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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1928
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- 1928-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1928
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^ 287, II. Dezember 1928, Redaktioneller Teil, daß die kulturell bedingte Erlaubnis des Liederabdrucks als Aus- nahmcvorschrist auch nur in kulturellem Sinne auszulegen ist und daß rein geschäftlich-wettbewerbliche Maßnahmen eben Nach druck sind, der durch die Ausnahmevorschrift nicht gedeckt wird. Geschützte Abbildungen, Nach einer Entscheidung des I, Strafsenats des Reichsgerichts vom 15, Juni 1928 (Das Recht 1928, S, 602) stehen ebenso wie Werkzeichnungen auch die von einem Geometer, z, B, für eine beabsichtigte Bauvornahme, hergestellten Lagepläne als Ab bildungen unter dem Ukheberrechtsschutz, »Wenn ein Baumeister für Bauherren, die sich von einer früheren Bauvornahme her im Besitz eines Abdruckes eines von einem Geometer hergestellten Lageplanes befinden, nur die in dem früheren Lageplan ent haltene Darstellung der Lage entnimmt, sie auf ein neues Blatt überträgt und das Ganze als eine von ihm herrührende Dar stellung bei der Behörde einreicht, so liegt hierin keine »Verviel fältigung zum persönlichen Gebrauch' im Sinne des K 1b Abs, 2 LitUrhR,- Die Meinung des Baumeisters, es sei erlaubt, un mittelbar in solcher Weise über die in ihren Händen befindlichen Lageplanabdrücke zu verfügen oder ihm die Benutzung zur Her stellung eines neuen Lageplanes zu gestatten, wird vom Reichs gericht mit Recht als irrtümlich bezeichnet. Es tritt auch hier der Gesichtspunkt des Wettbewerbes, der die Wiedergabe ur heberrechtlich beeinflußt, klar hervor. Da es sich aber nicht um eine »erschienene- Abbildung handelt, die zur Wiedergabe in einem anderen Werk freigegeben ist, so liegt hier ein originales Schriftwerk vor, dessen geschäftliche Benutzung durch Wiedergabe eine Urheberrechtsverletzung ist. Uber das Urheberrecht an Landkarten, Stadtplänen usw, ist mancherlei Streit möglich und auch vorgekommen. Ein vor dem Landgericht m Berlin verhandelter Fall, der vor dem Kammergericht zu einem Vergleich geführt hat, ist von Gutachten des Geographen Prof, Penck und des Juristen Pros, Allfeld begleitet worden, und Landgerichtsdirektor Kobel hat den ganzen Komplex schwierigster urheberrechtlicher Fragen in einem eingehenden Aufsatz in der Ztschr, Gewerbl, Rschutz u, UrhR, (1928, S, 537 ff,) dargestellt. Kartographische Anstalten und Verleger von Atlanten werden diese Ausführungen, die in eine Reihe von Vorschlägen für die Reform des Urheberrechtsgesetzes ausmünden, mit Interesse lesen. Freilich ist eine völlig ein heitliche Ansicht für das geltende Recht daraus nur schwer zu entnehmen, Schadensersatzanspruch wegen Nichtausnahme in den Fachvcrein und übler Nachrede. Wie den »Reichsgerichtsbriefen- (K, Mißlack) zu entnehmen ist, hat folgender Fall drei Instanzen beschäftigt: Als der Kauf mann T, in Düsseldorf bei dem Verein der Reise- und Bersand- buchhandlungen in Berlin den Antrag auf Aufnahme der von ihm gegründeten Buchhandlung stellte, erhob die jetzt beklagte Firma Vcrlags-G, m, b, H, Einspruch, Zur Begründung führte sie aus, L, sei bei ihr als Vertreter (Reisender) tätig gewesen und habe sich in dieser Zeit in einer Anzahl von Fällen des Be truges und wahrscheinlich auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Die Ausnahme der Firma des T, in den genannten Verein wurde nach einer Besprechung der Beteiligten bis zur Erledigung der gegenwärtigen Klage zurückgestellt, T, und sein Firmcnteilhaber verlangen von der beklagten Firma Schadens ersatz, weil ihnen wegen Nichtaufnahme in den Verein der Reise- und Versandbuchhandlungen verschiedene Vergünstigungen ent gangen seien und weil die von der Beklagten erhobenen Vor würfe unbegründet seien. Im Gegensatz zum Landgericht, das die Kläger mit ihrer Klage abwies, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den An spruch aus Zahlung von 25 000 Mark Schadensersatz dem Grunde nach als berechtigt anerkannt. Das Reichsgericht (II, Ziv,-S. vom 16, Oktober 1928) hat die von der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts erhobene Revision zurückgcwiesen. Aus de» Entscheidungsgründen des Reichsgerichts geht unter anderm folgendes hervor: Das Oberlandesgericht geht