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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1928
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- 1928-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1928
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301, 31. Dezember 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn.Buchhandel. die als Ladenpreissystem enthaltenden Verbandsbedingungen von vornherein schon gelten (s. a. NGZ. Bd. 95 S. 91/92, Warn. 1919 Nr. 1910). Das Kammergcricht hat sodann weiter ausgefiihrt, e s sei allgemein bekannt und es wisse jeder, der nur irgendwie mit buch händlerischen Dingen zu tun h a t, daß Bücher, für die ein Ladenpreis festgesetzt sei, nur gegen die Verpflichtung zur Einhaltung dieses Preises und Auferlegung derselben Pflicht im Fall der gewerblichen Wetterveräußerung an Wiederver käufer bezogen werden könnten und abgegeben würden. Wenn es das Kammergericht bei solcher Sachlage für ausreichend hält, daß bet der Lieferung auf jene Bedingungen svon denen hier die Ziffer V in Betracht kommt, laut welcher sich der Besteller verpflichten muß, den Ladenpreis einzuhalten, auch als Zwischenhändler seinen Abnehmer zur Einhaltung dieses Preises zu verpflichten (s. Bl. 4)) hingewiesen und trotzdem die Lieferung von dem gewerblichen Be- wie es tatsächlich der Fall sei, im Buchhandel selbst vielfach nicht ein gehalten und häufig auf dessen Beobachtung nicht bestanden werde, kann keinen Erfolg haben. Das Kammergericht hat entgegen den Aus führungen der Revision diese Frage geprüft. Es hat, und insoweit handelt es sich wiederum um rein tatsächliche Feststellungen auf Grund der Aussagen des Zeugen Grießbach, als erwiesen angesehen, daß die Klägerin die Ladenpreisfestsetzung hinsichtlich des »Duden, 9. Auflage« ihren Abnehmern gegenüber lückenlos durchführe und durchgeführt habe; cs erwägt, daß hiergegen in einzelnen Fällen von den gewerblichen Abnehmern verstoßen worden sein möge, daß aber nichts dafür beigebracht sei, daß die Klägerin gegen solche Ver fehlungen nicht eingeschritten oder sie gar ausdrücklich geduldet habe. — Nichtig ist nun allerdings, daß das Ladenprcissystem an und für sich insofern nicht »lückenlos« ist, als cs unter bestimmten Voraussetzun gen (— Vorzugspreise, Subskriptionspreise, Ortszuschläge und Son derrabatte, Sorttmenterausstattungen — § 6 Ziff. 2, § 6 Ziff. 2, 3, 88 11, 12, 14 der Verkaufsordnung für den Deutschen Buchhandel) Abweichungen von dem Ladenpreis nach oben und unten zuläßt. Allein die Beklagte hat irgendwelche näher substantierten Behauptun gen dahin, daß und inwiefern diese Sonderbestimmungen bei der 9. Auflage des »Duden« zur Anwendung gelangt seien, nicht auf zustellen vermocht-, sie hat insbesondere auch mit ihrer Bezugsquelle zurückgehalten und nicht einmal versucht, mit tatsächlichen An führungen darzulegen, daß und weshalb ihren Lieferanten nicht der Vorwurf der Vertragsuntreue und sittenwidrigen Schleuderns treffe. Um so weniger kann es als rechtsirrtümlich angesehen werden, wenn das Kammergericht hier auf Grund der Grießbachschen Aussage den Beweis für die »lückenlos e« Durchführung des Preisbindungs systems hinsichtlich der 9. Auflage des Duden seitens der Klägerin zu nächst als erbracht ansieht und mangels schlüssiger tatsächlicher Gegenbehauptungen und Beweisanträge der Beklagten zu der Fest stellung