verdammt vorbeiraten«. Diese beiden von den drei »Gedichten« hat das Gericht für objektiv unzüchtig erklärt und deshalb auf Unbrauchbarmachung erkannt. Den Angeklagten hat das Gericht freigesprochen, weil es nicht für erwiesen angesehen hat, das; er das Bewnsttsein von der Unzüchtigkeit jener Gedichte gehabt habe Der Angeklagte hat angegeben, dnst er es sich zur Aufgabe ge- 842 macht habe, in seinem Blatte die kulturellen Interessen zu pflegen und insbesondere junge, unbekannte schriftstellerische Talente zu fördern. Er will die Gedichte nur als poetische Kunstwerke von faszinierender Form gehalten haben, die den grotesk-tragischen Gedanken zum Aus druck bringen, dast hinter dem leidenschaftlichen Rausch der Sinne das Verderben lauert usw. Er meinte dann weiter, das; heute, wo sogar die Schuljugend sexuell aufgeklärt werde, solche, wenn auch verwegene und stark naturalistische Gedichte nur ein rein künstlerisches Empfinden ans- löscn und nicht als unzüchtig angesehen werden könnten. Der als Sach verständiger vernommene Schriftsteller Richard Dehmel hat sich dahin insgesprochen, dast die beiden Gedichte von künstlerischem Werte seien und dast insbesondere auch das zweite Gedicht eine feine poetische Sa tire sei, die lediglich als Kunstwerk wirke. Gegen die Freisprechung des Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Neichsanwalt erklärte sie für begründet. Dast die Anschauungen des Sachverständigen nicht zu billigen seien, sage das Gericht selbst, und die Ansichten des Angeklagten seien auch nicht geeignet, seine Freisprechung zu rechtfertigen. Wenn nun hervorgehoben werde, die Gedichte seien »poetische Kunstwerke von faszinierender Form«, und gesagt werde, der Angeklagte habe mit Rücksicht darauf geglaubt, die Gedichte seien nicht unzüchtig, so könne dies die Freisprechung nicht tragen. Das Reichsgericht hob das Urteil im vollen Umfange auf und verwies die Sache an das Landgericht II. (2 I) 138/14.) I.. Ein Kolonial-Institut in Leipzig? — Die Erste Kammer des säch sischen Landtages beriet am 18. Mai das Etatskapitel über die Universi tät Leipzig, wobei der Wirkliche Geheime Rat Professor vr. Wach, der Vertreter der Universität in der Kammer, die Errichtung eines Kolo- nial-Instituts anregte. In Leipziger Univcrsitätskreisen besteht der Plan, dieses Institut der Universität nicht direkt anzugliedern und für seinen Besuch nur die Qualifikation znm Einjährig-Freiwilligen- Dienst vorausznsetzcn. Die Kolonialschule solle möglichst freie Bewegung haben, die Mitglieder möglichst aller Fakultäten sollen darin tätig sein. Man rechnet auch darauf, das; mit Hilfe der Negierung imd privater Kräfte in Leipzig ein Kolonialmuseum entstehe. Die deutsche Unterrlchtsausstellung in Berlin, die seit einigen Jah ren systematisch ausgebaut wird, soll nunmehr der neu gegründeten in ternationalen Stiftung für Erziehung und Unterricht eingegliedert werden. Die bisherigen Ausstellungen und Vorträge brachten viele Erfolge. Auch in Zukunft will die Ausstellung kein historisches Mu seum öarstellen, sondern ein sich weiter entwickelndes, lebendiges Bild der jeweiligen Höchstleistungen auf dem Gebiete des Erziehung?- und Unterrichtswesens geben. In den ständigen Ausstellungsabteilungen herrscht der Grundsatz, der sich schon auf der Brüsseler Weltausstellung 1910 bewährt hat, die besten Leistungen der Selbstbetätigung von Schü lern und Lehrern neben einwandfreie Erzeugnisse der Lehrmittel-In dustrie zu stellen. Eine wichtige Erfahrung der bisherigen Ausstel- lnngsarbeiten hat dargetan, das; die Errungenschaften des technischen und Kunst-Unterrichts noch nicht genügend Anwendung finden in der Betätigung auf anderen Lehrgebieten. Das Ineinanöergrcifen von technischen und theoretischen Unterrichtsfächern lästt noch zu wünschen übrig. So lästt bei den biologischen und erdkundlichen Arbeiten das Zeichnen und Beschriften noch wenig von den neuen Bestrebungen auf dem Gebiete des Zeichnens und der Schrift erkennen. Ebenso zeigte sich bei der Ausstellung physikalischer Handarbeiten znm Teil Mangel an exakter Arbeit. Hier müstte die Abteilung für Handfertigkeit eingrei- fen, insbesondere durch Veröffentlichung technisch einwandfreier und geschmackvoller Beispiele. Heimlicher Warenhandel. — In den Kleinhandelskreisen ist es mit grosser Befriedigung ausgenommen worden, dast man neuerdings durch Ministerialerlasse dem heimlichen Warenhandel in den staatlichen Bu reaus entgegentritt, und dast die Gemeindeverwaltungen ebenfalls diesem. Handel zu steuern bestrebt sind. Man begegnet aber dem heimlichen Warenhanöel auch in den Privatkontoren, und nach dieser Richtung hin sind Beschwerden der Detaillisten, die ihr natürliches Absatzgebiet geschmälert sehen, im Laufe der Zeit recht lebhaft geworden. Das Verbot des Vertriebs von allerhand Bedarfsartikeln an die Ange stellten und deren Verwandte und Bekannte ist eine Forderung, die der Begründung nicht bedarf: ein solcher Vertrieb ist mit dem Geschäftsinter esse, dem die Kontorarbeit dient, nicht vereinbar und stellt sich im übri gen, falls der Leiter des Warenverschleistes ein Entgelt bezieht, als eine Handlung dar, die nach den Vorschriften der Gewerbeordnung, des Gewerbestcuergesetzes usw. zu beurteilen ist. Hier wird die Initiative des Prinzipals zur Beseitigung des heimlichen Warenhandels völlig ausreichen. Anders liegt die Sache, wenn der Angestellte eines Ge schäfts für seine Genossen oder auch für andere Personen einen gemein samen Warencinkanf vornimmt und die Verteilung bewirkt, ohne die
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