zu Gun sten der Beklagten davon aus, daß die Beklagte dem Kläger nicht eine betrügerische Handlung im streng strafrechtlichen Sinne 1S4S (8 263 StrGB,), sondern nur — wie Beklagte später ausführte — »grobe Inkorrektheiten- habe vorwcrfen wollen. Dieses in korrekte Verhalten des Klägers soll darin bestanden haben, daß er mit den Kunden der Beklagten in zahlreichen Fällen mündlich andere Abmachungen getroffen habe, als sie in den Auftrags bestätigungen enthalten waren. Das Oberlandesgericht ist aber zu der Feststellung gelangt, daß die für den Vorwurf der groben Inkorrektheit geltend gemachten Einzelsälle nicht geeignet sind, diesen Vorwurf zu rechtfertigen. Nach den vom Oberlandes- g^richt getroffenen Feststellungen ließ das Geschäftsgebaren der Beklagten ihr Bestreben erkennen, aus jede Weise Aufträge hereinzubekommen. Demnach konnte der Kläger der im übrigen Handlungsfreiheit hatte, sich für berechtigt halten, alles zu tun, was geeignet schien, diese Bestrebungen zu fördern. Hierzu gehörte es vor allem, die Kunden, die vielfach zu ganz erheblichen Beträgen Bücher gekauft hatten, dahin zu beruhigen, daß auch bei Nichteinhaltung der in den Bestellscheinen eingetragenen Zah lungstermine nicht gleich scharf gegen sie vorgegangen würde. In diesem Sinne sind die Erklärungen des T, über die Möglich keit weiterer Stundung, über etwaigen Umtausch und Rückgabe der Bücher aufzufassen, Bon »heimlichen Vereinbarungen-, durch welche die Beklagte getäuscht wurde, kann hiernach nicht die Rede sein. Ähnlich verhält es sich mit den übrigen von der Beklagter; erhobenen Vorwürfen, Das Oberlandesgericht hat vorsätzliches Handeln auf Grund des 8 823 Abs, 2 BGB, in Verbindung mit 8 186 StrGB, festgestellt. Zutreffend hat es den Schadensersatzanspruch auch aus § 14 UWG, für begründet erklärt. Die Bedeutung des Urteils liegt ja im wesentlichen in Tat sächlichem, Aber es zeigt doch den auch sonst häufig hervor- Iretenden Gesichtspunkt, daß man im Wettbewerb gegenüber be stimmten Konkurrenten, und namentlich mit übler Nachrede, sehr vorsichtig sein muß. Das Medium und das neue Uhland-Gcdicht. Ende Oktober 1928 wurde vor dem Amtsgericht Berlin Mitte ein Prozeß wegen der Besitzverhältnisse an dem angeblich in einer spiritistischen Sitzung von dem Geist Uhlands im Jahre 1920 produzierten Gedicht angestrengt. Das in der Handschrift Uhlands geschriebene Gedicht wird von dem Leiter der Sitzung als ihm gehörig beansprucht, und da das Medium das Manuskript nicht herausgab, klagte er. Er wurde abgewiesen, da das Gedicht eine herrenlose Sache sei (denn das Recht habe es nur mit lebenden Menschen zu tun) und das Medium habe als erster rechtmäßiger Besitzer diese Sache okkupiert. Ich registriere dies hier mit dem Ausdruck der Befriedigung darüber, s> daß die großen Dichter noch nicht ausgchört haben zu dichten, d> daß die Juristen für kompetent gehalten werden, auch über diese gewiß schwierigsten Dinge des Lebens und des Todes zu urteilen, o> daß hier neue Begriffe einer »ooupatio msckiumistic« und «ckitio xriiicexs mMica aufzustellen wären, und ä) daß ich über dieses Gerichtsurteil nicht näher zu berichten und es nicht zu besprechen brauche, da ich ja hier nur Entschei dungen »höherer Gerichte-, also nicht der Amtsgerichte zu be sprechen habe. Grenzen der Rechte des Handlungsreiscnden. Nach einem Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 23, Juli 1928 (Entsch, d, RArbG, 2, 138) hat der Handlungsreisende lediglich die Interessen der Firma, für die er reist, nicht seine eigenen, wahrzunehmen: er hat keinen Anspruch darauf, die Ver bindung mit »seiner- Kundschaft aufrechtzuerhalten, und kann weder den Prinzipal daraus verklagen, daß er ihn reisen lasse, noch kann er einen Schadensersatzanspruch daraus herleiten, daß er durch ein Reiseverbot des Arbeitgebers den Zusammenhang mit der Kundschaft verloren habe. Aus den Umstand, daß der Reisende bei Ausübung seiner Berufstätigkeit Verbindungen für seine Zukunft anknüpfen will, braucht der Prinzipal im Regel fälle und wenn nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind, keine Rücksicht zu nehmen. Ob ein Schadensersatzanspruch ge geben ist, wenn der Prinzipal dem Reisenden die Gelegenheit zu beruflicher Betätigung aus reiner Willkür oder aus einem sonstigen sittenwidrigen Grunde entzieht, blieb dahingestellt.
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