gekommen ist, daß der Mittelsmann derselben die Ware unter dem Ladenpreis und preisbindungsfrei nur unter gleichzeitigem Bruch der ihm seinen Lieferanten gegenüber obliegenden Verpflichtungen habe abgeben können. Aber auch gegen die weitere Feststellung des Kammergerichts, daß die Beklagte um diesen Vertragsbruch ihres Mittelsmanns, der mit ihr gemeinsame Sache mache, ge wußt und diesen Vertragsbruch bewußt und systematisch im Wettbe werb mit den Vertragstreuen Beziehern und Konkurrenten ausge beutet habe, bestehen rechtlich keine Bedenken. Insoweit handelt es sich im wesentlichen um Erwägungen tatsächlicher Art, gegen welche die Beklagte mit der Revision nicht ankämpfcn kann. Das Kammer gericht hat diese Frage nicht übergangen, vielmehr, wie soeben ange führt, geprüft und ausdrücklich und unzweideutig zu ungunsten der Beklagten beantwortet. Unerheblich ist hiernach, ob die Beklagte der Meinung war oder nicht, daß die »Buchhändlerbedingungen« für sie selbst bindend seien. Wieso sodann die Beklagte mit Grund hätte an nehmen können, daß die Klägerin auf strenger Einhaltung ihrer Ab- nehmerbcdingungen bezüglich der 9. Auflage des »Duden« — nur um dieses Werk handelt es sich — nicht bestehe, ist um so weniger ersicht lich, als die Klägerin laut ihres Schreibens vom 5. Januar 1927 die Beklagte sogar unter Namensnennung von dem gerichtlichen Ein schreiten gegen einen »Schleuderer« der 9. Auflage des »Duden« und dessen Erfolg unterrichtet hatte. Im übrigen hat, wie auch hier zu betonen ist, die Beklagte Aufklärung über ihre Bezugsquelle nicht ge geben und auch keine Tatsachen angeführt, die mit den von dem Kammergericht zu ihren Ungunsten getroffenen Feststellungen unver einbar wären. Sie nimmt endlich für sich das Recht in Anspruch, überhaupt nicht an den Ladenpreis gebunden zu sein. Unbegründet sind sodann die Bedenken der Revision gegen die Gewerbsmäßigkeit des Handelns der Beklagten. Die Beklagte ist eine G. m. b. H., besitzt als solche selbständige, juristische Persönlich keit und Kausmannseigenschast: sie selbst hat vorgetragen (Schriftsatz vom 4. März 1927), daß laut des Gesellschaftsvertrags die Gesell schafter auf eine niedere Dividende beschränkt seien, daß Erübrigun gen der Gesellschaft, soweit sie nicht zu Rücklagen verwendet werden müßten, den Wohlfahrtseinrichtungen der Genossenschaft zugeführt würden; all' dies bedeutet aber nichts anderes, als daß die Beklagte zum Zweck der Erzielung dauernd fließender, die Ausgaben über steigender Einnahmen berufsmäßig den Bücherein-,und -verkauf, mit anderen Worten den Buchhandel gewerbsmäßig betreibt. Ob sie diesen ihren Gewerbebetrieb auf die Mitglieder der Genossenschaft — über 100 000 — beschränkt, ob sie im Rahmen dieses ihres Betriebs einzelne Werke mit Nutzen oder gar Verlust verkauft, ist hierzu ebenso unerheblich, wie der Umstand, wer ihre Gesellschafter und Geldgeber sind (s. a. Warn., Rspr. 1928, Nr. 73, S. 142). Anders läge der Fall, wenn die Beklagte gar nicht Inhaberin des Buchhan delsbetriebs wäre, vielmehr nicht bloß wirtschaftlich, sondern auch rechtlich der Betrieb ein solcher der Genossenschaft wäre: dies würde dann zutresfen, wenn er auf deren Namen geführt würde. Dann wäre nämlich die Beklagte gar nicht passiv legitimiert. Allein inso weit hat sie selbst keine Einwendungen erhoben: es ist auch das von der Klägerin ausgegriffene »Vorzugsangebot« des »Duden« in der Zeitschrift »Die Wirtschaftsgenosscnschaft« zusammen mit Anpreisun gen zahlreicher anderer Werke von und unter dem Namen der Beklagten ergangen. Endlich bemängelt die Revision noch, das Kammergericht habe nicht geprüft, ob die Beklagte als Organisation von Konsumenten bei ihrem auf den Absatz an die Genossen der Be.Wi.Gen. beschränkten Betrieb überhaupt zu Zwecken des gewerblichen Wettbewerbs und damit in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe oder ob es ihr nicht vielmehr darauf angekommen sei, die Wirtschaft der Genossen zu fördern. — Nichtig ist, daß das Kammergericht sich nicht ausdrücklich über diesen Punkt ausgesprochen hat; aus dem Zusammenhang seiner Gründe ergibt sich aber ohne weiteres, daß es auch dieses Tatbestands erfordernis des 8 1 UnlWG., dessen Feststellung die Revision ver mißt, bejahen wollte und bejaht hat. Vorab ist nicht erfindlich, wieso der Umstand, daß die Klägerin angeblich nur an einen bestimmten Kreis der Verbraucher anbietet und abseht, der Wettbewerbsabsicht entgegenstehen sollte. Ganz selbstverständlich ging vielmehr die Ab sicht der Beklagten vorab dahin, mit und durch ihr »Vorzugsangebot« und ihren »Vorzugspreis« ihren eigenen Absatz eben durch einen Preis, der um 50 Psg. niederer war, als er bei den vertragsgebun denen und Vertragstreuen Buchhändlern bezahlt werden mußte, zu fördern, durch diesen Anreizprcis die Kauflustigen unter den Ge nossenschaftsmitgliedern anzulocken und für sich zu gewinnen und so die von ihr zum Wiederverkauf erworbenen Exemplare des »Duden« an den Mann zu bringen. Ob daneben und darüber hinaus die Be klagte noch andere und weitere Absichten und Zwecke verfolgt hat, ist unerheblich. Da das angefochtene Urteil auch sonst zu rechtlichen Be denken keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge des 8 97 ZPO. als unbegründet zurückzuweisen. * Einstweilige Verfügung in Sachen Mitteldeutscher Buchhändler- Verband gegen Gcwiirk und Schwindt. T a t b e st a n d. Die Antragsgegnerin zu 2 betreibt unter der nichteingetragenen Firma Frankfurter Buchversand einen Buchhandel, zur Ankündigung ihrer Bestände verbreitet sie die zu den Akten tiberreichten Kataloge Nr. 14 und Nr. 15 sowie den Katalog in gelbem Umschlag mit der Aufschrift »Gute Billige Bücher«. Der letztere Katalog trägt außer dem auf der Vorderseite die Aufschrift »20—6022 unter regulärem Ladenpreis«, die beiden andern die Aufschrift: »bis 60A unter Laden preis«. Der gelbe und der grüne Katalog (Nr. 15) enthält ferner den besonderen Hinweis, daß sämtliche angebotene Bücher neu und fehlerfrei seien, daß die Preise 20—6022 niedriger seien als die regulären Ladenpreise, die zum Vergleich neben den ersteren notiert seien. Der Antragsteller, der nach seiner Satzung die Pflege und Förderung des Wohles sowie die Vertretung der Inter essen seiner Mitglieder, ferner die Unterstützung des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler in der Durchführung seiner Satzungen, Ordnungen und der satzungsmäßigen Beschlüsse des Börsenvereins bezweckt, erblickt in der Art des Buchhandels, wie ihn die Antrags gegnerin zu 2 betreibe, und in der Art der Ankündigungen unlauteren Wettbewerb gegenüber dem regulären Buchhandel, insbesondere des halb, weil sie die festgesetzten Ladenpreise nicht einhalte, weil sie sich 1407
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